Beschluss
3 IK 72/18
AG Eschwege, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGESCHW:2022:0429.3IK72.18.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
„…..“ „…..“, geboren am „…..“ „…..“ „..…“ in „..…“
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin „…“,
der Antrag des Schuldners vom 26.05.2021 nebst Ergänzungen vom 08.09.21 und 10.11.21 auf Freigabe des Abfindungsbetrages gemäß §§ 292, 36 InsO a.F. i. V. m. § 850 i ZPO
zurückgewiesen.
Die Drittschuldnerin wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Abfindungsbetrag - sofern noch nicht geschehen - an den Treuhänder zur Masse auszuzahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
In dem Restschuldbefreiungsverfahren „…..“ „…..“, geboren am „…..“ „…..“ „..…“ in „..…“ Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin „…“, der Antrag des Schuldners vom 26.05.2021 nebst Ergänzungen vom 08.09.21 und 10.11.21 auf Freigabe des Abfindungsbetrages gemäß §§ 292, 36 InsO a.F. i. V. m. § 850 i ZPO zurückgewiesen. Die Drittschuldnerin wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Abfindungsbetrag - sofern noch nicht geschehen - an den Treuhänder zur Masse auszuzahlen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Mit Beschluss vom 11.07.2018 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren selbst wurde am 14.02.2020 aufgehoben, der Schuldner befindet sich nunmehr im Restschuldbefreiungsverfahren bzw. der Wohlverhaltensphase. Nach § 287 Abs. 2 InsO sind daher seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis an den Treuhänder abgetreten. Die Vorschriften der §§ 850ff ZPO finden daher insoweit Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des Schuldners wurde durch die ehemalige Arbeitgeberin zum 31.07.22 gekündigt. Damit unterliegt auch die Abfindungszahlung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Kassel vom 21.07.2021 (Az: 8 Ca 386/20) dem Insolvenzbeschlag. Der Schuldner vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten hat mit Antrag vom 26.05.21 die Freigabe der Abfindungszahlung in voller Höhe begehrt, hilfsweise dem Schuldner einen angemessenen Betrag zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufenden Arbeits- und Dienstlohn bestehen würde. Der Antrag des Schuldners ist nach §§ 292, 36 Abs. 1 und 4, 850i Abs. 1 ZPO zulässig. Danach ist dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. "Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden…Bei der Bildung des fiktiven Einkommens sind sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen" (LG Wuppertal: Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17). Die Länge des Bezugszeitraumes ist regelmäßig danach zu bemessen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist. Hierbei sind sowohl die aktuelle Arbeitsmarktsituation als auch die Qualifikation, das Lebensalter und der gesundheitliche Zustand des Schuldners zu berücksichtigen. Dem Schuldner muss es danach ermöglicht werden, den eigenen Unterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Personen bestreiten zu können. Der Schuldner ist „..…“ Jahre alt, verheiratet und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Ehefrau ist nur geringfügig beschäftigt. Weitere unterhaltsberechtigte Personen wurden auf Nachfrage nicht dargelegt. Der Schuldner begründete zum 26.07.21 ein neues Arbeitsverhältnis, welches vorerst bis zum 25.01.22 befristet war. Dieses wurde nunmehr befristet bis zum 24.07.2022 verlängert. Er erhielt daraus folgende bereinigte Arbeitseinkommen netto: August 2021 2498,17 EUR September 2021 2154,75 EUR Oktober 2021 2301,51 EUR November 2021 2300,32 EUR Dezember 2021 2634,49 EUR Januar 2022 2236,81 EUR. Der Abfinungsbetrag beträgt 70.000 EUR brutto, ca. 51.900 EUR netto. Der exakte Nettobetrag ist aus der Verdienstabrechnung der ehemaligen Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar. Es ist bei der Berechnung auf das aktuelle Einkommen nach Verlust des Arbeitsplatzes abzustellen, wobei die Abfindungszahlung auf eine angemessene Anzahl von Monaten zu verteilen ist. Alle Einkunftsarten sind insoweit gleich zu behandeln. Danach ist aus sämtlichen Einkünften ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden. Nach voller Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners hält das hiesige Gericht eine Freigabe der Abfindungszahlung für nicht angemessen. Der Schuldner hat noch während der Kündigungslaufzeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Es lag weder eine Arbeitslosigkeit noch ein Einkommensverlust vor. Die Abfindung soll grundsätzlich jedoch den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen, wonach daher auf das aktuelle Einkommen abzustellen war. Da der Schuldner jedoch ohne Unterbrechnung wieder gleichwertigen Verdienst hatte, sieht das hiesige Gericht es als nicht gerechtfertigte, Beträge der Abfindungszahlung freizugeben. Es überwiegen in diesem Zusammenhang die Gläubigerinteressen, die es auch zu berücksichtigen gilt. Der hiesigen Entscheidung liegen folgende Rechtsprechungen zu Grunde: AG Dortmund: Beschluss vom 19.03.2021 - 254 IK 39/15, LG Wuppertal: Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17, LG Duisburg: Beschluss vom 11.06.2012 - 7 T 71/12, LG Essen: Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 + 397/11, LG Münster: Beschluss vom 08.02.2011 - 5 T 502/10 und LG Bochum: Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09. Der Treuhänder wurde zudem Antrag gehört, er hält eine Freigabe unter Bezugnahme der obigen Rechtsprechungen für einen Zeitraum von sechs Monaten für angemesen (Schreiben vom 21.10.21). Der Antrag war jedoch unter den oben genannten Gesichtspunkten zurückzuweisen.