Urteil
25 C 19/22
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2023:0825.25C19.22.00
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Eschweilers vom 22.08.2022 (25 C 19/22) wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Eschweilers vom 22.08.2022 (25 C 19/22) wird aufrechterhalten. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Aufgrund der zulässige und begründeten Anhörungsrüge des Beklagten nach § 321a Abs. 1 ZPO war das Verfahren nach § 321a Abs. 5 S. 1 und 2 ZPO fortzuführen. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Rechnungsbeträge für die Belieferung mit Gas für den Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 09.06.2017 sowie vom 10.06.2017 bis zum 27.02.2018 in Höhe von insgesamt 497,69 € gem. § 433 Abs. 2 BGB. 1. Die Parteien waren im vorgenannten Zeitraum über den Gaslieferungsvertrag zum Tarif H. vertraglich verbunden. Die mit Rechnungen vom 13.06.2017 und 01.06.2018 in Rechnung gestellten Beträge sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV fällig geworden. 2. Die vorgebrachten Einwendungen des Beklagten sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Der Beklagte ist nicht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV berechtigt. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV beruht auf der Erwägung, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl oft kleiner Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19 –, Rn. 66, juris). Der Kunde soll darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt, denn es handelt sich um eine nur vorläufige Regelung, mit der lediglich die Beweisaufnahme über die darin erfassten Einwendungen in den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert wird (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 148/17 –, Rn. 19, juris). a. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV besteht. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GasGVV kann sich aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.11.2015 - 13 U 9/15 -, juris Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2011 – 11 U 174/11 -, juris Rn. 2), nicht jedoch alleine aus der Höhe des nachberechneten Verbrauchs (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 7 U 52/22 –, Rn. 45, juris). Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/17, RdE 2019, 62, zitiert nach juris Rn. 15, 22; BGH, Urteil vom 08.09.2021 – VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23, zitiert nach juris, Rn. 63 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier offensichtliche Unrichtigkeiten der Rechnung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nicht plausibel erklärbare sehr hohe Abweichung der Verbrauchswerte zu vorangegangenen Abrechnungen liegt gerade nicht vor. Die Höhe der berechneten Verbräuche ist vielmehr erkennbar damit zu erklären, dass der zu Beginn des Vertragsverhältnisses zugrunde gelegte Jahresverbrauch von 7.000 kWh auf der von der Klägerin ungeprüft übernommenen Angabe des Beklagten bei Vertragsabschluss beruhte. Darüber hinaus hat die Klägerin durch Vorlage einer entsprechenden Gesprächsnotiz substantiiert dargelegt, dass der Beklagte den Grund für den in der Jahresabrechnung aufgeführten erhöhten Verbrauch von 21894 kWh in Form eines technischen Defekts der Wärmepumpe in der Gasheizung am 14.08.2017 telefonisch mitgeteilt habe. Sofern der Beklagte dies lediglich pauschal bestreitet, ist dies nicht geeignet, die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers zu begründen. b. Ferner ist der Beklagte nicht zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GasGVV berechtigt. Nach dieser Vorschrift kann die Zahlung verweigert werden, wenn der angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt wurde. Vorliegend war der angegebene Verbrauch nicht ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist bereits nicht bekannt. Vielmehr beruhte der der Abschlagshöhe angegebene Verbrauch auf einer ungeprüften Angabe des Beklagten. Ihm lag keine Ablesung zugrunde. Jedenfalls ist aufgrund der klägerseits vorgelegten Gesprächsnotiz vom 14.08.2017 davon auszugehen, dass der Grund der Steigerung in einem Defekt der Gasheizung lag (s.o.). Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Demnach kann dahinstehen, ob und wann der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat. II. Einer Aufrechnung des Beklagten mit etwaigen Gegenansprüchen steht bereits § 17 Abs. 3 GasGVV entgegen, wonach der Kunde gegen Ansprüche des Gasversorgers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. III. Die geltend gemachten Nebenforderungen sind begründet gem. § 280 Abs. 1, 2, 286 bzw. §§ 286, 288 BGB. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. V. Streitwert: bis zum 14.01.2022: 521,21 €, danach: 497,69 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.