Urteil
24 C 128/21
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2023:0110.24C128.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet. Abschrift 24 C 128/21 Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn S., G.-straße. 15, K., Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O.., P.-straße 1, K., gegen die C. AG, vertr. d. d. Vorstand, d. gesetzl. vertr.d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. B., F.-straße, U., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., W.-straße 1, Z., hat das Amtsgericht Eschweiler im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 00.00.0000 durch die Richterin am Amtsgericht T. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte zuletzt auf Kostenübernahme, hilfsweise Erklärung der Kostenübernahme in Bezug auf ein Elektromobil in Anspruch. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung u.a. nach dem Tarif AMH100. Unter dem 00.00.0000 wurde dem Kläger durch den Prof. Dr. V., ein „mobiler Scooter Nr. 18.51.05.1“ mit Privatrezept verschrieben. Die Beklagte lehnt die Übernahme der Kosten hierfür ab. Der Kläger ist der Auffassung, bei diesem Scooter handele es sich um einen Krankenfahrstuhl im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 11 der AVB. Es liege nicht im Ermessen der Beklagten zu entscheiden, was sie als Krankenfahrstuhl ansehe und was nicht. Sobald es eine Hilfsmittel Kategorisierung erhalte, gelte das entsprechende Hilfsmittel als der Kategorie zugehörig Für die Kostenübernahmepflicht der Beklagten sei Voraussetzung allein, dass das Elektromobil über eine sogenannte Hilfsmittelnummer verfüge und andere Hilfsmittel nicht ausreichend seien, was hier beides der Fall sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.125,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Unter dem 00.00.0000 hat der Kläger den Klageantrag geändert und nunmehr begehrt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für den Erwerb eines Krankenfahrstuhles (E-Scooter) mit der Hilfsmittelnummer 18.51.05.1 freizustellen. Unter dem 00.00.0000 hat der Kläger auf einen gerichtlichen Hinweis den Antrag erneut umgestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen die anfallenden Kosten für den Erwerb eines EScooters mit der Hilfsmittel Nr.: 18.51.05.1 zu übernehmen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Kostenübernahme für den Erwerb eines E-Scooters mit der Hilfsmittel Nr.: 18.51.05.1 zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten. Ein mobiler Scooter, wie er dem Kläger verordnet worden sei, sei kein versichertes Hilfsmittel. Bei dem streitig gestellten E-Scooter handele es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl gemäß § 4 Abs. 3 Nr.11 (3) AVB, sondern um ein reines Fortbewegungsmittel, d. h. die Folgen von Behinderung bzw. Erkrankung würden hierdurch nicht definitionsgemäß gelindert, wie dies bei einem erstattungsfähigen Krankenfahrstuhl der Fall wäre. Jedenfalls sei im Fall des Klägers der Bezug eines entsprechenden E-Scooters medizinisch nicht notwendig, so dass auch deshalb eine Leistungspflicht nicht bestehe (§ 1 Abs. 2 AVB). Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage unterliegt sowohl mit dem zuletzt gestellten Hauptantrag, also auch mit dem Hilfsantrag der Abweisung. A. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese die anfallenden Kosten für den Erwerb eines E-Scooters mit der Hilfsmittel Nr.: 18.51.05.1 übernimmt. Ein Anspruch des Klägers könnte sich allein aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis ergeben. Indes steht dem Kläger ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte in Bezug auf sein Klagebegehren nicht zu. Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversicherung zu gewährenden Versicherungsschutzes und damit die Kostentragungspflicht der Beklagten im Einzelfall ergibt sich aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Grundlage des Vertrags zwischen den Parteien sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. Danach (§ 1 Ziffer 1 MB/KK 2009) bietet die Beklagte Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Im Versicherungsfall, den § 1 Ziffer 2 MB/KK 2009 als die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert, erbringt die beklagte Versicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Zur Erstattungsfähigkeit von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln bestimmt § 4.3 MB/KK 2009, dass diese von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet worden sein müssen. Bezüglich Hilfsmitteln ist festgelegt: „Als Hilfsmittel gelten ausschließlich die nachfolgend aufgezählten: [….]7. Krankenfahrstühle , Rollatoren, Heimdialysegeräte, Allergiker-Bettwäsche (= Encasings, bis max. 200,-Euro pro Kalenderjahr), Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung - nicht aber der Unterhalt - eines Blindenhundes“ Nach diesen in den Vertrag einbezogenen Klauseln kann der Kläger von der Beklagten weder verlangen die anfallenden Kosten für den Erwerb eines E-Scooters mit der Hilfsmittel Nr.: 18.51.05.1 zu übernehmen, noch – wie mit dem Hilfsantrag begehrt - die Kostenübernahme für den Erwerb eines E-Scooters mit der Hilfsmittel Nr.: 18.51.05.1 zu erklären. Die Beklagte ist als