Urteil
5 C 522/21
AG Erfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERFUR:2022:0817.5C522.21.00
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Leitsätze
1. Ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung ist dann zu anzunehmen, wenn der Wert der Leistung mehr als doppelt so hoch ausfällt wie der Wert der Gegenleistung, mithin eine Abweichung von 100 % oder mehr anzunehmen wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00).(Rn.22)
2. Bei einem derartig groben Missverhältnis ist in Bezug auf die Sittenwidrigkeit eines "wucherähnlichen" Geschäfts die erforderliche verwerfliche Gesinnung zu unterstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00).(Rn.22)
3. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses ist grundsätzlich auf die jeweils verkehrsübliche Vergütung unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse abzustellen. Dafür ist ein Marktvergleich vorzunehmen, wobei das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen ist.(Rn.23)
4. Da der Internethandel einen Sondermarkt darstellt, der mit dem allgemeinen regionalen Markt nicht vergleichbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09), muss bei dieser Gegenüberstellung zwischen Online-Handel einerseits und stationärem Handel andererseits im Hinblick auf die Geschäftsmodelle und die dadurch kalkulierbaren bzw. erzielbaren Preise deutlich unterschieden werden.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung ist dann zu anzunehmen, wenn der Wert der Leistung mehr als doppelt so hoch ausfällt wie der Wert der Gegenleistung, mithin eine Abweichung von 100 % oder mehr anzunehmen wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00).(Rn.22) 2. Bei einem derartig groben Missverhältnis ist in Bezug auf die Sittenwidrigkeit eines "wucherähnlichen" Geschäfts die erforderliche verwerfliche Gesinnung zu unterstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00).(Rn.22) 3. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses ist grundsätzlich auf die jeweils verkehrsübliche Vergütung unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse abzustellen. Dafür ist ein Marktvergleich vorzunehmen, wobei das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen ist.(Rn.23) 4. Da der Internethandel einen Sondermarkt darstellt, der mit dem allgemeinen regionalen Markt nicht vergleichbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09), muss bei dieser Gegenüberstellung zwischen Online-Handel einerseits und stationärem Handel andererseits im Hinblick auf die Geschäftsmodelle und die dadurch kalkulierbaren bzw. erzielbaren Preise deutlich unterschieden werden.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der Perücke aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, der hier maßgeblichen Anspruchsgrundlage, gegenüber der Beklagten zu. Die Klägerin beruft sich zur Stützung der Rechtsgrundlosigkeit des Vertrages und mithin des Rückerstattungsanspruchs darauf, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB), jedenfalls wegen eines groben Missverhältnisses zwischen dem Wert von Leistung und Gegenleistung (sogen. „wucherähnliches“ Geschäft) gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Das ist im hier zu beurteilenden Fall nicht darstellbar. Das Gericht ist nach dem Vortrag der Klägerin und dem gesamten darüber hinausgehenden Akteninhalt der festen Auffassung, dass zum einen bei der Klägerin nicht die für den Wuchertatbestand i. S. des § 138 Abs. 2 BGB nötige Zwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche vorlag, welche – in subjektiver Hinsicht – von der Beklagten bewusst ausgenutzt worden wäre, indem sie sich dies zur Erzielung eines unverhältnismäßig hohen Kaufpreises zunutze gemacht hätte (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2014, Az: 1 U 61/14, bei juris m.w.N.). Im Weiteren war auch ein „wucherähnliches“ Geschäft, welches wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte (ständige Rechtspr.; vgl. NJW 2019, S. 3635 