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Beschluss

13 F 133/10

Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC2:2011:0103.13F133.10.00
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Tenor

Den Eltern wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ID. vom 00.00.0000 (Az.: N01) die elterliche Sorge für Q. G., geb. am 00.00.0000, N. R., geb. am 00.00.0000, C. R., geb. am 00.00.0000, D. R., geb. am 00.00.0000, H. R., geb. am 00.00.0000 und J. R., geb. am 00.00.0000 entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt SG..

Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Den Eltern wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ID. vom 00.00.0000 (Az.: N01) die elterliche Sorge für Q. G., geb. am 00.00.0000, N. R., geb. am 00.00.0000, C. R., geb. am 00.00.0000, D. R., geb. am 00.00.0000, H. R., geb. am 00.00.0000 und J. R., geb. am 00.00.0000 entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt SG.. Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 13 F 133/10 Verkündet am: 03.01.2011 (P.) Richterin am Amtsgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder Q. R., geboren am 00.00.0000, M.-straße, E., N. R., geboren am 00.00.0000, M.-straße, E., C. R., geboren am 00.00.0000, M.-straße, E., D. R., geboren am 00.00.0000, M.-straße, E., S. R., geboren am 00.00.0000, M.-straße, E. und J. R., geboren am 00.00.0000, M.-straße, E., Verfahrensbeistand: Rechtsanwältin Y., W.-straße, Z. an der beteiligt sind: 1. Herr H. R., M.-straße, E., Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. u.a., U.-straße 13, K. 2. Frau X. R., T.-straße , F., Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. & Partner, I.-straße, V. hat das Amtsgericht Eschweiler am 03.01.2011 durch die Richterin am Amtsgericht P. b e s c h l o s s e n : Den Eltern wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ID. vom 00.00.0000 (Az.: N01) die elterliche Sorge für Q. G., geb. am 00.00.0000, N. R., geb. am 00.00.0000, C. R., geb. am 00.00.0000, D. R., geb. am 00.00.0000, H. R., geb. am 00.00.0000 und J. R., geb. am 00.00.0000 entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird bestellt: Jugendamt SG.. Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I . Die im Tenor genannten Kinder entstammen der am 00.00.0000 geschlossenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Die Eheleute trennten sich am 00.00.0000. Die Kinder leben seitdem beim Antragsteller. Unter dem Aktenzeichen N02 ist das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht GC. anhängig. Unter dem Aktenzeichen N03 – Amtsgericht GC. – begehrt die Kindesmutter Umgang mit den Kindern. Mit Beschluss des Amtsgerichts ID. vom 00.00.0000, Az.: N01, wurde der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge für alle sechs Kinder. Die Kindeseltern kennen sich seit ihrer Teenagerzeit und haben vor etwa N04 Jahren ihre Beziehung begonnen. Die Ehezeit war durch häufige Trennungen und Umzüge gekennzeichnet. In vorherigen, zahlreichen Gerichtsverfahren, etwa in dem gerade genannten Verfahren vor dem Amtsgericht ID., wurde regelmäßig Gewalt seitens der Kindesmutter thematisiert; sie hielt sich häufig – zum Teil mit den Kindern – in Frauenhäusern auf. Der Antragsteller wurde einmal wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen. Bei den Trennungen nahm die Kindesmutter die Kinder regelmäßig mit und teilte dem Kindesvater ihren neuen Aufenthaltsort nicht mit. Bei der vorletzten Trennung im Jahre 2006 verblieb Q. bei seinem Vater, bei der letzten Trennung verließ die Kindesmutter ohne ihre Kinder die Ehewohnung und begab sich in psychiatrische Behandlung. Danach lebte sie eine Zeitlang in einem Frauenhaus und ist nunmehr in LH. als Reinigungskraft in einem Krankenhaus tätig. Die aktuelle Anschrift der Kindesmutter ist dem Kindesvater nicht bekannt, es besteht aber ein unregelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen den Eltern. Im Januar 2010 zog der Kindesvater – ohne