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Urteil

27 C 11/18

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2019:0215.27C11.18.00
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Tenor

Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 300,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen.

Zudem wird der Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 54,15  € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1.) zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 300,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. Zudem wird der Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 54,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1.) zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 27 C 11/18 Verkündet am 15.02.2019Z, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht EschweilerIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn C, Q-Weg 4, 52249 Eschweiler, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I2, M-Straße 12, 52249 Eschweiler, gegen 1. Herrn E, Kölner T-Str., 50226 Frechen, 2. die B AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden, N, L-Straße, 00000 Y, Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte C3 u. a., A-Straße 1-3, 00000 D, hat das Amtsgericht Eschweilerauf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2019durch die Richterin am Amtsgericht F für Recht erkannt: Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 300,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. Zudem wird der Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 54,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1.) zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 00.00.2017 in Eschweiler. Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 10 die N-Straße in Höhe der Hausnummer 10 in einem verkehrsberuhigten Bereich. Hinter ihm fuhr der Beklagte mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen YY-ZZ 234. Vor dem Klägerfahrzeug befand sich ein am rechten Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug. Es kam zur Kollision des an diesem Fahrzeug ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers vorbeifahrenden Klägerfahrzeuges mit dem am Klägerfahrzeug vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Das klägerische Fahrzeug wurde beschädigt. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage des Privatsachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros F vom 00.00.2017, auf dessen Inhalt verwiesen wird, wie folgt: Fahrzeugschaden netto: 1.254,77 € Sachverständigenkosten: 480,76 € Allgemeine Kostenpauschale: 25,00 € Seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten, der RR AG, wurde ein Betrag in Höhe von 480,76 € auf die Sachverständigenkosten unmittelbar gezahlt. Zudem erfolgte am 18.09.2017 auf der Grundlage einer hälftigen Haftungsverteilung eine Zahlung in Höhe von 421,34 €. Auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde ein Betrag in Höhe von 147,56 € geleistet. Der Kläger behauptet, er sei auf das geparkte Fahrzeug zugerollt und an diesem vorbeigerollt. Der Beklagte zu 1.) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die von ihm bezifferten Reparaturkosten seien erforderlich zur Schadensbeseitigung. Mit Klageschrift vom 09.01.2018, bei Gericht eingegangen am 18.01.2018, hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner zur Zahlung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2018, bei Gericht eingegangen am 03.04.2018, hat er die Klage gegen die Beklagte zu 2.) zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, 1. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn weitere 902,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 zu zahlen. 2. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Kläger habe sein Fahrzeug hinter dem parkenden Fahrzeug angehalten. Der Unfallschaden könne bei der Firma D & E in G für 1.212,60 € instand gesetzt werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, Müller und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.09.2018 und vom 25.01.2019 die verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.09.2018 und vom 25.01.2019 Bezug genommen. Die Akte der Stadt B, Aktenzeichen 0000.11111111 ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist, soweit nach zulässiger Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 2.) noch über sie zu entscheiden war, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren 300,75 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 249 BGB. 1. Das klägerische Fahrzeug ist unfallbedingt beschädigt worden. 2. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. 3. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass das Verkehrsunfallereignis für eine der Parteien unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses verlangt eine sich am Schutzzweck der Gefährdungshaftung für den Kraftfahrzeugbetrieb ausrichtende Wertung. Diese Wertung hat unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände zu erfolgen. Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr "ideal" verhält. Daher wird verlangt, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 62/91, juris, Rn.10, 11). Ausgehend von diesen Anforderungen war das Verkehrsunfallereignis für den Kläger durch umsichtigeres Beobachten des rückwärtigen Verkehrs, für den Beklagten zu 1.) durch umsichtigeres Beobachten des vor ihm fahrenden Klägerfahrzeuges vermeidbar. 4. Demnach hängt nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. a. Der Beklagte zu 1.) hat gegen die sich aus §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergebende Pflicht verstoßen. Davon geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Die Kollision ereignete sich in einem verkehrsberuhigten Bereich, Zeichen 325, Anlage 3 StVO. In diesem Bereich müssen alle Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit einhalten. Unter Schrittgeschwindigkeit ist die durchschnittliche Geschwindigkeit von Fußgängern zu verstehen, nach obergerichtlicher Rechtsprechung 4 bis 7 km/h (vgl. Langer, in: May/Vogt, Lexikon Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, 2016, „Verkehrsberuhigter Bereich“). Hieraus ergibt sich, dass das Überholen eines vorausfahrenden Fahrzeuges allenfalls zulässig ist, wenn Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird und gleichzeitig die Gefahr ausgeschlossen ist, dass Personen die Fahrbahn betreten. Schon mit Blick darauf, dass die Schrittgeschwindigkeit die denkbar geringste Geschwindigkeit darstellt, ist das Überholen eines Fahrzeuges in einer verkehrsberuhigten Zone regelmäßig nur unter Verstoß gegen das Schrittgeschwindigkeitsgebot möglich und damit allenfalls dann zulässig, wenn das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hat (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 00.00.2007 – 13 A S 13/07, juris, Rn.8). Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1.) überholt hat, obwohl er zuvor nicht hinreichend ausgeschlossen hat, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug an dem geparkten Fahrzeug vorbeifahren wollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedenfalls nicht davon überzeugt, dass der Kläger sein Fahrzeug derart lange angehalten hatte, dass der Beklagte zu 1.) davon ausgehen konnte, dass dieser sein Fahrzeug ebenfalls parken wollte. Der Beklagte zu 1.) hat, persönlich angehört, zunächst erklärt, der Kläger habe hinter dem PKW angehalten. Auf den Vorhalt, seitens der Polizeibeamten sei aufgenommen worden, der Beklagte zu 1.) habe ausgesagt, er sei mit seinem Fahrzeug gerollt, hat er erklärt, es könne sein, dass der Kläger die letzten Zentimeter noch gerollt sei. Es sei dann ja nur noch Zeitlupengeschwindigkeit. Die Zeugin U hat bekundet, der Kläger sei, soweit sie sich erinnern könne, jedenfalls für einen kurzen Moment in der Flucht des stehenden Fahrzeuges stehen geblieben. In diesem Moment sei der Beklagte zu 1.) an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren. Der Kläger hat vorgebracht, er sei auf das parkende Fahrzeug zugerollt und dann an diesem vorbei gerollt. Angesichts dieser Erklärungen ist das Gericht nicht hinreichend überzeugt im Sinne des § 286 ZPO, dass der Kläger hinter dem parkenden Fahrzeug derart lange zum Stehen gekommen ist, dass der Beklagte zu 1.) auf ein gefahrloses Überholen vertrauen durfte. Beiden Erklärungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger seine Geschwindigkeit verringert und allenfalls kurz zum Stehen gekommen sein soll. Angesichts dessen hätte der die verkehrsberuhigte Zone befahrende Beklagte zu 1.) zunächst abwarten müssen, ob der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich parkt oder lediglich hinter dem parkenden Fahrzeug zum Überholen ansetzt. Da sich die Kollision ausweislich der seitens der Parteien zur Akte gereichten Lichtbilder auf der Höhe einer Feuerwehrzufahrt beziehungsweise Bushaltestelle ereignete, durfte der Beklagte zu 1.) nicht darauf vertrauen, dass der Kläger sein Fahrzeug verkehrswidrig dort parken würde. Das Gericht ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1.) bereits mit überhöhter Geschwindigkeit in die verkehrsberuhigte Zone eingefahren ist, den Überholvorgang mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit durchgeführt und dadurch die Kollision verursacht hat. Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen nach Durchführung der Beweisaufnahme; insbesondere ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1.) gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angegeben hat, er sei zügig unterwegs gewesen. Der Beklagte zu 1.) hat, persönlich angehört, erklärt, wenn er gegenüber der Polizei geäußert habe, er sei zügig unterwegs gewesen, habe dies das Geschehen nach dem Unfall betroffen. Er sei auf dem Weg zum Flughafen gewesen. Auch die Zeugin U hat bekundet, sie habe die Polizeibeamten darauf angesprochen, dass es schneller gehen müsse, da man noch zum Flughafen müsse. Im Hinblick auf die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) hat sie ausgesagt, sie habe nicht auf den Tacho geschaut, man sei nicht schnell unterwegs gewesen. Schrittgeschwindigkeit sei es wohl nicht ganz gewesen; es sei jedenfalls das gleiche Tempo gewesen, mit dem der unterwegs gewesen sei. Der Zeuge Müller hat ausgesagt, es sei bei der Unfallaufnahme so gewesen, dass diese zügig durchgeführt werden solle, da das Thema Flughafen eine Rolle gespielt habe; ob gesagt worden sei, dass das für den Unfall kausal gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Auch die Zeugin I hat auf die Frage, ob sie sich noch an eine Aussage des Beklagten zu 1.) erinnere, er sei zügig unterwegs gewesen, da er dringend zum Flughafen müsse, bekundet, sie wisse, dass er zum Flughafen gemusst habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bestehen nicht. Insbesondere die im Lager des Beklagten zu 1.) stehende Zeugin U hat Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken eingeräumt. Jedoch bestehen für das Gericht, auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin U, ganz Schrittgeschwindigkeit sei der Beklagte zu 1.) wohl nicht gefahren, Zweifel im Hinblick auf eine die Schrittgeschwindigkeit deutlich übersteigende Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.), die haftungserhöhend zu berücksichtigen sein könnte. Eine allenfalls minimale Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit sieht das Gericht im Hinblick auf den Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage nicht als darüberhinausgehend haftungserhöhend an. Die Schrittgeschwindigkeit wird allgemein in einem Bereich von 4 bis 7 km/h angesiedelt. Jedoch werden in der Rechtsprechung teilweise auch leicht abweichende Geschwindigkeiten anerkannt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017, juris, Rn.7). Auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin U ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1.) eine den Bereich der Schrittgeschwindigkeit derart übersteigende Geschwindigkeit fuhr, dass sich dies auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Denn aufgrund der Erklärung des Beklagten zu 1.) und der Aussage der Zeugin U geht das Gericht davon aus, dass der Kläger seine Geschwindigkeit bei Annäherung an das parkende Fahrzeug zumindest verringert hat. Dem steht auch die Erklärung des Klägers nicht entgegen, der vorgetragen hat, er sei auf das parkende Fahrzeug zugerollt. Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten des im Hinblick auf den Verkehrsverstoß des Beklagten beweisbelasteten Klägers. Auch dem Vortrag des Klägers lassen sich keine weiteren objektiven Anhaltspunkte für eine grundsätzlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges entnehmen. Auch lässt sich dem Klägervortrag nicht entnehmen, von welcher Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) dieser, zumindest grob geschätzt, ausgegangen ist. Ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme hat er gegenüber den Polizeibeamten lediglich angegeben, er habe den Eindruck gehabt, der Beklagte sei deutlich zu schnell gewesen. Worauf sich dieser Eindruck stützte, ist nicht ersichtlich. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da nach dem Dargelegten keine hinreichenden objektiven Anknüpfungstatsachen für die Eingrenzung der behaupteten überhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges vorliegen. b. Das Gericht geht nach dem beiderseitigen Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger gegen die sich aus §§ 1 Abs. 2, 6 S. 3 StVO ergebende Pflicht verstoßen hat. Ausweislich der polizeilichen Unfallaufnahme hat der Kläger angegeben, er habe auf die linke Fahrbahnseite wechseln wollen. Dabei habe er nicht geblinkt und nicht über die Schulter geguckt, da er nicht davon ausgegangen sei, dass ihn ein Fahrzeug an dieser Stelle überholen wolle. Dies hat der Kläger auch im Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt. Zwar ist in einem verkehrsberuhigten Bereich angesichts der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit nicht mit einem Überholen zu rechnen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 26.08.2005 – 17 S 131/05, juris, Leitsatz). Jedoch muss vorliegend beachtet werden, dass auch der Kläger seinerseits das parkende Fahrzeug überholen wollte. Es musste für ihn erkennbar sein, dass für das hinter ihm befindliche Fahrzeug die Möglichkeit bestand, dass auch der Kläger beabsichtigte, anzuhalten und dieses dazu ansetzen würden, das Klägerfahrzeug und das vor ihm geparkte Fahrzeug zu überholen. Zwar besagt der Vertrauensgrundsatz, dass ein Fahrer nicht mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer Fahrer rechnen muss, jedoch muss er solche Fehler anderer in sein Fahrverhalten einstellen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage, 2018, § 1, Rn.24). Dem Kläger hätte es daher vor dem Überholen des geparkten Fahrzeuges oblegen, sich durch Rückschau über den hinter ihm befindlichen Verkehr zu vergewissern und das Ausscheren durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kollisionsort um einen Bereich an einer Bushaltestelle