m.w.N.), nicht gegeben. Im Hinblick auf beide Fallgruppen ist bereits das in objektiver Hinsicht erforderliche auffällige bzw. grobe Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und Gegenleistung nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solches Missverhältnis dann zu anzunehmen, wenn der Wert der Leistung mehr als doppelt so hoch ausfällt wie der Wert der Gegenleistung, mithin eine Abweichung von 100 % oder mehr anzunehmen wäre (z. B. BGH NJW 2004, S. 3553). In Bezug auf die Sittenwidrigkeit eines „wucherähnlichen“ Geschäfts i. S. des § 138 Abs. 1 BGB wird darüber hinaus bei einem solchen besonders groben Missverhältnis die in subjektiver Hinsicht erforderliche verwerfliche Gesinnung tatsächlich vermutet (vgl. BGH NJW 2002, S. 429). Bei der Beurteilung eines Missverhältnisses im voraufgeführten Sinne ist grundsätzlich auf die jeweils verkehrsübliche Vergütung unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse abzustellen. Als geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Wertes ist ein Marktvergleich vorzunehmen, wobei das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen ist (vgl. Beck OK, 62. Edition, Rn. 44 zu § 138 BGB m.w.N.). Das Missverhältnis muss darüber hinaus im Rahmen des § 138 Abs. 1 u. 2 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig ermittelt werden (BGH NJW-RR 2008, S. 1436). Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach den vorgelegten Angeboten allein die Händler C..., D... und E... ebenso wie die Beklagte Ladengeschäfte betreiben. Daraus ergibt sich abweichend von der klägerischen Auffassung zunächst ein Durchschnittspreis in Höhe von 1.619,75 € für eine vergleichbare Perücke. Hiernach ergäbe sich rechnerisch ein klägerseits behauptetes Wertverhältnis von 146 % bezüglich des an die Beklagte entrichteten Kaufpreises. Insoweit hat das Gericht - auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages und des rechnerisch wie vor ermittelten Preisverhältnisses - erhebliche und durchgreifende Bedenken, dass allein die von der Klägerin eingeholten sechs bzw. drei (s. o.) Angebote Grundlage für einen solchen Marktvergleich sein können. Es muss bereits bei grundsätzlicher bzw. generalisierender Betrachtungsweise nämlich deutlich zwischen Online-Handel einerseits und stationärem Handel andererseits im Hinblick auf die Geschäftsmodelle und die dadurch kalkulierbaren bzw. erzielbaren Preise unterschieden werden. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass der stationäre Handel mit den Internetpreisen kalkulatorisch schon deswegen nicht mithalten kann, weil für den Betrieb eines Ladengeschäfts deutlich höhere Fixkosten zugrunde zu legen sind, damit überhaupt der nötige Umsatz und Gewinn erzielt werden kann. Dies betrifft die regelmäßig erheblich höheren Fixkosten, insbesondere für Ladenmiete, Personal und Energie. Zwar müssen Online-Händler solche Kosten vom Grundsatz her ebenfalls tragen, es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass bereits der laufende finanzielle Aufwand für die jeweils angemieteten Räumlichkeiten bei Letzteren deutlich geringer ausfällt. Zum einen entfällt beim reinen Internethandel die zusätzlich in erheblichem Umfang erforderliche Verkaufsfläche („Showroom“); darüber hinaus ist eine – wie hier auch beim Ladenlokal der Beklagten – attraktive Innenstadtlage mit hohem Passantenverkehr für auskömmliche Erzielung von Umsatz und Gewinn zwingende Voraussetzung. Im Gegensatz dazu beläuft sich der Mietzins für die allein erforderliche Anmietung von Lagerräumen in Gewerbegebieten oder „1b-Lagen“ (und darunter) allgemein bekannt auf einen Bruchteil desjenigen, welcher für die Anmietung einer Ladenfläche in Innenstadt- und Einkaufslage (z. B. Fußgängerzone, Altstadt) anfällt. Weiterhin: Ebenso sind die Vorhaltekosten für Personal und Bewirtschaftung des stationären Objekts unvergleichlich höher als diejenigen für reine Lagerräume. Auch insoweit sind die nicht erforderliche Verkaufsfläche, die zeitlich gegenüber