Krankenversicherer zunächst nicht verpflichtet die Kosten für ein Hilfsmittel zu übernehmen, wenn dieses im Hilfsmittelkatalog der einschlägigen Tarifbestimmung nicht genannt ist (LG Kaiserslautern, Urteil vom 19. November 2003 – 3 S 178/03 –, juris). Vor diesem Hintergrund ist es nicht entscheidungserheblich, ob der dem Kläger verordnete E-Scooter eine Hilfsmittelnummer – hier: 18.51.05.1 - hat und damit grundsätzlich dem Hilfsmittelkatalog zugeordnet werden kann. Maßgeblich für die Eintrittspflicht der Beklagten ist allein, ob das begehrte Elektromobil nach den Vertragsbedingungen ein versichertes Hilfsmittel darstellt oder nicht. Im Übrigen ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Hilfsmittelkatalog auch nicht in der vom Kläger statuierten Deutlichkeit die Zugehörigkeit eines Elektromobils zu den Krankenfahrstühlen. Im Hilfsmittelkatalog betrifft die Nummer 18.51.05.1 „Elektromobile, 4 rädrig“. Ausgeführt wird, dass es sich dabei um mehrspurige Fahrzeuge mit einem offenen Fahrersitz“ handele. Weiter heißt es dort: „Aufgrund seiner Konstruktionsweise ist es mit einem Elektromobil nicht möglich, eine tisch zu unterfahren oder frontal an ihn heranzufahren, um z.B. dort zu essen.“ Gerade letztere Eigenschaft ist indes charakteristisch für Krankenfahrstühle. Dazu im Folgenden mehr. Wie oben dargelegt gelten im vorliegenden Fall nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen als Hilfsmittel lediglich Krankenfahrstühle. Entgegen der Auffassung der Klägerseite unterfällt ein ihm ärztlich verordnete Elektromobil nicht der Definition eines Krankenfahrstuhls. Dem Begriff „Krankenfahrstuhl“ unterfallen sowohl Rollstühle ohne Antrieb als auch Elektrorollstühle, jedoch nicht Elektromobile wie im streitgegenständlichen Fall. Bereits der Wortlaut „Krankenfahrstuhl“ legt die Einbeziehung von Elektromobilen bzw. Scootern hierzu nicht nahe. Charakteristisch für einen Krankenfahrstuhl ist angesichts der Wortwahl - Krankenfahrstuhl, nicht etwa Krankenfahrzeug - zunächst, dass in diesem Hilfsmittel ungeachtet seiner konkreten Ausgestaltung immer noch die Grundstruktur eines (fahrbaren) Stuhls erkennbar ist. Diese ist durch eine auf vier Beinen ruhende Sitzfläche, eine Rückenlehne und ggf. Armlehnen geprägt. Entsprechend den Zwecken, denen der Krankenfahrstuhl dient, ist er mit Rädern ausgerüstet (die ihrerseits wieder unterschiedlich gestaltet sind je nachdem, ob das Gerät von einem Dritten geschoben oder durch seinen Nutzer selbst bewegt werden soll), hat besondere Arm- oder Rückenlehnen, Abstellflächen für die Füße, Vorrichtungen, um den Rumpf oder einzelne Gliedmaßen zu schützen oder zu fixieren. Wie auch immer indes der Krankenfahrstuhl im Einzelfall im Hinblick auf die Behinderungen des jeweiligen Nutzers und die konkreten Zwecke, denen der Fahrstuhl dient, konstruiert ist, so wird im Regelfall doch sichtbar, dass dem Gerät ein für besondere Zwecke um- und ausgerüsteter Stuhl zugrunde liegt. Ein Krankenfahrstuhl ist bauartbedingt auf die Nutzung durch einen behinderten Menschen zugeschnitten und speziell zur Beförderung von Behinderten gebaut ist (vgl. auch niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 31.01.2008 - 16 K 355/06 -, Juris Rn. 21). Charakteristisch ist weiterhin, dass ein Krankenfahrstuhl gerade auch dafür gedacht ist, im Gebäude, d.h. in Wohnungen oder sonstigen Aufenthaltsbereichen, genutzt zu werden. Seine Konstruktion als fahrbarer Stuhl mit entsprechenden Abmessungen und Wenderadius ermöglicht es seinem Benutzer, sich in Wohnungen von Raum zu Raum zu bewegen und auch z.B. an Tische heranzufahren. Da der Krankenfahrstuhl von seiner Konstruktion her ausgesprochen auf den Ausgleich von Behinderungen ausgerichtet ist, ist seine Benutzung für Menschen ohne entsprechende Behinderungen uninteressant; er bietet Menschen ohne erhebliche Gehbehinderung regelmäßig keine Vorteile (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31. März 2011 – 6 K 303/09 –, juris). Demgegenüber handelt es sich bei einem Elektromobil oder einem E-Scooter , wie er dem Kläger ausweislich des von ihm beigebrachten Rezeptes verordnet worden ist, ersichtlich keinen Krankenfahrstuhl dar, sondern es handelt sich dabei um ein Elektrofahrzeug. Diese Fahrzeuge sind so gebaut, dass schon von ihrem optischen Eindruck her niemandem einfallen würde, diese Fahrzeuge als Krankenfahr-"stuhl" zu bezeichnen. Wegen ihrer Konstruktion und den Ausmaßen sind diese Elektromobile auch gar nicht dazu geeignet, in Wohnungen als direkter Ersatz für einen Stuhl zu dienen. Das Elektromobil ist vielmehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gedacht und entsprechend ist es auch ausgestattet mit Beleuchtung nach der StVO incl. Blinker, Bremslichtern und Warnblinklicht (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31. März 2011 – 6 K 303/09 –, juris). Da im vorliegenden Fall nach den vertraglichen Bestimmungen lediglich Krankenfahrstühle als Hilfsmittel geltend scheidet eine Kostenübernahme der Beklagten in Bezug auf das Elektromobil aus. Die Anschaffung eines in dem Hilfsmittelkatalog nicht aufgeführten Gerätes steht schlichtweg nicht unter Versicherungsschutz. Die Beschränkung der erstattungsfähigen Hilfsmittel in den MB/KK 2009 und den Tarifbedingungen der Beklagten begegnet hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auch keinen Bedenken (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03 –, juris, OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2015 – I-20 U 220/14 –, juris) Zwar kann ein Versicherer dann, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel in den Tarifbedingungen nicht erkennbar abschließend erfolgt, auch zur Erstattung nicht aufgeführter Hilfsmittel verpflichtet sein (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; OLG Frankfurt VersR 1997, 1473; Bach/Moser/Kalis, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 4 MB/KK Rn. 24; Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. Auflage 2015, § 4 MB/KK Rn. 39). Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Die hier in Rede stehenden Hilfsmittelaufzählungen sind erkennbar („Als Hilfsmittel gelten nur…“) abschließend. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. nur BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; BGH VersR 1993, 957). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Der Versicherungsnehmer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen (BGH VersR 2013, 1039). Ein solcher Versicherungsnehmer muss davon ausgehen, dass es sich bei den Hilfsmittelkatalogen in §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 und dem Verzeichnis: "Die Hilfsmittelversorgung des Versicherers im Rahmen des Hilfsmittelmanagements" um abschließende Auflistungen von Hilfsmitteln handelt. Den abschließenden Charakter der Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in den streitgegenständlichen Versicherungs- und Tarifbedingungen verdeutlicht bereits der Wortlaut des § 4.3.3 MB/KK 2009 ("Als Hilfsmittel gelten nur ... "). Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Bedingungen ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Hilfsmittelaufzählung keinen offenen, lediglich beispielhaften Charakter hat, sondern die erstattungsfähigen Hilfsmittel abschließend aufführt, dass mithin nicht sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, sondern nur solche, die im Tarif mit Tarifbedingungen vorgesehen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 20 U 169/16 –, jurisvgl. BGH, Urt. v. 19.05.2004, IV ZR 29/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 1035). Wirksamkeitsbedenken gegen §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 bestehen nicht (vgl. zur Wirksamkeit abschließender Hilfsmittelkataloge: BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris; Bach/Moser/Kalis, aaO., § 4 MB/KK Rn. 24; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 192 VVG Rn. 76).Insbesondere stellt die Begrenzung der Hilfsmittel keine Gefährdung des Vertragszwecks i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit dieser nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Eine Gefährdung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Mit dem Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer eine Abdeckung des Kostenrisikos, das ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht. Dieser Vertragszweck wird aber nicht gefährdet, wenn das Leistungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt und eine Beschränkung nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen wie z.B. der Hilfsmittel erfolgt (BGH VersR 2004, 1035; BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Eine entsprechende Beschränkung der Erstattung von Hilfsmitteln bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1106; BGH VersR 2004, 1035; BGH Az. IV ZR 176/03, dokumentiert in juris). Der Versicherer versucht hier nicht treuwidrig, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Zweck der abschließenden Aufzählung der Leistungspflichten bei den zum Teil kostenintensiven und vor allem angesichts der ständig fortschreitenden medizinisch-technischen Entwicklung kaum zu kalkulierenden Hilfsmitteln ist es vielmehr, die Kosten überschaubar halten. Für eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung würde es sonst an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen fehlen. Eine solche liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers. Angesichts dessen, dass sich der Hilfsmittelkatalog nach §§ 4.3.3, 4.3.4 MB/KK 2009 für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs als erkennbar abschließend darstellt, liegt auch eine Intransparenz der Tarifbedingungen nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vor. Auf die im vorliegenden Fall ebenfalls zwischen den Parteien im Streit stehende medizinische Notwendigkeit kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen. 2. Aus denselben Gründen unterliegt die Klage auch in Bezug auf den gestellten Hilfsantrag der Abweisung. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, die Kostenübernahme für den Erwerb eines E-Scooters mit der Hilfsmittel Nr.: 18.51.05.1 zu erklären. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter A. 1. vollumfänglich Bezug genommen. Diese gelten uneingeschränkt auch in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.125,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. T. Verkündet am 10.01.2023 A., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle