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Urteil

8 C 120/24

Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERK:2024:0930.8C120.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. I. Verkündet am 31.10.2024 F., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 8 C 120/24 Amtsgericht ErkelenzIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit des Herrn P., R.-straße, 41844 Wegberg, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. V. Rechtsanwälte Partnergesellschaft, H.-straße, 41069 Mönchengladbach, gegen 1. Herrn J., O.-straße, 41844 Wegberg, 2. die X. allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vors., X. G.-straße , M., Beklagten, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte T., Y.-straße , 45128 Essen, hat das Amtsgericht Erkelenzauf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2024durch den Richter am Amtsgericht E. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.10.2023 in Wegberg an der Einmündung B.-straße ereignete zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den untergeordneten A.-straße und beabsichtigte an der Einmündung zur übergeordneten Straße L.-straße, nach rechts in diese einzubiegen. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Beklagten-Fahrzeug – aus seiner Fahrtrichtung gesehen – die linke Fahrbahnhälfte der Straße L.-straße und wollte an der Einmündung weiter geradeaus fahren; der Kläger kam aus Sicht des Beklagten zu 1) von links. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der Fahrzeuge, jeweils vorne links. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Kläger holte zu dem Schaden an seinem Fahrzeug einen Kostenvoranschlag der Firma W. GmbH vom 08.11.2023 (Bl. 6 GA) ein, der auf Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.675,18 € endete. Die Beklagte zu 2) lehnte zuletzt mit Schreiben vom 05.03.2024 (Bl. 10 GA) einen Eintritt in die Regulierung ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zur Hälfte für den ihm entstandenen Schaden, bestehend aus den Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag und einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €, einzustehen hätten. Er behauptet in diesem Zusammenhang, sich nach Anhalten an der Sichtkante seiner Straße vorsichtig in die T-Kreuzung hinein getastet zu haben, um eventuell von rechts kommenden Verkehr zu beachten. Hierbei habe er den Blinker nach rechts gesetzt und zuerst nach rechts und dann nach links – max. 2 Sekunden – geschaut, um den Verkehr auf der vorfahrtberechtigten Straße L.-straße zu beachten. Als er keinen Verkehr gesehen habe, habe er langsam – mit 0-5 km/h – mit dem Anrollen nach rechts in die Straße L.-straße begonnen. Hierbei sei er stets bremsbereit gewesen. Beim Abbiegen bzw. beim Blick nach rechts und links sei das Beklagten-Fahrzeug noch nicht da gewesen. Erst als er gerade im Anrollen gewesen sei, sei das Beklagten-Fahrzeug plötzlich rechts und auf der Gegenfahrbahn fahrend aufgetaucht. Zum Zeitpunkt der Kollision habe er – der Kläger – seinen vorsichtigen Abbiegevorgang gerade erst begonnen gehabt; er habe mit den Vorderreifen gerade erst hinter der gestrichelten Haltelinie gestanden, welche den A.-straße von der Straße L.-straße trenne. Für ihn – den Kläger – sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Aufgrund von aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) drei auf der rechten Seite geparkten PKWs sei der Beklagte zu 1) in Annäherung an die T-Kreuzung gezwungen gewesen, auf seiner Fahrbahn und in seiner Fahrtrichtung gesehen äußerst links auf der Straße L.-straße zu fahren. Hierbei sei der Beklagte zu 1) mit überhöhter - zumindest nicht angepasster - Geschwindigkeit gefahren. Der Beklagte zu 1) habe eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h gehabt. Es sei auf der Straße L.-straße von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen; wegen des Verkehrszeichens/Gefahrenzeichens "Vorsicht/Achtung Kinder" habe für den Beklagten zu 1) aber eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht, verbunden mit einer Verpflichtung zur Verringerung der Geschwindigkeit, gegolten. Der Beklagte zu 1) habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, indem er nach dem Passieren der parkenden PKW nicht wieder nach rechts eingeschert, sondern mehr oder weniger geradeaus weitergefahren sei. Dem Beklagten zu 1) sei ein Rechts-Einscheren ohne weiteres möglich gewesen; in diesem Fall wäre es nicht zum Zusammenstoß zwischen den beiden PKW gekommen. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall vermeidbar gewesen, wenn er mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und nach dem letzten parkenden PKW sofort wieder nach rechts eingeschert wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.850,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2024 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) auf der Straße L.