Urteil
14 C 441/05
Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERK:2007:0426.14C441.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung eines verpfändeten Kontoguthabens nach insolvenzrechtlicher Anfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15.09.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Vertrag vom 20.01.2003 verpfändete die Insolvenzschuldnerin das Guthaben ihres bei der Beklagten geführten Girokontos mit der Nummer … zur Besicherung bankmäßiger Ansprüche der Beklagten gegen die … (im Folgenden: Drittschuldnerin), aus den Krediten und Darlehen bestimmter Konten, an die Beklagte. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die auf Bl.5 d.A. befindliche Kopie der Verpfändungserklärung Bezug genommen. Daneben trat die Insolvenzschuldnerin mit Vereinbarung vom 20.01.2003 sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten gegen die Drittschuldnerin an die Beklagte ab. Der Verpfändungserklärung war folgender Sachverhalt vorausgegangen: Zunächst existierte lediglich das Unternehmen der Drittschuldnerin, ein Baum- und Rosenschulenbetrieb. Diesem waren von der Beklagten mehrere Kredite gewährt worden, zur Sicherheit war unter anderen eine Globalzession vereinbart worden. Ende des Jahres 2002 wurde die spätere Insolvenzschuldnerin als Vertriebs- und Großhandelsunternehmen für Ziergehölze, Stauden, Containerpflanzen und Alleebäume in der Form einer GmbH gegründet. Diese residierte am Firmensitz der Drittschuldnerin und hatte von dieser Büroräume, Flächen und eine Halle nebst Büromöbeln, EDV-Technik, Kommunikationstechnik und Kleingeräte angemietet. In der Folgezeit vertrieb sie zumindest zu 50 % die Produkte der Drittschuldnerin sowie sortimentsergänzend Zukaufprodukte verschiedener Lieferanten. Im Zuge der Firmengründung der Insolvenzschuldnerin verlangte die Beklagte nun eine Nachbesicherung ihrer Forderungen gegenüber der Drittschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin zedierte daraufhin das streitgegenständliche Guthaben an die Beklagte. Unter dem 04.08.2004 beantragte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr …, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zum 04.10.2004 wies das streitgegenständliche Konto ein Guthaben von € 4.807,98 aus. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2004 (Bl.7 d.A.) unter Fristsetzung auf den auf, das zum Stichtag 04.10.2004 vorhandene Guthaben an ihn auszuzahlen. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 17.11.2004 (Bl.19 d.A.) entgegen und verweigerte die Auszahlung des Guthabens. In der Zeit vom 31.01.2003 bis zum 03.12.2004 erhöhte sich das Sollsaldo der Drittschuldnerin um € 15.807,44 (Bl.111, 112 d.A.). Im Jahre 2003 betrug der Umsatz der Drittschuldnerin über die Konten bei der Beklagten € 925.200,00 (Bl.113 d.A.). Zum 03.12.2004 kündigte die Beklagte die der Drittschuldnerin gewährten Kredite. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne die Auszahlung des Guthabens nicht verweigern. Denn zum einen habe sie nicht nachgewiesen, dass der Sicherungsfall im Hinblick auf Frau… eingetreten sei. Zum anderen unterliege die Verpfändungserklärung der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 134 InsO, da die Insolvenzschuldnerin die Verbindlichkeiten der Frau … ohne rechtliche Verpflichtung, mithin unentgeltlich besichert habe. Er behauptet: Die Beklagte habe keine Leistung gegenüber der Drittschuldnerin erbracht. Nach dem 20.01.2003 seien keine weiteren Kredite mehr an die Drittschuldnerin gewährt worden. Ein wirtschaftliches Interesse der Insolvenzschuldnerin an den Krediten der Drittschuldnerin habe nicht bestanden, da ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Firmen nicht gegeben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien die der Drittschuldnerin gewährte Darlehen darüber hinaus nicht mehr werthaltig gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.807,98 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Die Sicherheitenbestellung sei als entgeltliche Leistung anzusehen, da die Insolvenzschuldnerin an dieser ein wirtschaftliches Interesse gehabt habe. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin habe eine besonders enge tatsächliche und wirtschaftliche, konzernähnliche Verflechtung bestanden. Die Insolvenzschuldnerin sei aus der Drittschuldnerin heraus aus steuerlichen Gründen entstanden und sein kein eigenständig lebensfähiges Unternehmen gewesen. Sie habe als Vertriebsgesellschaft gedient, während die Drittschuldnerin die Besitzgesellschaft gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin habe fast ausschließlich Produkte der Drittschuldnerin vertrieben. Die Existenz der Drittschuldnerin sei daher für die Insolvenzschuldnerin entscheidend gewesen, weshalb sie deren Kredite abgesichert habe. Die Gegenleistung der Beklagten sei in dem Stehen lassen der Kredite bei bestehenden Nachbesicherungsansprüchen sowie der Kündigungsmöglichkeit zu sehen. Zumindest sei ihre Gegenleistung darin zu sehen, dass sie für einen Zeitraum von fast zwei Jahren nach der Sicherheitenbestellung Verfügungen der Drittschuldnerin und eine Ausdehnung des Sollsaldos zugelassen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 4.807,98 nach insolvenzrechtlicher Anfechtung. Die von ihm erklärte Anfechtung nach § 134 InsO greift nicht durch. Denn die Verpfändung des Guthabensaldos durch die Insolvenzschuldnerin war vorliegend nicht unentgeltlich im Sinne der Vorschrift. Die Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGHZ 141, 96; BGH, Urteil vom 25.06.1992, IX ZR 4/91 = NJW 1992, 2421). Vorliegend war die Insolvenzschuldnerin nicht verpflichtet, für die Schuld der von ihr juristisch unabhängigen Drittschuldnerin eine Sicherheit zu bestellen. Denn die im Kreditvertrag begründete Verpflichtung, die gewährten Darlehen ausreichend zu besichern, traf ausschließlich die Drittschuldnerin. Allerdings ist vorliegend die Besicherung der fremden Schuld durch die Insolvenzschuldnerin als entgeltlich anzusehen. Zwar ist dies nicht bereits deswegen der Fall, weil – wie die Beklagte behauptet – die Insolvenzschuldnerin mit der Sicherheitenbestellung ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte. Das eigene wirtschaftliche Interesse kann lediglich ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein (BGH, Urteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05 = WM 2006, 1156). Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist eine Sicherheitenbestellung vielmehr dann als entgeltlich anzusehen, wenn der Empfänger für die Zuwendung eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt. Denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Gegenleistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; Urteil vom 01.06.2006, IX ZR 159/04 = WM 2006, 1396). Umstritten ist, ob das Merkmal der ausreichenden Gegenleistung und damit die Entgeltlichkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn der Empfänger hierfür gekündigte oder kündbare Kredite stehen lässt. Der BGH hat diese Frage bislang offengelassen. Sie braucht indes auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend ist nach Auffassung des Gerichtes die Gegenleistung der Beklagten und damit die Entgeltlichkeit bereits in dem Umstand zu sehen, dass zwischen der Beklagten und der Drittschuldnerin nach der streitgegenständlichen Gewährung der Sicherheit über einen Zeitraum von fast zwei Jahren eine "normale" Geschäftsbeziehung lief. In dieser Zeit ließ die Beklagte, wie sie vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge bewiesen hat, allein im Jahr 2003 Umsätze auf den Konten der Drittschuldnerin in Höhe von immerhin € 925.200,00 zu. Daneben erhöhte sie das Saldo der Beklagten im Zeitraum vom 31.01.2003 bis 03.12.2004 um insgesamt € 15.807,44. Die Beklagte erbrachte mithin über einen Zeitraum von fast zwei Jahren die üblichen, ihr im Rahmen der mit der Drittschuldnerin bestehenden Verträge obliegenden Leistungen und erhöhte darüber hinaus noch ihre Darlehensleistungen zugunsten der Drittschuldnerin. Dieses Verhalten der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichtes als ausreichende Gegenleistung für die Verpfändung des Kontenguthabens anzusehen. Da die streitgegenständliche Verpfändung mithin nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO war, greift die vom Kläger erklärte Anfechtung nicht durch. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: € 4.807,98