Absprache mit der Kindesmutter – von DX. nach SG.; derzeit ist – ebenfalls ohne Absprache mit der Kindesmutter, Jugendamt oder Gericht – offenbar ein Umzug nach DX. geplant; jedenfalls hat der Kindesvater im Dezember die Kinder in ihren Schulen im hiesigen Bezirk abgemeldet. Umgangskontakte zwischen der Mutter und dem jüngsten Kind J. haben im Parallelverfahren stattgefunden, jedoch erst nach Verzögerung; mindestens ein Termin wurde durch den Antragsteller abgesagt. Beim Termin am 00.00.0000 ist es nach den Angaben der Mutter und der koordinierenden Einrichtung „FU“ – was der Antragsteller bestreitet – zu massiven Beschimpfungen und Beleidigungen der Antragsgegnerin durch den Kindesvater und die beiden älteren Söhne gekommen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es für die Kinder am besten wäre, wenn sie bei ihm blieben und ihm die alleinige Entscheidungsgewalt zustehe. Die Kindesmutter sei psychisch instabil, er hingegen sei erziehungsfähig und –bereit. Er habe die Kindesmutter weder geschlagen noch bedroht, die Kindesmutter habe aber Gewalt gegen die Kinder ausgeübt. Die Kindesmutter sei schuld, dass er N05 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt inhaftiert wurde. Die Kindesmutter habe sich für die Ausübung der elterlichen Sorge disqualifiziert, indem sie ohne Grund in sieben Jahren sechzehnmal mit den Kindern untergetaucht sei und als sie am 00.00.0000 ohne jede Vorwarnung die Ehewohnung verlassen und ihn und die Kinder allein gelassen habe. Bei wichtigen Entscheidungen sei sie auch telefonisch nicht erreichbar. Die gemeinsame elterliche Sorge sei bei Kontakt nur über die Verfahrensbevollmächtigte praktisch nicht durchzuführen. Die Kinder lehnten zudem ihre Mutter ab und wollten allein durch ihn erzogen und betreut werden. Er selbst habe gegen Umgangskontakte nichts einzuwenden, könne und wolle die Kinder aber nicht gegen ihren Willen dazu zwingen. Bei der Entscheidung, wem die elterliche Sorge zu übertragen sei, dürfe nicht im Vordergrund stehen, dass er – auch auf Grund der jahrelangen Gerichtsverfahren - auf ihm bedrohlich erscheinende Amtspersonen wenig umgänglich reagiere und seine Emotionen nicht kontrollieren könne, sondern es müsse maßgeblich das Bedürfnis der Kinder nach Ruhe und Stabilität berücksichtigt werden. Gewalt gegen seine Kinder habe er nie ausgeübt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm – unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts ID. vom 00.00.0000 (Az.: N01) - die elterliche Sorge für die Kinder Q. G., geb. am 00.00.0000, N. R., geb. am 00.00.0000, C. R., geb. am 00.00.0000, D. R., geb. am 00.00.0000, S. R., geb. am 00.00.0000 und J. R., geb. am 00.00.0000 zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Elternteile zugestimmt und im Übrigen die Zurückweisung des Antrags beantragt. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 regt sie zuletzt an, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und auf das Jugendamt SG. als Ergänzungspfleger zu übertragen, im Übrigen aber lediglich dem Antragsteller die elterliche Sorge zu entziehen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antragsteller in der Ehe jahrelang psychische und physische Gewalt gegenüber ihr ausgeübt habe. Deshalb habe sie sich mehrfach von ihm getrennt, sei aber immer wieder wegen der gemeinsamen Kinder zurückgekehrt und habe versucht, die Ehe zu retten. Zum Zeitpunkt der letzten Trennung sei sie aber psychisch in einer derartig schlechten Verfassung gewesen, dass es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, ihre Kinder ausreichend zu betreuen. Nun wolle sie wieder mehr am Leben ihrer Kinder teilnehmen. Der Antragsteller beeinflusse jedoch die gemeinsamen Kinder gegen sie. Keinesfalls habe sie ihre Kinder regelmäßig geschlagen, allenfalls in Stresssituationen einen Klaps auf den Po gegeben. Sie sei jedenfalls über ihre Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller zur Besprechung wichtiger Fragen