-straße auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, weil er aus seiner Sicht am rechten Rand parkende Fahrzeuge passiert habe und zu diesem Zweck auf der linken Fahrbahnhälfte habe fahren müssen. Als er sodann die T-Kreuzung bei der Einmündung habe durchfahren wollen, sei auf einmal der Kläger ohne anzuhalten unachtsam in die Vorfahrtsstraße hineingefahren und mit dem Beklagten-Fahrzeug kollidiert. Angesichts der überraschenden Einfahrt des Klägers in den Kreuzungsbereich, bei welcher dieser auch erst gut 1,5 bis 2 Meter im Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen sei, habe der Beklagte zu 1) die Kollision nicht vermeiden können. Der Kläger habe dagegen unter Beachtung des Vorfahrtsrechtes die Kollision durch ein rechtzeitiges Anhalten vermeiden können und müssen. Die Beklagten bestreiten, dass die vom Kläger verfolgten Reparaturkosten tatsächlich den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellen. Bei dem vom Kläger gefahrenen Skoda mit einer Erstzulassung im Jahr 2006 sei von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 03.09.2024 (Bl. 129 GA). Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.09.2024 (Bl. 132 GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bezüglich des Verkehrsunfallereignisses vom 12.10.2023 zu. Der Kläger haftet alleine für die Folgen des Unfallereignisses. Angesichts dessen, dass auch der Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Unfall jedenfalls der Fahrerhaftung gemäß § 18 StVG unterfällt, kommt es auf die Verantwortungsbeiträge der Unfallbeteiligten gemäß § 17 StVG an. Bei fehlender Unvermeidbarkeit des Unfalls im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG sind die Haftungsanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Für die Haftungsabwägung bei Unfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen kommt es in erster Linie darauf an, ob und inwieweit sich die objektiven Betriebsgefahren auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben. Eine schuldhaft herbeigeführte Erhöhung der Betriebsgefahr führt regelmäßig zu einer höheren Haftungsquote. Unter Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbeiträge trifft den Kläger eine 100 prozentige Haftung an dem streitgegenständlichen Unfall. Der Kläger hat gegen das Vorfahrtsgebot nach § 8 StVO verstoßen, während kein Verkehrsregelverstoß des Beklagten zu 1) als Fahrer des Beklagten-Fahrzeugs erkannt werden kann. Der klägerische Verkehrsregelverstoß lässt eine erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs zurücktreten. a) Dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, weil er unter Missachtung der an der Einmündung B.-straße durch Verkehrszeichen besonders geregelten Vorfahrtsregelung bei der Einfahrt vom untergeordneten A.-straße die Vorfahrt des bevorrechtigten Beklagten-Fahrzeugs nicht beachtete, das sich auf der übergeordneten Straße L.-straße bewegte. Unstreitig kam es zum Unfall im Einmündungsbereich während des Rechtsabbiegegangs des klägerischen Fahrzeugs vom A.-straße auf die Straße L.-straße und der Geradeausfahrt des Beklagten-Fahrzeugs auf der Straße L.-straße. Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien die an der Einmündung geltende Vorfahrtsregelung, die gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO den A.-straße zur untergeordneten und die Straße L.-straße zur übergeordneten Straße macht. Das Vorfahrtsrecht des Beklagten-Fahrzeugs erstreckte sich dabei auf die gesamte Breite der Fahrbahn; der Beklagte zu 1) verlor es nicht dadurch, dass er auf der linken Fahrbahnseite fuhr (vgl. OLG Hamm, r+s 2020, 536 Rn. 17 m.w.Nachw.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 8 Rn. 57). Der Kläger war als Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt des Beklagten-Fahrzeug zu beachten hatte, gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 StVO wartepflichtig. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 StVO durfte er nur weiterfahren im Falle der Übersicht, dass das vorfahrtsberechtigte Beklagten-Fahrzeug nicht gefährdet oder wesentlich behindert wird. Ein Wartepflichtiger, der – wie hier der Kläger – nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf grundsätzlich nur dann davon ausgehen, er werde keinen der vorfahrtsberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern, wenn beim Beginn des Einbiegens sich nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde (vgl. OLG Hamm, r+s 2020, 536 Rn. 18 m.w.Nachw.). Vorliegend hätte der Kläger wegen des sich von rechts auf der Straße L.