dem ganztägig geöffneten Ladengeschäft eingeschränkter erforderliche Bewirtschaftung sowie der erheblich geringere Personal- und Schulungsaufwand für Verkauf und Beratung zwingend zu berücksichtigen. Unter Heranziehung des gerade im Anwendungsbereich von § 138 BGB einzubeziehenden Gedankens der Privatautonomie ist es dem Kunden unbenommen, das Beratungs- und Kauferlebnis vor Ort mit allen Annehmlichkeiten wahrzunehmen oder die Ware online durch bloßes Anklicken kostengünstiger, aber mit den bekannterweise damit einhergehenden objektiven und subjektiven Risiken zu bestellen. Hierbei muss dem mit durchschnittlichen Kenntnissen ausgestatteten Kunden zwangsläufig bewusst sein, dass sich aufgrund der o. g. Umstände im stationären Handel regelmäßig ein nicht zu vernachlässigender preislicher Aufschlag ergibt. Der Internethandel stellt demgemäß zusammengefasst einen Sondermarkt dar, welcher nicht o.w. mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist (s. auch BGH MDR 2010, S. 622). Im Weiteren sprechen zusätzlich die nach den eingangs aufgeführten Grundsätzen besonders zu berücksichtigenden Umstände dieses Falles gegen ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem Wert der Gegenleistung: Die Klägerin war erkennbar am Abschluss eines kurzfristigen Kaufs interessiert. Über die bereits aufgeführten höheren Grund- und Vorhaltekosten hinaus erschöpfte sich das Rechtsgeschäft hier nicht bloß darin, dass die Beklagte der Klägerin die Perücke verkauft und übereignet hat. Vielmehr hat sie in erheblichem Umfang Beratungs- und Zusatzleistungen erbracht. Die Klägerin ist bereits in dem ersten Termin vom 23.12.2020 umfangreich, nämlich in einem 1½stündigen Gespräch, anhand der Katalogpräsentation verschiedener Perücken beraten worden. Darüber hinaus hat die Beklagte, auf ihr Risiko und auf die Wünsche der Klägerin abgestimmt, mehrere Perücken zur Auswahl bestellt. In einem weiteren, dann sogar über 5 Stunden andauernden Folgetermin hat die Klägerin mit der Beklagten unter Berücksichtigung der individuellen Vorstellungen eine Perücke ausgesucht. Die Entscheidung über den Kauf oblag danach allein der Klägerin. Darüber hinaus war nicht nur die umfangreiche Beratungs- und Serviceleistung zu berücksichtigen, sondern auch der weitere Umstand, dass die Beklagte die erworbene Perücke individuell gekürzt, frisiert und auf die besonderen Wünsche der Klägerin hin „gestylt“ hat. Derart exklusive Leistungen werden eigens vom Friseur vorgenommen, da jede Frisur individuell und einmalig ist und mithin wunschgemäß angepasst werden muss. Dementsprechend ist besonders zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin vorgelegten Angebote ohnehin deswegen nicht die erforderliche Vergleichbarkeit begründen können, weil sie von der Beklagten eine Perücke erhalten hat, die sie dergestalt angepasst im Internet überhaupt nicht hätte erwerben können. Die im Hinblick auf die individuelle Anpassung und das „Styling“ der Perücke einzubeziehenden Leistungen rechtfertigen damit zusätzlich einen deutlich über dem reinen Internethandel liegen Preis, wobei sogar offen bleiben kann, ob die Perücke dort nur online vertrieben worden wäre oder zusätzlich über ein angeschlossenes Ladengeschäft hätte erworben werden können. Die von der Klägerin vorgelegten Angebote sind zusammengefasst in keiner Weise hinreichend mit den im hier zu beurteilenden Einzelfall von der Beklagten erbrachten Leistungen vergleichbar. Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, dass der von der Klägerin im vorliegenden Fall erzielte Kaufabschluss über die nach umfangreicher Beratung individuell angefertigte Perücke im Internet dergestalt bzw. zu den von ihr zugrunde gelegten Konditionen schlicht nicht möglich gewesen wäre. Es kann im Weiteren nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Klägerin dies auch uneingeschränkt bewusst war. Das Gericht sieht nach allem sowohl wegen der grundsätzlich fehlenden Vergleichbarkeit der klägerseits vorgelegten Onlineangebote gegenüber den Ladenpreisen als auch angesichts der im konkreten Fall beklagtenseits erbrachten erheblichen Zusatzleistungen keine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB wegen auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als gegeben an. In jedem Fall wäre bei Gesamtschau aller Umstände des hier zu beurteilenden Falls die Grenze von 100 % keinesfalls überschritten, sondern deutlich darunter angesiedelt, wobei eie genaue prozentuale Angabe unter Heranziehung des aus § 287 ZPO folgenden Rechtsgedankens hier nicht näher beziffert werden muss. Höchst vorsorglich: Die Klägerin befand sich darüber hinaus nicht in der für die Begründung des Wuchertatbestands nach § 138 Abs. 2 BGB erforderlichen Zwangslage. Es bestand vorliegend keine Notsituation, die ein dringendes Bedürfnis nach entsprechender Leistung begründet hätte, und in deren Rahmen schwere Nachteile drohen würden (vgl. dazu MünchKomm, 7. Aufl., Rn. 273 zu § 438 BGB m.w.N.). Eine solche Bedrängnis ist dem Vortrag und Akteninhalt nicht zu entnehmen. Wie von der Klägerin selbst vorgebracht, bestand die Möglichkeit, sich eine Perücke auch anderweitig unter zumutbarem Aufwand zu angemessenen Bedingungen zu verschaffen. Weder wurde sie von der Beklagten in die Enge getrieben noch zu einem Kauf gedrängt. Auch der Umstand, dass die Klägerin eine ältere Perücke besaß, lässt zwanglos darauf schließen, dass sie mit der Materie bereits vertraut war und sich damit nicht in der o. a. Notsituation befand. Aus vorgenannten Gründen ist auch die Ausnutzung einer Unerfahrenheit oder Willensschwäche nicht darstellbar. Ebenso wenig unterlag die Beklagte schließlich einem Mangel an Urteilsvermögen i. S. des § 138 Abs. 2 BGB. Ihr fehlte gerade nicht in erheblichem Maße die Fähigkeit, die für und gegen einen Rechtsgeschäft sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor diesem Hintergrund sachgerecht zu bewerten, mithin Inhalt und Folgen des Geschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen (vgl. dazu BGH NJW 2006, S. 3054). Sie hat lediglich vorgebracht, ihre drohe aus gesundheitlichen Gründen der Haarverlust und deshalb habe sie unter psychischen Problemen gelitten. Dies lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss darauf zu, die Klägerin sei dadurch nicht in der Lage gewesen, die Folgen ihres wirtschaftlichen Handelns korrekt einzuschätzen. Bereits die Tatsache, dass sie am 08.02.2021 Bargeld in Höhe des voraussichtlichen Kaufpreises mit sich führte, zeigt, dass sie mit einem derartigen Vertragsschluss rechnete. Im Weiteren unterlegt auch die danach in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte Einholung von Angeboten über das Internet, dass die Klägerin durchaus in der Lage war, sich hinreichend zu informieren und die Folgen des Rechtsgeschäfts zutreffend einzuschätzen. Abschließend: Aus den voraufgeführten Erwägungen kommt auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrig begangene Schädigung) nicht in Betracht. Die Klage war nach allem mit den sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Kosten) und § 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) Ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen abzuweisen. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Vertrag über den Erwerb einer Echthaarperücke. Die Klägerin beabsichtigte, aufgrund eines medizinisch begründeten Haarverlustes eine Perücke zu erwerben. Die Beklagte betrieb zur Jahreswende 2020 / 2021 in E... Innenstadtstadtlage an dem im Rubrum aufgeführten Standort das Ladengeschäft „H...“. Die Klägerin nahm gemeinsam mit ihrem Ehemann am 23.12.2020 einen Termin in dem Ladengeschäft der Beklagten wahr. Bei dem anderthalbstündigen Termin wurden der Klägerin im Rahmen einer umfänglichen Beratung verschiedene Katalogmodelle vorgestellt; zum Ende des Beratungstermins bestellte die Klägerin ohne Kaufverpflichtung mehrere Perücken zur Ansicht und etwaigen Auswahl. Im Rahmen eines weiteren, am 08.01.2021 stattgefundenen Termins, welcher über 5 Stunden in Anspruch nahm, wurden die gelieferten Perücken anprobiert und angepasst. Die Klägerin, die zum Erwerb einer Perücke entschlossen war, entschied sich letztlich für eine Langhaarperücke des Modells „Anastasia long RH2 Dark Mocca 4“ von Bella Madame. Die Perücke sollte durch die Beklagte noch gekürzt und nach den Wünschen der Klägerin frisiert und umgearbeitet werden. Der gesamte Kaufpreis belief sich auf 4.105,00 €, wobei auf die Perücke ein Anteil von 3.990,00 € entfiel, zzgl. 115,00 € für Silikonband und Beauty-Case. Zu beiden Terminen führte die Klägerin eine bereits früher erworbene Perücke in einem Karton mit sich. Der Ehemann der Klägerin entrichtete den gesamten Kaufpreis am Ende des Termins in bar. Infolge der medizinischen Indikation übernahm die Krankenkasse der Klägerin einen Kaufpreisanteil in Höhe von 934,15 € und kehrte diesen an die Klägerin aus. Unmittelbar nach Vertragsschluss holte die Klägerin über Internet sechs Angebote zu dem vorbezeichneten Modell ein, welche sich preislich im Bereich zwischen 1.210,01 € und 1.989,00 € belaufen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlg. K1a - 6 zum Klageschriftsatz Bezug genommen. Die Klägerin meint, der Kaufvertrag sei sittenwidrig, insbesondere wegen Wuchers nichtig. Der gezahlte Kaufpreis sei deutlich überhöht, da mehr als 100 % über den eingeholten Angeboten liegend und stehe damit in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Perücke. Die Klägerin habe sich beim Vertragsabschluss aufgrund ihres krankheitsbedingt bevorstehenden Haarausfalls in einer Zwangslage befunden, welche die Beklagte bewusst ausgenutzt habe. Die Klägerin behauptet im Weiteren, die Beklagte habe anlässlich der Beratung geäußert, die Krankenkasse werde 100% der Kosten übernehmen. In dem Katalog der Beklagten sei die Perücke handschriftlich zu einem Preis von lediglich 3.690,00 € ausgewiesen worden. Die eingeholten Vergleichsangebote beträfen das gleiche Perückenmodell, womit ein Durchschnittspreis von 1.588,17 € zugrunde zu legen sei. In Höhe von 934,15 € hat die Klägerin Teilklagerücknahme erklärt. Sie beantragt nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 3.170,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe der Perücke (wie vor) nebst Siliconband und Beauty-Case Echthaar zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 282,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Perücke seit 09.03.2021 in Verzug ist. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, zur Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung seien die von der Klägerin vorgelegten Vergleichspreise nicht geeignet. Es handele sich bereits nicht um die gleiche Perücke. Zudem seien die im Online-Handel kalkulierten Preise bereits grundsätzlich nicht mit denjenigen im stationären Handel vergleichbar. Infolge der von der Beklagten umfangreich erbrachten zusätzlichen Leistungen sei der dem Kaufvertrag zugrunde gelegte Betrag gerechtfertigt. Die Beklagte bringt im Weiteren vor, die Klägerin habe sich nicht in einer Zwangslage befunden, sondern sich aus freien Stücken zum Abschluss des Vertrages entschieden. Sie habe die Klägerin im Übrigen bei den Beratungsgesprächen darauf hingewiesen, dass sie die Lieferung einer Kurzhaarperücke abwarten könne; dennoch habe die Klägerin die Lieferung und auch den Eingang eines Kostenvoranschlags der Krankenkasse nicht abwarten wollen. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht aufgefordert worden, zu dem zweiten Beratungstermin den von ihrem Ehemann mitgeführten Betrag (= 5.000,00 €) in bar vorzuhalten. Die Dauer der Beratungsgespräche habe das Übliche um ein Mehrfaches überstiegen. Schließlich sei die Klägerin bereits deswegen nicht in einer Zwangslage gewesen, weil sie selbst im Einzelhandel tätig sei und sich mit dem Erwerb von Perücken auskenne, da sie - unstreitig - zu beiden Terminen eine solche mitgebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.