erreichbar. Sie strebe allenfalls eine Rückführung des jüngsten Kindes J. in ihren Haushalt an und sei einverstanden, wenn die Kinder zunächst beim Kindesvater verblieben. Der Antragsteller habe sie auch während des laufenden Verfahrens mehrfach telefonisch und bei Durchführung des Umgangskontaktes im November auch körperlich bedroht. Die Verfahrenspflegerin hat sich für einen Entzug der elterlichen Sorge und die Bestellung des Jugendamtes SG. als Vormund ausgesprochen. Das Jugendamt sprach sich für eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens. Die mündliche Verhandlung am 00.00.0000 musste wegen des hochaggressiven Verhaltens des Antragstellers abgebrochen werden. Die Kinder wurden – bis auf das gerade 3 Jahre alt gewordene Kind J. – am 00.00.0000 persönlich angehört und wünschten sich, in SG. beim Vater zu bleiben. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Verfahrens Bezug genommen. II. Den Kindeseltern war die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1667 BGB zu entziehen, um ansonsten drohende, nachhaltige Schäden für das seelische Wohl der im Tenor genannten Kinder zu vermeiden. Auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes waren auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Anhörung der Beteiligten, der Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Stellungnahmen des Jugendamtes weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht ausreichend. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Voraussetzung für das Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. stv. BGH, Beschl. v. 17.02.2010, XII ZB 68/98, veröffentlicht in: NJW 2010, 1351 (1352 mwN)). Für die Trennung der Kinder von ihren Eltern als schwerwiegendem Grundrechtseingriff muss im Einzelnen festgestellt werden, dass die Eltern in ihrer Schutzfunktion versagt haben oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. dazu jüngst BVerfG, Beschl. v. 02.12.2010, 1 BvR 2414/10, zit. nach Juris). Eine solche Gefahr liegt hier aber vor bzw. ist bereits eine nachhaltige Entwicklungsstörung der Kinder eingetreten. Sowohl nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Kinder als auch nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und der sonstigen Ermittlungen des Gerichts ist das Gericht davon überzeugt, dass die sechs Kinder durch die vorangegangenen, extrem häufigen Trennungen und Umzüge sowie die Loyalitätskonflikte, die ihnen beide Eltern zugemutet haben, bereits schwer belastet sind. Eine störungs- und angstfreie Entwicklung konnten die Eltern ihren Kindern bisher nicht ermöglichen. Im Gegenteil haben die mit den jeweiligen Trennungen immer verbundenen Entwurzelungen der Kinder und die von beiden Elternteilen etwa durch Vereitelung von Umgangskontakten verschärften Loyalitätskonflikte zu einem nachhaltigen Schaden in der seelischen Entwicklung aller Kinder – jedenfalls bis auf das jüngste Kind J. - geführt. Dabei hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei beiden Elternteilen Defizite in der Elterlichkeit vorliegen, die allenfalls dann, wenn die Eltern versucht hätten, im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammenzuarbeiten, hätten ausgeglichen und einen Entzug der elterlichen Sorge hätten vermeiden können. Auf Seiten des Antragstellers sind dabei insbesondere sein erhebliches, auch gegenüber Verfahrenspflegerin, Jugendamt und Gericht ausgelebtes Aggressionspotential, fehlende Mitwirkung mit dem System der öffentlichen Hilfen, fehlende Einsicht in eigene Fehler und die von ihm gänzlich unverarbeitete Paarproblematik zu nennen, die er nicht hinreichend von der Elternebene trennen kann. Zu Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass es bei dem durchgängig jedenfalls gegenüber Amtspersonen gezeigten, aggressiven Verhalten des Antragstellers nicht nur um eine seltene, aus einer emotional schwierigen Situation heraus erklärbare Fehlreaktion handelt, sondern um ein Persönlichkeitsmerkmal, das in dieser