-straße annähernden Beklagten-Fahrzeugs seinen Rechtsabbiegevorgang an der Einmündung zunächst zurückstellen müssen und erst nach Passieren des Beklagten-Fahrzeugs fortsetzen dürfen. Dies tat er unstreitig nicht. Zivilrechtlich hat derjenige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich, der eine Vorfahrtverletzung begeht (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 28. Aufl. 2024, StVO § 8 Rn. 68 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, Az.: 1 U 41/14, BeckRS 2016, 15990 Rn. 22). Diesen Anscheinsbeweis einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht zu entkräften vermocht. Ein atypischer Verlauf ist nicht gegeben. Die informatorische Anhörung der Parteien und die Beweisaufnahme belegen vielmehr zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger sich vor Einleitung seines Rechtsabbiegevorgangs auf die Straße L.-straße nicht sorgfältig genug über den dortigen vorfahrtsberechtigten Verkehr vergewissert hatte. Der Kläger hätte bei sorgfältigem Blick nach rechts das Beklagten-Fahrzeug sehen müssen, denn selbst nach der Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger kam es kurz nach dessen Vergewisserung über den Verkehr auf der Straße L.-straße zur Kollision mit dem Beklagten-Fahrzeug. Der Kläger schaute seiner Darstellung zufolge nach Anhalten an der gestrichelten Linie nach links, nach rechts, nach links und fuhr dann los, wobei es beim folgenden Rechtsschwenk seines Fahrzeugs zur Kollision kam. Soweit der Kläger erklärt hat, dass bei seinem Blick nach rechts kein Verkehr auf der Straße L.-straße gewesen sei, kann dies nicht zutreffen. Das Beklagten-Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dieser Straße und war für den Kläger als sich dem Einmündungsbereich annäherndes Fahrzeug erkennbar. Angesichts des vom Kläger selbst geschilderten flüssigen Geschehensablaufs bis zum Rechtsabbiegen muss es sich schon in dessen Sichtweite befunden haben, zumal – wie unten noch ausgeführt werden wird – nicht von einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs ausgegangen werden kann. Selbst wenn sich das Beklagten-Fahrzeug zum Zeitpunkt der klägerischen Vergewisserung über den Verkehr auf der Straße L.-straße noch nicht auf der aus seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnhälfte befunden haben sollte, musste der Kläger mit einer solchen Benutzung der linken Fahrbahnhälfte durch das Beklagten-Fahrzeug rechnen, denn er konnte gleichfalls die auf der rechten Seite der Straße L.-straße parkenden PKWs registrieren, die für sich auf der Straße L.-straße bewegende Fahrzeuge ein zumindest teilweises Befahren der linken Fahrbahnhälfte notwendig machten. b) Ein Verkehrsregelverstoß des Beklagten zu 1) steht demgegenüber nicht fest. Dies geht zu Lasten des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. aa) Dem Beklagten zu 1) ist kein Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen. Überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten kann, ihre Ursächlichkeit für den Unfall vorausgesetzt, dessen Mitverschulden begründen, wobei der Wartepflichtige jedoch mit leichten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den fließenden Verkehr rechnen muss (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 8 Rn. 56). Von einer überhöhten oder nicht angepassten Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs kann nicht ausgegangen werden. Selbst der Kläger geht davon aus, dass am Unfallort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Straße L.-straße 50 km/h betrug. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) diese zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung keine Angaben zur Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs machen können; seine eigene schriftsätzliche Berechnung führt zu einer Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs von 40 km/h. Die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen, wie sie auf den zur Akte gereichten Lichtbildern und dem Kostenvoranschlag zum klägerischen Fahrzeug ergeben, lassen nicht auf eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs als 50 km/h schließen. Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h gefahren zu sein. Dies entspricht weitgehend der glaubhaften Aussage der ohne weiteres glaubwürdigen Zeugin I.. Diese hat als hinter dem Beklagten-Fahrzeug fahrende Verkehrsteilnehmerin ausgesagt, dass sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h unterwegs gewesen sei und dass der Abstand zum vorausfahrenden Beklagten-Fahrzeug etwa gleichgeblieben sei. Sie hat zudem bekundet, dass ihr nichts Negatives in Bezug auf die Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs aufgefallen sei. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Geschwindigkeit des Beklagten-Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt. Das auf der Fahrbahn der Straße L.