OffeneUrteileSuche
Urteil

15 C 176/16

Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERK:2017:0131.15C176.16.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnungseigentumsanlage „X Str. 12-16, Y Str. 1-3, in Z“. Sie ist Wohnungseigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung in der Y Str. 3 in Wegberg. An der Gebäudewand des Gebäudes Y Str. 3 befand sich bis zum Jahr 2013 ein Kabelverzweiger der Beklagten. Im November 2013 fand ein Ortstermin zwischen der Beklagten, einem Vertreter der Stadt Z und einem Vertreter der Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft statt, bei der die Beteiligten die Ersetzung des Kabelverzweigers durch ein moderneres Multifunktionsgehäuse besprachen. Der Vertreter der Stadt stimmte einer Errichtung des Multifunktionsgehäuses an der straßenseitigen Fläche des Gehwegs gegenüber der Wohnung der Klägerin wegen der geringen Breite der öffentlichen Gehwegfläche nicht zu. Noch im Jahr 2013 entfernte die Beklagte, vertreten durch die C, diesen Kabelverzweiger und errichtete auf dem Gehweg vor der Erdgeschosswohneinheit der Klägerin in der Y Str. 3 ein Multifunktionsgehäuse. Eine Aufstellung des Gehäuses an der Stelle, an der sich der Kabelverzweiger zuvor befunden hatte, war wegen des größeren Platzbedarfs des Multifunktionsgehäuses nicht möglich. Mit Schreiben vom 11.2.2015 informierte die Stadt Z die Klägerin über den Inhalt des Ortstermins im November 2013 und die straßenrechtlichen Widmungsverhältnisse an der Y Straße. In dem Schreiben heißt es unter anderen wörtlich: „Eine Widmung des privaten Bereichs des Gehwegs erfolgte nicht.“. Da die Klägerin das Multifunktionsgehäuse vor ihrer Wohneinheit nicht dulden wollte, schaltete sie vorprozessual bereits ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein. Die Klägerin behauptet, der Bereich des Gehwegs, auf dem sich das Multifunktionsgehäuse befindet, stünde im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist der Ansicht, eine Duldung des Multifunktionsgehäuses scheide aus, da § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) mangels öffentlicher Widmung nicht einschlägig und die Zumutbarkeitsschwelle aus § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG überschritten sei. Das Multifunktionsgehäuse sei für sie insbesondere unzumutbar, weil es vor ihrem Wohnzimmerfenster stünde, dadurch die Aussicht und der Lichteinfall beeinträchtigt wären, das Gesamtbild des Gebäudes beeinträchtigt würde, der Wert ihrer Wohneinheit gemindert wäre und eine Gefahr bestünde, dass ihr Eigentum durch einen möglichen Brand des Multifunktionsgehäuses geschädigt werden könnte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das an der Straßenseite des Gebäudes Y Straße 3, Gemarkung Z, Flur .., Flurstück .., in Z aufgestellte Multifunktionsgehäuse vom vorgenannten Grundstück zu entfernen und an die …Rechtsschutzversicherung AG, zu Schadennummer … außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe das Multifunktionsgehäuse zu dulden, insbesondere da für einen Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG bereits ausreichend sei, dass ein Gehweg in seiner Art und Weise als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Verkehrsweg angelegt sei und genutzt werde und die Klägerin - bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - zudem durch das Multifunktionsgehäuse nicht erheblich beeinträchtigt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beseitigung des Multifunktionsgehäuses aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Einem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG entgegen. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG kann der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 TKG ist, die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Selbst wenn man – was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – zugunsten der Klägerin annimmt, das Multifunktionsgehäuse sei auf einem Teil des Gehwegs errichtet worden, der im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat sie die von dem Gehäuse ausgehende Beeinträchtigung zu dulden, da diese nicht unzumutbar ist. Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 TKG eröffnet. Es handelt sich bei dem Teil des Gehwegs, auf welchem das Multifunktionsgehäuse errichtet wurde, mangels Widmungsakt nicht um einen Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 TKG. Als Verkehrswege im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 TKG gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer, § 68 Abs. 1 S. 2 TKG. Vorliegend kommt nur die erste Variante, die des öffentlichen Wegs, in Betracht. Öffentliche Wege sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße und Wege (Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 68 TKG Rn. 21; Schütz in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2. Auflage 2015, § 68 TKG Rn. 12). Die Eigentumsverhältnisse sind dagegen für die Qualifikation als öffentlicher Weg irrelevant (Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 68 TKG Rn. 21). Die Widmung einer Straße erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch Allgemeinverfügung. Zu einer Straße gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege. Aufgrund des Schreibens der Stadt Z vom 11.2.2015 (auf Blatt 78 d. A. wird Bezug genommen), in dem es wörtlich heißt: „Eine Widmung des privaten Bereichs des Gehwegs erfolgte nicht.