Urteil
11 Lw 4/06
AG ERKELENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Pächter darf eine dem Pachtgrundstück wirtschaftlich zugeordnete Milchreferenzmenge nicht ohne Zustimmung des Verpächters flächenungebunden veräußern.
• Erfolgt eine solche Veräußerung, so erlangt der Pächter auf Kosten des Verpächters ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) und ist zur Herausgabe verpflichtet.
• Öffentlich-rechtliche Bescheide der Verkaufsstelle (Börsenbescheid) berühren nicht die zivilrechtlichen Herausgabe- und Ersatzansprüche des Verpächters.
• Der Pächter hat die Pachtsache im Zustand zurückzugeben, der einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht; dazu gehört bei milcherzeugten Flächen auch die Erhaltung der zugehörigen Referenzmenge (§§ 590, 596 BGB).
Entscheidungsgründe
Schadensersatzanspruch bei entquoteter Milchreferenzmenge durch Pächter • Der Pächter darf eine dem Pachtgrundstück wirtschaftlich zugeordnete Milchreferenzmenge nicht ohne Zustimmung des Verpächters flächenungebunden veräußern. • Erfolgt eine solche Veräußerung, so erlangt der Pächter auf Kosten des Verpächters ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) und ist zur Herausgabe verpflichtet. • Öffentlich-rechtliche Bescheide der Verkaufsstelle (Börsenbescheid) berühren nicht die zivilrechtlichen Herausgabe- und Ersatzansprüche des Verpächters. • Der Pächter hat die Pachtsache im Zustand zurückzugeben, der einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht; dazu gehört bei milcherzeugten Flächen auch die Erhaltung der zugehörigen Referenzmenge (§§ 590, 596 BGB). Der Kläger war Eigentümer von 1,80 ha Ackerland, das seit den 1970er Jahren mündlich verpachtet war. Die Beklagte betrieb auf dem Betrieb Milcherzeugung und nutzte auch die Pachtflächen zur Futtermittelproduktion; auf die 1,80 ha entfiel eine Milchreferenzmenge von 11.957 kg. Die Beklagte beantragte und erhielt zunächst einen Börsenbescheid zum Verkauf einer Referenzmenge; nach Rückgabe der Pachtsache veräußerte sie im September 2005 eine Milchreferenzmenge an der Börse zum Gleichgewichtspreis. Der Kläger machte geltend, die Referenzmenge habe bei Rückgabe kraft Gesetzes auf ihn übergehen müssen und verlangte Schadensersatz in Höhe des Verkaufserlöses sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte behauptete, sie habe die Milchwirtschaft bereits vorher aufgegeben, es liege keine schuldhafte Nutzungsänderung vor und der Börsenbescheid schütze den Erwerber vor Verpächteransprüchen. • Rechtsgrund des Anspruchs ist ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 BGB: Die Beklagte hat ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt, weil sie die wirtschaftlichen Vorteile der auf dem Pachtland ruhenden Milchreferenzmenge veräußerte. • Pachtrechtliche Pflichten: Nach § 596 Abs.1 BGB hat der Pächter die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht; nach § 590 BGB bedürfen Änderungen der landwirtschaftlichen Bestimmung der Pachtsache der Zustimmung des Verpächters. • Wirtschaftliche Bedeutung der Milchquote: Die Milchreferenzmenge ist als wirtschaftliche Nutzfunktion der Milcherzeugungsfläche zu werten; ihre eigenmächtige Veräußerung durch den Pächter führt zu einer über die Pachtzeit hinausreichenden Wertminderung der Fläche und erfordert daher die Zustimmung des Verpächters. • Öffentlich-rechtliche Regelungen (Milchabgabenverordnung, Milch-Garantiemengen-Verordnung) regeln die formalen Voraussetzungen der Übertragbarkeit, schaffen aber keine zivilrechtliche Ermächtigung des Pächters, Verpächteransprüche zu vernichten; Börsenbescheide entfalten zivilrechtlich keine Bindungswirkung zugunsten des Pächters gegenüber dem Verpächter. • Feststellung des Anspruchs und Berechnung: Unstreitig entfielen 11.957 kg auf die Pachtfläche; die Beklagte erzielte hierfür den Gleichgewichtspreis 0,55 Euro/kg, sodass der zuerkennte Betrag von 6.576,35 Euro der ungerechtfertigten Bereicherung entspricht. • Zins- und Kostenansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB sowie §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1 BGB; die Prozesskostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO. • Öffentliche Verfahren bei der Landwirtschaftskammer beeinflussen nicht die zivilrechtlichen Herausgabe- und Ersatzansprüche des Verpächters; der Verpächter hat keinen Einfluss auf die Erteilung des Börsenbescheids und erhält diesen nur zur Kenntnisnahme. Der Kläger obsiegt im Wesentlichen: Die Beklagte ist zur Herausgabe des durch den Börsenverkauf erlangten Erlöses aus der auf den Pachtflächen ruhenden Milchreferenzmenge verpflichtet; das Gericht verurteilte sie zur Zahlung von 6.576,35 Euro nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 305,95 Euro nebst Zinsen. Begründet ist der Anspruch in ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Beklagte ohne Zustimmung des Verpächters die wirtschaftlich zugehörige Referenzmenge veräußert und damit auf Kosten des Klägers einen Vermögensvorteil erlangt hat. Öffentlich-rechtliche Bescheide der Verkaufsstelle verhindern die zivilrechtlichen Ersatzansprüche nicht. Die darüber hinausgehende Klage wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.