-straße angebrachte allgemeine Gefahrzeichen 136 „Kinder“ zu § 40 StVO führt zu keiner anderen Bewertung. Dieses Gefahrenzeichen weist Kraftfahrer grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung darauf hin, dass sie mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb ihre Fahrweise durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung der Geschwindigkeit wie bei einer konkreten Gefahrenlage im Sinn des § 3 Abs. 2a StVO einzurichten haben (vgl. BGH, NZV 1994, 149; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1994, Az.: 1 U 268/93, BeckRS 1994, 123136 Rn. 27; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 3 Rn. 43). Ungeachtet von der Frage, ob der Kläger überhaupt in den Schutzbereich dieses Gefahrenzeichens fällt, befanden sich nach den Erklärungen des Klägers und des Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Unfall keine Kinder auf der Fahrbahn, die eine Geschwindigkeitsreduzierung des Beklagten-Fahrzeugs erfordert hätten. bb) Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist dem Beklagten zu 1) im Verhältnis zum Kläger nicht anzulasten., denn diese Norm schützt nach ganz h. M. nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr (vgl. OLG Hamm, r+s 2020, 536 Rn. 28 m.w.Nachw.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 8 Rn. 57). cc) Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO kann nicht erkannt werden, selbst wenn dieser entsprechend seiner Unfalldarstellung im Rahmen seiner informatorischen Anhörung das klägerische Fahrzeug erst zum Zeitpunkt der Kollision wahrnahm. Auch ein Vorfahrtsberechtigte hat die Grundregel des § 1 StVO zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Insoweit ist anerkannt, dass auch einen Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden an einem Unfall trifft, der dadurch herbeigeführt wird, dass ein aus einer Einmündung kommender Wartepflichtiger sein Vorfahrtsrecht missachtet, wenn sich der Wartepflichtige wegen schlechter Einsichtsmöglichkeiten in die Vorfahrtsstraße so verhält, dass für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Missachtung der Vorfahrt zu rechnen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung. zum sog. Vertrauensgrundsatz. Hiernach darf sich ein Vorfahrtsberechtigter grundsätzlich auf die Wahrung seines Vorfahrtsrechts verlassen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die besondere örtliche Verkehrslage Anhaltspunkte dafür gibt, an der Beachtung der Vorfahrt durch Andere zu zweifeln (vgl. OLG Hamm, r+s 2020, 536 Rn. 29 m.w.Nachw.). Im hiesigen Fall durfte der Beklagte zu 1) grundsätzlich mit einem Anhalten des wartepflichtigen klägerischen Fahrzeugs rechnen, so dass es auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung dieses Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1) nicht ankommt. Das klägerische Fahrzeug befand sich selbst nach der Unfalldarstellung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht schon längere Zeit vor dem Unfall auf der Straße L.-straße. Vielmehr geschah der Unfall unmittelbar nach der Einleitung des Rechtsabbiegevorgangs durch den Kläger. Selbst wenn der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug als vom untergeordneten A.-straße kommenden Verkehrsteilnehmer wahrgenommen hätte, bestand für diesen kein Anlass für die Annahme, dass sein Vorfahrtsrecht von diesem als Einfahrenden nicht gewahrt werden würde. c) Bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge im Rahmen von § 17 Abs. 1 StVG ist das unfallursächliche Verschulden der beiden Fahrzeugführer derart zu bewerten, dass der Ursachen- und Haftungsanteil des Klägers aufgrund seines Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO mit 100 % zu bemessen ist. Liegen keine Besonderheiten vor, haftet der Wartepflichtige allein; die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Vorfahrtsberechtigten tritt grundsätzlich völlig zurück (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 28. Aufl. 2024, StVO § 8 Rn. 68f. m.w.Nachw.). Bei diesem Grundsatz verbleibt es, auch wenn die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs durch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte erhöht war (vgl. dazu OLG Hamm, r+s 2020, 536 Rn. 31ff. m.w.Nachw.). Im hiesigen Fall kann die Unfallörtlichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Der Unfall erfolgte ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder in einem Wohngebiet mit beengteren Straßenverhältnissen. Hier hat ein Wartepflichtiger wie der Kläger per se eher mit vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmern zu rechnen, die die Breite der übergeordneten Straße ausnutzen. Vorliegend war konkret das zumindest teilweise Befahren der linken Fahrbahnhälfte der Straße L.-straße durch das Beklagten-Fahrzeug aufgrund der auf der rechten Fahrbahnhälfte geparkten Fahrzeuge geboten. Der Kläger konnte diese Straßen- und Verkehrsverhältnisse vor seiner Einfahrt auf die Straße L.-straße klar erkennen. Der Kläger musste aufgrund dieser Verhältnisse auch damit rechnen, dass ein aus dieser Richtung kommendes Fahrzeug wie das Beklagten-Fahrzeug unmittelbar nach Passieren der parkenden Fahrzeuge nicht vollständig wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte wechseln würde. 2. Mangels berechtigter Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.850,09 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. E.