beziehungsweise Feuerwehrzufahrt handelte, denn für den Kläger musste erkennbar sein, dass es angesichts des bereits dort geparkten Fahrzeuges für hinter ihm befindliche Fahrer nicht undenkbar war, dass auch der Kläger dort parken wollte. c. Im Rahmen der Gesamtabwägung der dargelegten Verursachungsanteile hält das Gericht ein Verhältnis von 70 % auf Beklagtenseite und 30 % auf Klägerseite für angemessen. Der Verstoß gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage in der verkehrsberuhigten Zone überwiegt den Verstoß des Klägers. Ein darüberhinausgehender Haftungsanteil des Beklagten zu 1.) ist jedoch, insbesondere angesichts des unterlassenen Betätigens des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Kläger, nicht gegeben. 5. Der Kläger hat ausgehend von dieser Haftungsquote einen Anspruch auf Zahlung weiterer 300,75 €, § 249 BGB. a. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 848,82 €. Der Geschädigte kann von den ersatzpflichtigen Schädigern statt der Wiederherstellung des Schadens den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 BGB. Auch ist er grundsätzlich berechtigt, seinen am Fahrzeug entstandenen Schaden hinsichtlich der notwendigen Netto-Reparaturkosten fiktiv auf Basis eines Gutachtens abzurechnen. Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage des Privatgutachtens des Sachverständigenbüros F vom 00.00.2017 mit 1.254,77 € beziffert. Davon ist ein Abzug in Höhe von 42,17 € nach § 254 Abs. 2 BGB vorzunehmen, da sich der Kläger im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Vom Grundsatz her bewegt sich ein Geschädigter in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, an Stelle einer markengebundenen Werkstatt eine qualitativ gleichwertige „freie“ Fachwerkstatt für seine Reparatur zu wählen. Diese Pflicht besteht dann, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt, die für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich und vom Qualitätsstandard her mit einer markengebundenen Werkstatt vergleichbar ist. Ein Verweis des Geschädigten auf eine solche „freie“ Werkstatt mit günstigeren Preisen scheidet allerdings dann aus, wenn dies für den Geschädigten unzumutbar wäre. Letzteres wird angenommen, wenn seit der Erstzulassung seines Fahrzeugs noch keine drei Jahre vergangen sind oder der Geschädigte sein – älteres – Fahrzeug in der Vergangenheit stets und ständig nur in markengebundene Werkstätten gegeben hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 – 1 U 57/15, juris, Rn.31 ff.). Den Vortrag des Beklagten zu 1.), das Klägerfahrzeug sei nicht lückenlos scheckheftgepflegt in einer markengebundenen Vertragswerkstatt, hat der Kläger nicht bestritten. Der Beklagte zu 1.) hat zudem substantiiert dargelegt, dass dem Kläger bei der Firma D & E GmbH eine günstigere Reparaturmöglichkeit zur Verfügung stünde. Der Beklagte zu 1.) hat unter Verweis auf das Prüfgutachten der Zurich Insurance pls dargelegt, dass bei der Firma D & E günstigere Stundeverrechnungssätze anfielen und sich der Arbeitslohn dort um 42,17 € verringern würde. Dass diese Stundenverrechnungssätze seitens der Firma D & E angegeben wurden, obwohl diese dort tatsächlich nicht anfallen, ist nicht ersichtlich. Auf der Grundlage der Haftung des Beklagten zu 1.) in Höhe von 70 % ergibt sich der Zahlbetrag von 848,82 €. b. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Sachverständigengebühren von 480,76 € zu 70 %, also in Höhe von 336,53 €, ist durch Zahlung der Zurich Insurance pls in Höhe von 480,76 € an den Sachverständigen bereits erfüllt. c. Der Kläger hat zudem einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1.) auf Erstattung der für den hiesigen Gerichtsbezirk allgemein anerkannten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 auf der Grundlage der genannten Haftungsquote, also in Höhe von 17,50 €. d. Unter Abzug der ausweislich des Schreibens der Zurich Insurance pls vom 13.09.2017 bereits geleisteten Zahlungen von 421,34 € sowie 480,76 €, steht dem Kläger im Hinblick auf den ihm insgesamt zustehenden Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.202,85 € noch eine weitere Zahlung in Höhe von 300,75 € zu. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag seit dem 19.08.2017 gemäß §§ 288, 286, 188 BGB, da sich der Beklagte zu 1.) unbestritten seit diesem Tag mit der Zahlung in Verzug befindet. III. Darüber hinaus hat der Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage des ihm insgesamt zustehenden Betrages von insgesamt 1.202,85 €, also in Höhe von 201,70 €. Abzüglich des seitens der RR AG auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gezahlten Betrages von 147,56 € besteht ein Zahlbetrag in Höhe von weiteren 54,15 €. Zudem hat er einen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag seit dem 07.02.2018, §§ 288, 291 BGB. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S.1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr.11, 711 ZPO. V. Streitwert: 902,10 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. F