Ausprägung therapiebedürftig ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller im Umgang mit seinen Kindern liebevoll und sanft erscheint; es erscheint glaubhaft, wenn der Antragsteller vortragen lässt, gegenüber seinen Kindern niemals gewalttätig geworden zu sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller seinen Kindern durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, dass – zum Teil wohl auch kalkulierte – Regelverletzungen, Macht- und Bedrohungsgehabe gegenüber Dritten erfolgversprechende Mechanismen zur Durchsetzung der eigenen Interessen darstellen. Im Umgang mit Behörden sind solche Methoden jedoch das letztgeeignete Mittel für Erfolg. Diese Erkenntnis wird der Antragsteller, der die Festnahme wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach seinen Angaben immer noch ausschließlich der Antragsgegnerin, aber nicht eigenem Fehlverhalten anlastet, seinen Kindern kaum weitergeben können. Die Paarbeziehung von der Elternbeziehung zu trennen, gelingt dem Antragsteller ebenfalls nicht. Trotz aller gegenteiligen Bekundungen des Antragstellers hat das Gericht nach seinem persönlichen Eindruck von ihm große Zweifel, ob dem Antragsteller überhaupt bewusst ist, dass die Beziehung der Antragsgegnerin zu ihm nicht gleichbedeutend mit der Beziehung zu den Kindern ist. So hat er mehrfach bekundet, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Flucht in das Frauenhaus im Oktober 2008 nicht nur ihn, sondern auch die Kinder verlassen wollte, und hat dies offenbar auch – ohne Rücksicht auf die Gefühle seiner Kinder - gegenüber ihnen genau so kommuniziert. Sowohl nach den Feststellungen des Sachverständigen als auch nach dem Eindruck des Gerichts und der Verfahrenspflegerin ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner gegenüber den gemeinsamen Kindern ein extrem negatives Bild von ihrer Mutter vermittelt hat und die Identitätsentwicklung seiner Kinder hierdurch schwer geschädigt hat. Auf Seiten der Antragsgegnerin fällt negativ ins Gewicht, dass sie die Kinder bei jedem neuen Umzug offenbar ohne jegliche Vorbereitung mitnahm - oder zuletzt nicht mitnahm - und nichts veranlasste, um den Schock der Kinder zumindest abzumildern oder die dadurch jeweils eintretende Belastung wenigstens etwas zu entschärfen. Auch sie hat Paarkonflikte von der Elternbeziehung nicht ausreichend getrennt. Auch wenn sie aus berechtigter Angst vor dem Kindesvater gehandelt haben sollte, hätte sie außerdem – was ihr aus Sicht des Gerichts die älteren Kinder zu Recht vorwerfen – in den Trennungsphasen nicht jeglichen Umgang der Kinder zu dem Vater zu vereiteln versuchen dürfen. So haben es beide Eltern versäumt, ihren Kindern die Gewissheit zu vermitteln, dass die Probleme ausschließlich mit dem Partner bestehen, die Kinder sich aber unbedingt auf ihre Eltern verlassen können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, aber auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin miteinander durch eine hochkomplexe, seit Jahren durch ständige Konflikte, Trennungen und Versuche eines Neubeginns gekennzeichnete Paarbeziehung verbunden, die auch – zumindest aus Sicht des Antragstellers – noch nicht beendet ist. Bei beiden Elternteilen hat der Sachverständige ein ambivalentes emotionales Erleben sowie eine – inoffizielle – Kooperationsebene festgestellt. Es ist zu erwarten, dass sich dieses hochkomplexe Paargeschehen – auch wenn sich die Antragsgegnerin hier inzwischen zu einer etwas klareren Linie durchgerungen zu haben scheint – in Zukunft fortsetzen und die Entwicklung der Kinder weiterhin beschädigen wird. So hat der Antragsteller, obwohl er im Laufe des Verfahrens vernichtende Werturteile zu seiner Ehefrau geäußert hatte, auch noch in seiner Anhörung zu den Scheidungsvoraussetzungen am 00.00.0000 wie auch zuvor gegenüber dem Sachverständigen deutlich gemacht, seine Beziehung zu der Antragsgegnerin noch nicht als beendet anzusehen. Gleichzeitig hat er gegenüber seinen Kindern ausweislich des Ergebnisses der Anhörung nichts davon verlauten lassen, dass er sich auch eine Fortsetzung der Beziehung mit der Antragsgegnerin vorstellen könnte. Es ist zu erwarten, dass sich diese Konflikte trotz ihrer Auswirkungen auf das Bedürfnis nach Sicherheit und Stabilität der Kinder fortsetzen und insbesondere das Bindungsverhalten der Kinder, aber auch ihre psychische Stabilität im Übrigen, massiv beeinträchtigen werden. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Antragsteller von 17 Trennungen in N04 Jahren gesprochen. Sollten diese Zahlen auch nur annähernd zutreffen, bringt ein derartiges, hochemotionales Auf und Ab nicht nur die Eltern selbst an die Grenze des für sie emotional Ertragbaren, sondern ist auch für ihre Kinder nicht auf Dauer zu ertragen. Ganz maßgeblich muss hier betont werden, dass die relative Stabilität nach der letzten Trennung und der Umzug nach SG. in ein Netz von 25 verwandten Familien den Kindern offenbar sehr gut getan hat und sich alle Kinder eine Fortsetzung dieser Stabilität wünschen. Schließlich kommt hinzu, dass jedenfalls die älteren fünf Kinder auch durch erlebte Gewalt in der Beziehung ihrer Eltern in ihrer seelischen Entwicklung schwer beeinträchtigt sind. Auch wenn der Antragsteller bestritten hat, jemals körperliche Gewalt gegenüber der Antragsgegnerin ausgeübt zu haben und auch die Kinder in ihrer Anhörung dies bestätigten, ist das Gericht auf Grund des Verhaltens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 und der Reaktion der Antragsgegnerin – die, als der Antragsteller in die Mitte des Raumes stürmte, sofort ihr Gesicht zu schützen versuchte – davon überzeugt, dass es zu Gewalttätigkeiten im Rahmen der Beziehung gekommen ist, und zwar nicht nur einmal. Das Miterleben partnerschaftlicher Gewalt, selbst nur in Form der atmosphärischen Gewalt im innerfamiliären Beziehungsgeschehen, ist aber, worauf der Sachverständige überzeugend hinweist, bereits für sich genommen kindeswohlschädlich. Auch wenn zu Gunsten beider Eltern zu berücksichtigen ist, dass beide Eltern nach den Feststellungen des Sachverständigen, aber auch nach ihrem persönlichen Eindruck auf das Gericht, ihre Kinder aufrichtig lieben und das Beste für sie wollen, ist das Gericht davon überzeugt, dass sie jedenfalls derzeit nicht in der Lage sind, dies umsetzen und stattdessen zum Schaden ihrer Kinder handeln. Dies betrifft insbesondere den Antragsteller, der im Laufe des Verfahrens immer schlechter mit dem von ihm offenbar so empfundenen Druck umgehen konnte. So hat sich der Antragsteller offenbar unter dem Eindruck, dass in dem Sorgerechtsverfahren kein für ihn positives Ergebnis mehr zu erwarten ist, zu einem plötzlichen, mit niemandem – auch nicht mit der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kindesmutter - abgestimmten Umzug nach DX., mitten im Schuljahr, entschlossen, und dies, obwohl er selbst über seinen Verfahrensbevollmächtigten zuvor immer wieder – zu Recht – betont hatte, dass seine Kinder jetzt Ruhe und Stabilität bräuchten. Zusätzlich mag diese Entscheidung dadurch motiviert sein, den Umgang der Kindesmutter mit J. zu vereiteln – nach dem Gang des Umgangsverfahrens erscheint dies jedenfalls nicht fernliegend -; dem Wohle der Kinder dient sie jedoch offenkundig nicht. Dies ist dem Antragsteller entweder nicht bewusst oder er hält es für irrelevant. Nach dem Vorstehenden scheidet die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen der Kindeswohlgefährdung aus. Die Beziehung zwischen beiden Elternteilen ist trotz der zwischenzeitlich bekundeten Kooperationsbereitschaft außerdem jetzt so zerrüttet, dass nicht zu erwarten ist, dass Entscheidungen gemeinsam ohne gerichtliche Hilfe getroffen werden können, und die ständigen Konflikte der Eltern haben sich - wie auch oben schon beschrieben – bereits auf die Entwicklung der Kinder negativ ausgewirkt. Zudem ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zu erwarten, dass sich latente