“, geht das Gericht davon aus, dass der Bereich des Gehwegs, auf dem sich das Gehäuse befindet, nicht gewidmet wurde. Die hierzu von der Beklagten angeführte Auslegung, die Angabe der Stadt bezöge sich allein auf den plattierten Zugang zu den auf der linken Seite des Gebäudes stehenden Mülltonnen, überzeugt dagegen nicht. Eine am allgemeinen Sprachgebrauch orientierte Auslegung der Angabe der Stadt ergibt, dass sich die Angabe wegen ihres Kontextes auf den Bereich des Gehwegs bezog, auf dem sich das Multifunktionsgehäuse befindet. Denn das gesamte Schreiben der Stadt Z befasst sich nur mit den in Erwägung gezogenen Stellen für das Multifunktionsgehäuse, während der plattierte Zugang zu den Mülltonnen keine Erwähnung findet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich die Eigenschaft des Gehwegs als öffentlicher Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG auch nicht bereits daraus, dass dieser in seiner Art und Weise als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Verkehrsweg angelegt ist und genutzt wird. Die andauernde und geduldete Benutzung eines Wegs durch die Bevölkerung macht diesen nicht zu einem öffentlichen Weg im Sinne des § 68 Abs. 1 TKG, da es insoweit an einem Widmungsakt in Form einer Allgemeinverfügung fehlt (Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 68 TKG Rn. 23). Ein Multifunktionsgehäuse unterfällt ferner dem Oberbegriff der Telekommunikationslinien. Diese sind gemäß der Legaldefinition aus § 3 Nr. 26 TKG unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Das Multifunktionsgehäuse, in dem verschiedene für die Telekommunikation notwendige Komponenten untergebracht sind, unterfällt der Gruppe der Schalt- und Verzweigungseinrichtungen. Eine von dem Multifunktionsgehäuse ausgehende unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks und der Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt nicht vor. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist insbesondere der Eingriff in die durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis geprägte Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten. Maßstab ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit (BVerfG NJW 2000, 798, 800 und BGH Urt. v. 14.5.2004 - V ZR 292/03, beide zu der Vorgängernorm Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG a.F.; Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 76 TKG Rn. 9; Schütz in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2. Auflage 2015, § 76 TKG Rn. 10). Das subjektive Empfinden des Betroffenen ist dagegen unerheblich (Dörr in Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 76 TKG Rn. 9). Das streitgegenständliche Multifunktionsgehäuse ist zwar eine oberirdische und dauerhafte Anlage, welche aufgrund ihres Volumens und Höhe weithin sichtbar ist. Maßgeblich ist für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung jedoch, dass die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis erhalten bleiben, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie dieses weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks der Fall war (BVerfG NJW 2000, 798, 800). Durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie darf die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden (BVerfG NJW 2000, 798, 800). Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr bleibt die ursprüngliche Nutzbarkeit des Grundstücks und der Wohneinheit der Klägerin bestehen. Das Multifunktionsgehäuse verändert den Charakter des betroffenen Grundstücks nur unwesentlich. Vor der Errichtung des streitgegenständlichen Multifunktionsgehäuses befand sich in unmittelbarer Nähe zu der jetzt strittigen Stelle bereits ein - wenn auch kleinerer - Kabelverzweigerkasten direkt an der Hauswand der Y Str. 3. Die jetzt existierende Beeinträchtigung ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft und auch für die Klägerin objektiv vergleichbar mit der vorherigen Situation. Die Errichtung des Multifunktionsgehäuses führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Gehwegs an der Y Str. 3, welche über die vor der Errichtung des Gehäuses bestehende Beeinträchtigung hinausginge. Wie sich aus den als Anlage K 5 (Blatt 68-77 d. A.) eingereichten Lichtbildern ergibt, ist der Gehweg trotz des Multifunktionsgehäuses weiterhin breit genug, als dass er von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Öffentlichkeit als Verkehrsweg genutzt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt Z während des Ortstermins im Jahr 2013 einer Aufstellung des Gehäuses an der straßenseitigen Fläche des Gehwegs nicht zustimmte. Wie die Lichtbilder der Anlage K 5 zeigen, ist der Gehweg an der strittigen Stelle trotz des Multifunktionsgehäuses breiter als zum Beispiel unmittelbar vor dem Hauseingang zur Y Str. 3 (insbesondere wird auf Blatt 69 d. A. Bezug genommen). Eine über das vor der Errichtung des Multifunktionsgehäuses hinausgehende Beeinträchtigung folgt auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten verminderten Lichteinfall in ihre Wohnung. Aufgrund des Abstands zwischen Multifunktionsgehäuse und Hausfassade sowie dem Verhältnis der Höhe der Anlage zum Fenster der Klägerin erscheint es ausgeschlossen, dass der Lichteinfall in die Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Aufgrund des Abstands und der versetzten Position des Multifunktionsgehäuses zum Fenster kommt nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Lichteinfalls in Betracht. Dies wird insbesondere durch die seitens der Klägerin eingereichten Lichtbilder deutlich. Auf die Lichtbilder der Anlage K 16, Blatt 105-107 der Akte, wird Bezug genommen. Das Multifunktionsgehäuse beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise die Sicht aus dem Fenster auf die Straße. Der Ausblick wird, da das Gehäuse nicht direkt, sondern seitlich versetzt vor dem Fenster steht, lediglich partiell und aufgrund der Größe des Gehäuses nur bis zu einer gewissen geringen Höhe eingeschränkt. Der nur teilweise gegebene Ausblick auf das Multifunktionsgehäuse ist der Klägerin ohne weiteres zumutbar. Das Multifunktionsgehäuse beeinträchtigt die Aussicht ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder nur geringfügig (auf die Anlage K 16, Blatt 105-107 der Akte wird Bezug genommen). Insbesondere wird aus diesen Lichtbildern offenbar, dass das Multifunktionsgehäuse lediglich bei einem Blick schräg nach rechts aus dem Fenster vollständig sichtbar ist. Bei einem geradeaus gerichteten Blick aus dem Fenster auf die gegenüberliegende Straßenseite beeinträchtigt das Multifunktionsgehäuse den Ausblick nur marginal (auf Blatt 107 der Akte wird Bezug genommen). Bei einem solchen Blick erscheint das Multifunktionsgehäuse kaum im Blickfeld des Betrachters. Die von dem Multifunktionsgehäuse ausgehende Gefahr eines Kabelbrands führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die Gefahr des Übergreifens eines Brandes einer in der Nähe befindlichen Anlage oder eines Gebäudes auf das eigene Grundstück zählt zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigt allenfalls bei besonders gefährlichen Anlagen und bei Verstößen gegen baurechtliche Brandschutzvorschriften eine andere Bewertung. Das Multifunktionsgehäuse zählt jedoch nicht zu diesen besonders brandgefährdeten Anlagen und die Klägerin hat Verstöße gegen den Brandschutz nicht vorgetragen. Darüber hinaus befand sich im Vorfeld der Aufstellung des Multifunktionsgehäuses der Kabelverzweigerkasten ebenfalls an der Hauswand des von der Klägerin bewohnten Hauses. Dadurch, dass nun das Multifunktionsgehäuse im Gegensatz zum Kabelverzweigerkasten mit einem Abstand zur Hauswand errichtet worden ist, ist die Gefahr gegenüber dem ursprünglichen Zustand für die Klägerin im Hinblick auf einen auf das Haus übergreifenden Brand sogar gesunken. Auch kann dem Einwand der Klägerin dahingehend, dass durch das Multifunktionsgehäuse das Gesamtbild des Hauses negativ beeinträchtigt werde, nicht gefolgt werden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zuvor der Kabelverzweigungskasten ebenfalls an dem Gebäude stand. Dieser befand sich sogar ein unmittelbarer Nähe zu dem Gebäude. Das jetzt vorhandene Multifunktionsgehäuse ist demgegenüber mit einigem Abstand auf dem Gehweg errichtet worden. Eine durch die Umgestaltung entstandene unzumutbare Verschlechterung des Zustandes kann das Gericht auch unter Berücksichtigung sämtlicher zur Akte gereichten Lichtbilder nicht feststellen. Mithin lässt sich letztlich unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht erkennen, dass der Wert der Wohneinheit der Klägerin durch die Aufstellung des Multifunktionsgerätes in irgendeiner Weise negativ beeinträchtigt worden wäre. Hiergegen sprechen die vorstehend ausgeführten Umstände. Auf die vorstehende rechtliche Beurteilung hat der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2017 keinen Einfluss. Der diesbezügliche Vortrag war verspätet und blieb unberücksichtigt. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es mithin nicht. Auch anderen möglichen Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte auf Beseitigung des Multifunktionsgehäuses steht jedenfalls ebenfalls § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG als Rechtfertigungsgrund entgegen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte letztlich auch keinen Anspruch auf Zahlung von 492,54 € an die NRV-Rechtsschutzversicherung AG aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche in der Hauptsache zustehen, stehen ihr gegen die Beklagte auch keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des verzugsbedingten Schadensersatzes zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.