Beschluss
14 C 325/04
Amtsgericht Erkelenz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGERK:2004:1217.14C325.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In Sachen W. ./. M. erklärt sich das Amtsgericht Erkelenz für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerseite an das zuständige Amtsgericht Köln ( § 281 Abs. 1 ZPO ). 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin ist Ärztin und betriebt ihre Praxis in X. im Bezirk des Amtsgerichts Erkelenz. Sie mach vorliegend eine Restforderung aus einer Honorarrechnung für die HNO-Behandlung der Beklagten, die ihren Wohnsitz in Köln hat und auch zum Behandlungszeitpunkt hatte, geltend. 4 II. 5 Das Amtsgericht Erkelenz ist örtlich nicht zuständig. 6 Da die Beklagte ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in Köln hat, kann sich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Erkelenz nur aus § 29 ZPO ergeben. 7 Nach § 29 ZPO ist eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründet, an dessen Ort die streitige Verbindlichkeit zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich grundsätzlich nach dem Leistungsort, der sich aus § 269 BGB ergibt. § 269 BGB stellt hierzu die Regel auf, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen anderen Ort, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen abweichenden Leistungsort ergeben. 8 Streitig ist vorliegend eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die damit grundsätzlich an ihrem Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses, also zum Zeitpunkt des Abschlusses des ärztlichen Behandlungsvertrages, und damit in Köln zu erfüllen ist. 9 Die streitige Leistungspflicht besteht in einer reinen Zahlung. Sie ist damit nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht erscheinen lassen könnte, sie nicht am Wohnsitz der Beklagten zu erfüllen. 10 Zwar gibt die im Praxisort erfolgende Leistung der Klägerin - hier Durchführung der Heilbehandlung - dem Vertrag sein Gepräge. Entgegen der vereinzelt vertretenen Ansicht in der Rechtsprechung (LG München I, Beschl. v. 21.8.2002, 9 O 13169/02) kommt es für die Bestimmung der Leistungsortes hierauf aber nicht an, denn dies würde im Ergebnis bei nahezu jedem Vertrag zu einem einheitlichen Leistungsort führen, was mit der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht vereinbar ist (BGH, Beschl. v. 11.12.2003 - X ARZ 91/03, Juris KORE 320692003 Rz.17). 11 Ein gemeinsamer Erfüllungsort kann daher nur angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten. 12 Dies ist beispielsweise bei Ladengeschäften des täglichen Lebens der Fall, da hier üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden. Damit ist die ärztliche Heilbehandlung jedoch nicht vergleichbar. Schon aus der Regelung der GOÄ ergibt sich, dass ärztliche Leistungen gewöhnlich nicht in bar unmittelbar anlässlich der Behandlung gezahlt zu werden pflegen, weil eine den Anforderungen der GOÄ entsprechende Rechnung erforderlich ist. 13 Auch die weitere anerkannte Fallgruppe des Bauwerksvertrages ist dem Vertrag über die ärztliche Heilbehandlung nicht zu vergleichen. Zum einen ist hier mit der Abnahme auch eine wesentliche Leistungspflicht des Bestellers am Ort des Bauwerkes zu erfüllen, zum anderen sprechen hier praktische Gründe für die Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstand am Ort des Bauwerkes, nämlich dass sich die Leistungen des Werkunternehmers am Ort des Bauwerkes sachgerecht und kostengünstig beurteilen lassen. Diese Überlegung greift bei der ärztlichen Heilbehandlung ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass - anders als im Bauwerksprozess - der Anspruch nicht von der mangelfreien Erbringung der Leistung bzw. deren Abnahme abhängt, ist auch kein Grund ersichtlich, warum das Gericht am Praxisort leichter oder kostengünstiger die Richtigkeit der ärztlichen Heilbehandlung überprüfen könnte. 14 Es ist daher - ebenso wie der Bundesgerichtshof dies grundlegend für den Anwaltsvertrag entschieden hat (BGH a.a.O.) auch hinsichtlich der ärztlichen Heilbehandlung kein Grund ersichtlich, ausnahmsweise einen gemeinsamen Erfüllungsort am Praxissitz des Arztes anzunehmen (wie hier: LG Mainz, Urt. v. 2. April 2003, 3 S 340/02 und 3 S 345/02; i.Erg. ebenso f. Psychotherapeuten: AG Köln, Urt. v. 7.12.1993, 129 C 340/93). 15 In Erkelenz ist damit ein Gerichtsstand nicht begründet. 16 Auf den Hilfsantrag der Klägerin war der Rechtsstreit daher an das für den Wohnsitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Köln zu verweisen.