Leitsatz: Schmerzensgeld für fehlerhafte Haarbehandlung durch Friseur Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1389,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2008 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 48 % und der Beklagte zu 52%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Urteils durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand : Die Klägerin befand sich am 13.06.2008 im Friseursalon des Beklagten. Dort ließ sie sich von der Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin ..., blonde Strähnchen machen. Nach der Behandlung ging die Klägerin mit nassem Haar nach Hause. Sie zahlte für die Behandlung 60,- € an den Beklagten. Die Klägerin ließ am 16.06.2008 ihr Haar von der Sachverständigen ... begutachten. Denn sie war der Meinung, die Strähnchen seien nicht fachgerecht gemacht worden und behauptete, dass die Haare aufgrund der nicht fachgerechten Behandlung abgebrochen seien. Sie zahlte an die Sachverständige 299,88 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2008 (Blatt 18 der Akten) forderte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3000,- €, sowie Schadensersatz in Höhe von 339,88 € und setzte ihm eine Zahlungsfrist zum 15.07.2008. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, die Behandlung sei von der Zeugin ... nicht fachgerecht durchgeführt worden. Das Haar sei nach der Behandlung am Hinterkopf abgebrannt gewesen. Die Haarstruktur sei insgesamt porös gewesen und die Haarspitzen seien abgebrochen. Sie habe den Friseursalon des Beklagten verlassen, habe die Beschädigung festgestellt und dann sofort bei dem Beklagten angerufen und der Zeugin ... das Ausmaß des Schadens mitgeteilt. Sie habe selber ihre Haare nicht noch einmal behandelt oder geschnitten. Sie sei von der Zeugin ... nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden. Sie ist daher der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2000,- €, sowie auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 389,88 € (60,- € Friseurkosten, 299,88 € Sachverständigenkosten, 25,- € Unkostenpauschale, 5,-€ EMA-Auskunft ) gegen den Beklagten. Sie sie könne sich mit der Frisur nicht in der Öffentlichkeit sehen lassen und leide unter dem Zustand. Ferner ist sie der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte weitere Schäden zu ersetzen hat. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sei 389,88€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Dauer von mindestens sechs Monaten die Kosten der monatlichen Intensivpflege und Korrekturhaarschnitts des beschädigten Haares zu ersetzen, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 2000,- € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von 316,18 € vorgerichtlichen Anwaltsgebühren freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, das Haar der Klägerin sei nach der Behandlung nicht beschädigt gewesen. Die Klägerin habe das Haar am gleichen Tag noch selber geschnitten. Die Klägerin sie auf das mit der Behandlung verbundene Risiko einer bleibenden Haarschädigung hingewiesen worden. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass die Haare austrocknen und abbrechen können. Er ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Schmerzensgeld zustehe, weil ein körperlicher oder seelischer Schaden nicht vorliege. Ferner sei das Feststellungsinteresse nicht gegeben, weil die Schäden mittlerweile hätten beziffert werden können. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2008, Blatt 56 der Akten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2009 (Blatt 63 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist teilweise zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1389,88 € gegen den Beklagten. Die Klägerin hat einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe eines Betrages von 1000,- € gem. §§ 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mitarbeiterin des Beklagten, welche Verrichtungsgehilfe des Beklagten ist, eine Gesundheitsverletzung der Klägerin verursacht hat. Die Zeugin ... hat die Behandlung am 13.06.2008 nicht fachgerecht durchgeführt und dadurch die Haare der Klägerin erheblich beschädigt. Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Haare der Klägerin nach der Behandlung durch die Mitarbeiterin des Beklagten am Hinterkopf abgebrochen waren, die Haare verfilzt waren und ausfielen. Allein das bedeutet, dass die Behandlung durch die Mitarbeiterin des Beklagten nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. Der Zeuge ... hat ausgesagt, er habe die Klägerin am 13.06. gegen 12.30 Uhr vom Friseur abgeholt. Sie habe sich zu Hause geföhnt und gekämmt und es seien sodann große Büschel Haare ausgefallen. Die Haare seien verfilzt und am Hinterkopf ganz kurz und abgebrochen gewesen. Seine Frau, die Klägerin, habe sodann unmittelbar bei dem Friseur angerufen und den Zustand geschildert, die Chefin am Telefon habe gesagt, sie habe keine Zeit. Um zehn vor zwei habe er seine Frau dann zur Arbeit gefahren. Seine Frau habe gar keine Zeit gehabt, die Haare noch einmal selber zu schneiden oder zu färben. Sie habe die Haare lediglich geföhnt und gekämmt. Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Der Zeuge ... hat detailreich und widerspruchsfrei den Hergang des Geschehens geschildert. Danach steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung durch die Mitarbeiterin des Beklagten nicht fachgerecht erfolgt ist. Denn ansonsten wäre es zu der starken Schädigung des Haars der Klägerin nicht gekommen. Eine falsche Behandlung des Haares durch die Klägerin nach der Behandlung durch die Zeugin ... steht hingegen nicht fest. Denn der Zeuge ... hat glaubhaft versichert, die Klägerin habe die Haare nicht mehr selber geschnitten oder gefärbt. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin .... Diese hat ausgesagt, sie habe die Klägerin am Nachmittag nach dem Friseurbesuch bei der Arbeit gesehen. Ihr sei zwar zunächst nichts an der Frisur der Klägerin aufgefallen. Als sie jedoch die Klägerin von hinten gesehen hätte, habe sie gesehen, dass die Haare deutlich kürzer gewesen seien und sehr strapaziert und porös ausgesehen hätten. Der Zustand hätte der Klägerin noch eine ganz Zeit lang zu schaffen gemacht. Das sei ihr deutlich anzumerken gewesen. Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin hat detailreich geschildert, an was sie sich erinnern konnte und zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht genau erinnern konnte. Ferner spricht auch die Aussage der Zeugin ... für eine nicht fachgerechte Behandlung der Klägerin durch die Mitarbeiterin des Beklagten. Die Zeugin ... ist Friseurmeisterin und hat die Klägerin am 16.06., also drei Tage nach dem Friseurbesuch bei dem Beklagten, gesehen. Sie hat ausgesagt, die Haare seien aufgequollen und abgebrochen gewesen. Man hätte die Blondierung nur im Ansatz auftragen dürfen, jedoch sei die Blondierung hier auch auf Längen und Spitzen aufgetragen worden. Natürlich könne sie nicht ausschließen, dass die Klägerin nach dem Besuch bei dem Beklagten noch woanders ihre Haare hat nachbehandeln lassen. Sie hätte jedoch feststellen können, dass der Zustand der Haare auch auf dem Besuch bei dem Beklagten am 13.06. hätte beruhen können. Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft. Die Zeugin ... hat gut verständlich und widerspruchsfrei ihre Feststellungen widergegeben. Sie hat keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Danach steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung durch die Mitarbeiterin des Beklagten nicht fachgerecht erfolgt ist und dadurch die Klägerin an ihrer Gesundheit verletzt worden ist. Die Zeugin ... hat dies überzeugend bestätigt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Haare nicht hat nachbehandeln lassen oder selber nachbehandelt hat. Der Zustand der von der Zeugin ... begutachtet wurde, war der, der aufgrund der Behandlung der Mitarbeiterin des Beklagten bestand. Denn dies steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und .... Diese haben die Klägerin unmittelbar nach dem Friseurbesuch bei dem Beklagten gesehen und den Zustand der Haare geschildert wie die Zeugin .... Die Aussage der Zeugin ... hingegen ist nicht glaubhaft und hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Behandlung fachgerecht erfolgt ist. Die Zeugin ... hat ausgesagt, sie habe die Blondierung bei der Klägerin nur am Ansatz aufgetragen. Bereits diese Aussage widerspricht der glaubhaften Aussage der Zeugin ..., die ausgesagt hat, man habe der Klägerin entgegen den Regeln des Handwerks die Blondierung auch in die Längen und Spitzen aufgetragen. Die Zeugin ... hat weiter ausgesagt, sie habe keine Strukturschädigung feststellen können. Auch dies widerspricht sowohl der Aussage der Zeugin ... als auch der Aussage der Zeugen ... und .... Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ..., dass sie als behandelnde Friseurin unmittelbar an der Sachlage beteiligt ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Aussage der Zeugin ..., das Haar sei durch sie fachgerecht behandelt worden, konnte das Gericht demnach nicht überzeugen. Die Gesundheitsverletzung der Klägerin war auch rechtswidrig. Zwar hat die Zeugin ... ausgesagt, sie habe die Klägerin darüber belehrt, dass die Haare austrocknen abbrechen können, wenn man sie nicht mit einer Kur pflege. Dies würde bereits als Aufklärung über die Risiken nicht ausreichen. Denn die Zeugin hätte die Klägerin darüber aufklären müssen, dass die Haare unmittelbar nach der Behandlung auch abbrechen können. Dies hat sie nach ihrer eigenen Aussage nicht getan. Jedoch ist das Gericht ohnehin aufgrund der sonstigen Widersprüche der Aussage der Zeugin ... zu den übrigen Zeugenaussagen und des Interesses der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits nicht überzeugt davon, dass tatsächlich eine Aufklärung erfolgt ist. Die Aussage der Zeugin ... ist nicht glaubhaft. Danach steht die Begehung einer unerlaubten Handlung durch die Zeugin ... fest. Hierfür haftet der Beklagte nach § 831 BGB. Er hat der Klägerin gem. § 253 Abs. 2 BGB den immateriellen Schaden zu ersetzen. Das Gericht hält die Schilderung der Klägerin, sie habe unter dem Zustand gelitten, für glaubhaft. Dies hat auch die Zeugin ... bestätigt. Allerdings hat die Zeugin ... auch ausgesagt, dass ihr erst beim Anblick der Klägerin von hinten der schlechte Zustand der Haare der Klägerin aufgefallen sei. Daher hält das Gericht hier ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1000,- € für erforderlich, aber auch für ausreichend. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 831 Abs. 1, 249 ff. BGB gegen den Beklagten. Dabei handelt es sich um die Kosten für das Werk des Beklagten in Höhe von 60,- €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 299,88 €, die Unkostenpauschale von 25,- €, und die Kosten für die EMA Auskunft in Höhe von 5,- €. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von den ihr entstanden Anwaltskosten in Höhe von 186,24 €. Denn dies sind die Kosten, die ihr bei berechtigter Geltendmachung eines Betrages von 1389,88 € durch die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren Schaden zu ersetzen. Der Antrag ist nicht zulässig. Mittlerweile hätte die Klägerin den weiter entstandenen Schaden beziffern können. So dass das Feststellungsinteresse gem.§ 256 ZPO nicht gegeben ist. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2677,88 €