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Urteil

25 C 57/23

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2023:0801.25C57.23.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 25 C 57/23 Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn Dipl.-Ing. C., D.-straße, U., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. & Kollegen,F.-straße, L., gegen die J. Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Z.-straße, P., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. M. u. a.,T.-straße, R., hat das Amtsgericht Eschweilerim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung 01.08.2023durch die Richterin E. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 534,79 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Ihm wurde die Forderung wirksam durch die Geschädigte des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 abgetreten. Der Kläger hat eine entsprechende Abtretungserklärung vom 00.00.0000 vorgelegt. 2. Die Verursachung des streitgegenständlichen Unfallereignisses durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws ist zwischen den Parteien unstreitig. 3. Die Sachverständigenkosten für die Einholung eines Schadensgutachtens gehören zu den gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Dies war bereits aufgrund des nicht unerheblichen Schadens von Reparaturkosten in Höhe von 11.067,70 € brutto gegeben. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 - VI ZR 76/16, juris, Rn.11 ff.). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris, Rn.13.). Nach diesen Maßstäben hält das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die von dem Kläger verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 1.803,09 € für erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Inhalt der Schadensersatzforderung ändert sich durch die Abtretung nicht. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann. (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, juris, Rn.22). Dass das Grundhonorar für die Geschädigte erkennbar überhöht war, ist nicht ersichtlich. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris, Rn.10.). Das Sachverständigenhonorar gemäß Rechnung des Klägers vom 00.00.0000 entspricht mit einem Grundhonorar von 1.420,00 € der Honorarvereinbarung mit der Geschädigten vom 00.00.0000, die auf der Rückseite des Formulars des Klägers „Auftragsbestätigung und Abtretung (erfüllungsstatt) /Zahlungsanweisung“ abgedruckt und gemäß §§ 305 ff. BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Gutachtenvertrag einbezogen wurde und wonach bei einem Totalschaden der Brutto-Wiederbeschaffungswert als Grundlage einbezogen werden sollte, den der Sachverständige ausweislich des Gutachtens mit 18.200,00 € bemessen hat. Laut beigefügter Honorartabelle des Sachverständigen berechnet dieser bei einer Schadenshöhe bis 20.000,00 € ein Grundhonorar in Höhe von 1.420,00 €. Die Ortsüblichkeit des Grundhonorars ergibt sich aus der klägerseits vorgelegten Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahre 2020, wonach für Schadensfälle bis 19.000,00 € 1.232,00 € bis 1.525,00 € abgerechnet werden. Der Geschädigten und dem Kläger ist auch hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Grundhonorars nicht vorzuwerfen, dass dieses pauschaliert nach dem ermittelten Schadensbetrag berechnet ist. Denn eine derartige Berechnungsweise verstößt grundsätzlich nicht gegen die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung der Geschädigten ist (vgl. LG Aachen, Urteil vom 03.05.2013 – 6 S 171/12). Entsprechendes gilt auch für die abgerechneten Nebenkosten, also Fahrtkosten in Höhe von 19,60 €, Fotosach- und Nebenkosten in Höhe von 20,00 €, Schreibkosten in Höhe von 40,60 € und Porto- und Telefonkosten in Höhe von 15,00 €. Die mit Rechnung vom 00.00.0000 geltend gemachten Nebenkosten erweisen sich als im Rahmen der entwickelten Grundsätze gemäß § 287 ZPO erstattungsfähig. Die abgerechneten Fahrtkosten in Höhe von 19,60 € (0,70 € pro km) sind nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Kilometersatz von 0,70 EUR als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen werden (BGH, Urteil vom 28.04.2016 - VI ZR 50/15 -, Rn. 26, juris). Sofern die Beklagte die Fahrtkosten insgesamt auf lediglich 0,80 € kürzt, fehlt es an substantiiertem Vortrag diesbezüglich. Als ersatzfähig sind auch die in der Sachverständigenrechnung geltend gemachten Kosten für Nebenkosten, Porto und Telefon in Höhe von 15,00 € anzusehen. Zwar sieht das JVEG eine solche Nebenkostenpauschale nicht vor; aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten konnte die Geltendmachung eines solchen Pauschalbetrags für Nebenkosten aber dennoch als plausibel angesehen werden, weil das Gesetz auch in sonstigen insoweit sachlich vergleichbaren Zusammenhängen einen entsprechenden pauschalen Auslagenersatz vorsieht, z.B. in Nr. 7002 VV RVG sowie Nr. 32005 KV GNotKG (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2018 – 1 U 14/18, juris, Rn.54; LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris, Rn.22). Auch die abgerechneten Fotosach- und Nebenkosten in Höhe von 2,00 € je Bild, insgesamt 20,00 € für die zehn im Gutachten enthaltenen Fotos sind nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fotokosten ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen des JVEG, das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem Honorar gemäß § 12 einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung von Fotokosten gewährt (LG Aachen, 27.11.2015 - 6 S 109/15, Juris Rn. 29). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG können 2,00 EUR für jedes Foto ersetzt verlangt werden. Schließlich können auch die Schreibkosten in Höhe von 40,60 € ersetzt verlangt werden. Es ist anerkannt, dass neben dem Grundhonorar auch Schreibkosten in Ansatz gebracht werden können (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. September 2021 – 12 U 128/20 –, Rn. 28, juris). § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG erlaubt die Abrechnung von 0,90 € für je angefangene 1.000 Anschläge; gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG werden für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite ersetzt. Vergleichbare Vorgaben enthält die BVSK-Honorarbefragung 2020. Hiernach sind – in Nettobeträgen – Schreibkosten in Höhe von 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie vorgegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden Nebenkosten entsprechend den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung als angemessen angesehen (OLG München, Urteil vom 26.02.2016 -10 U 579/15, juris Rn. 21). Das Gutachten weist 14 Schreibseiten auf und es wurden nach dem Beklagtenvortrag mindestens drei Kopien erstellt. Legt man die Vorgaben der aus Sicht des Gerichts angemessenen BVSK-Honorarbefragung zu Grunde, wonach 1,80 € pro Originalseite und 0,50 € pro Kopie angesetzt werden können, errechnet sich ein Betrag in Höhe von 46,20 €. Es ist daher im Ergebnis unschädlich, dass der Sachverständige einen erhöhten Betrag in Höhe von 2,90 € pro Originalseite berechnet hat, da er etwaige Kopierkosten nicht geltend gemacht hat. Abzüglich des von der Beklagten regulierten Betrages ergibt sich der tenorierte Betrag. II. Zudem hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Zinsen auf den tenorierten Betrag gemäß §§ 286, 288 BGB, da diese sich nach Ablauf der mit Schreiben vom 25.08.2022 gesetzten Frist mit der Zahlung in Verzug befand. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 534,79 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. E.