Machtkonflikte der Eltern fortsetzen werden, wenn die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird. Es erscheint jedoch dringend notwendig, eine weitere Instrumentalisierung der Kinder im Kampf ihrer Eltern gegeneinander zu verhindern und – soweit dies mit dem Kindeswillen vereinbar ist – auch wieder für regelmäßigen Umgang der Kinder mit der Antragsgegnerin Sorge zu tragen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil ist nach dem Vorstehenden wegen den bei beiden Eltern bestehenden Mängeln in der Erziehungsfähigkeit nicht möglich. Zudem hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass sich die Machtkämpfe zwischen den Eltern bei einer solchen Übertragung noch verschärfen würden. Dies betrifft auch die Kindesmutter, wobei einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie zusätzlich noch der – zwar wahrscheinlich induzierte, aber dennoch beachtliche – Kindeswille der älteren Kinder und die noch nicht ausreichend gefestigte Beziehung zu dem jüngsten Kind entgegen stehen würden. Mildere Mittel als ein Sorgerechtsentzug sind derzeit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat durch seine durchweg mangelnde Kooperation im Verfahren hinlänglich deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, mit dem Jugendamt oder anderen öffentlichen Hilfen zusammen zu arbeiten. Er empfindet ein solches Angebot offenbar als unzulässige Einmischung, die ihn und seine Familie in seinem Frieden stören würde. Unter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung seines schwierigen Verhältnisses zu Amtspersonen allgemein ist nicht vorstellbar, wie eine solche Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner funktionieren sollte, zumal er sich der Einsicht eigenen Fehlverhaltens bislang verschlossen hat. Zu der Anregung des Sachverständigen, ein Antiaggressionstraining oder ähnliche Maßnahmen zum Erwerb eines besseren Frustrationsmanagements zu besuchen, hat der Antragsteller keine Stellung genommen. Ob eine verstärkte soziale Kontrolle zur Vermeidung weiterer Gefahren für das Kindeswohl dienlich ist, hält das Gericht ebenfalls für zumindest fraglich. Es erscheint nicht völlig fernliegend, dass sich der Antragsteller dadurch zu einer verstärkten Verweigerungshaltung getrieben fühlt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Bestellung des Jugendamtes als Vormund dem Willen der Kinder entgegen läuft und dass dieser Wille grundsätzlich verfahrensrechtlich beachtlich ist, selbst wenn alle Anzeichen dafür sprechen, dass der Kindeswille gegenüber der Mutter durch den Antragsteller zumindest maßgeblich mitgeprägt wurde. Die Kinder und Jugendlichen hängen jedoch sehr an ihrem Vater und wollen ihn nicht verlieren. Unter Abwägung der ansonsten für die Entwicklung der Kinder drohenden Gefahren – insbesondere bei dem ältesten Sohn Q. zeigt sich in Ansätzen bereits, dass er das aggressive Verhalten des Vaters gegenüber Behörden nachahmt – und ihre auch durch die seitens des Antragstellers durch die Bescheinigungen der Diplom-Psychologin GT. dargelegte massive seelische Beeinträchtigung ist eine andere Entscheidung jedoch nicht möglich. Anders als noch vom Sachverständigen angeregt, verbindet das Gericht die Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt unter Berücksichtigung der jüngsten Umzugspläne des Antragstellers nicht mehr mit der Empfehlung, die Kinder möglichst im Familienverband zu belassen. Auch wenn dies sicherlich wünschenswert wäre, zeigt die jüngste Entwicklung, dass dem Antragsteller offenbar egal ist, wer der Rechteinhaber ist und dass man sich mit diesem absprechen sollte. Es bleibt dem Jugendamt überlassen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Kinder in Obhut genommen werden sollten oder nicht. Zu berücksichtigen sein wird dabei aber sicherlich auch die enge Verbundenheit der Kinder untereinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 94 KostO. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. P.