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Beschluss

35 FH 117/19

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2020:0127.35FH117.19.00
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Leitsätze
1. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist nicht statthaft, wenn im Zustellungszeitpunkt über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.(Rn.8) 2. Die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist möglich, wenn es für den Zeitraum keinen entsprechenden Unterhaltstitel gibt, der als Anknüpfungspunkt für eine Ersttitulierung oder eine Abänderung dienen könnte. Der Begriff des „Unterhaltsanspruchs“ in der Vorschrift ist also zeitbezogen auszulegen. (Rn.15)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2019 wird aufgehoben. Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung zurückübertragen. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 05.12.2019 als nicht statthaft zu behandeln. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist nicht statthaft, wenn im Zustellungszeitpunkt über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.(Rn.8) 2. Die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist möglich, wenn es für den Zeitraum keinen entsprechenden Unterhaltstitel gibt, der als Anknüpfungspunkt für eine Ersttitulierung oder eine Abänderung dienen könnte. Der Begriff des „Unterhaltsanspruchs“ in der Vorschrift ist also zeitbezogen auszulegen. (Rn.15) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.12.2019 wird aufgehoben. Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung zurückübertragen. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 05.12.2019 als nicht statthaft zu behandeln. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren und zwar aus übergegangenem Recht für Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse für das Kind Lea S, geboren am ........2007, und zwar in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes. Den laufenden Unterhalt begehrt der Antragsteller ab 01.06.2019, die geltend gemachten Zinsen auf den rückständigen Unterhalt beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.05.2019. Bereits für den Zeitraum vom 10.10.2007 bis zum 31.10.2013 wurde durch den Antragsteller Unterhaltsvorschuss geleistet. Die Rückstände für diesen Zeitraum wurden durch Vollstreckungsbescheide tituliert. Im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 30.06.2017 wurden für das betreffende Kind weder Unterhaltsvorschussleistungen noch andere staatliche Leistungen erbracht. Die Mutter von Lea stellte am 01.08.2017 einen erneuten Antrag auf Unterhaltsvorschussleistung für den Zeitraum ab 01.07.2017. Über den konkreten Unterhaltsanspruch hat bisher weder ein Gericht entschieden noch ist über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil über Unterhalt, Vergleich, Urkunde vor dem Jugendamt) errichtet worden. Eine entsprechende Erklärung ist durch den Antragsteller abgegeben worden. Mit Beschluss vom 05.12.2019 wies die Rechtspflegerin den Antrag unter Verweis auf § 249 Abs. 2 FamFG als nicht statthaft zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 05.12.2019 (Bl. 23 f. der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 12.12.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 16.12.2019 legte der Antragsteller Erinnerung gegen den am 12.12.2019 zugestellten Beschluss ein. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die Erinnerung ist auch begründet. Der Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren für die übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes ab 01.07.2017 ist statthaft. § 249 Abs. 2 FamFG steht dem nicht entgegen. Nach § 249 Abs. 2 FamFG ist das vereinfachte Verfahren dann nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Ein solcher Titel ist vorliegend nicht errichtet. Die insoweit für vergangene und abgeschlossene Unterhaltszeiträume ergangenen Vollstreckungsbescheide hindern die Festsetzung von Unterhalt ab 01.07.2017 im vereinfachten Verfahren nicht. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ähnelt dem des Mahnverfahrens und erlaubt über das Mahnverfahren hinaus die Festsetzung künftigen Unterhalts. Es soll zu einer schnellen und einfachen Titulierung des Kindesunterhalts führen. Dies wird durch strenge Förmlichkeit des Verfahrens erreicht. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist kein Ermittlungsverfahren. Der Rechtspfleger prüft die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit. Solange der Antragsgegner keine Einwände erhebt, werden die Angaben des Antragstellers als richtig unterstellt. Besondere Darlegungspflichten des Antragstellers zur Höhe des geforderten Unterhalts bestehen nicht. Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 FamFG ist es, eine Doppeltitulierung zu verhindern (Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6 Auflage 2015, § 249 Rn. 1). Im vorliegenden Verfahren geht es maßgeblich darum, inwieweit die Vollstreckungsbescheide für vorangegangene bzw. abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit eine weitere Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren hindern. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens im Zusammenhang mit dem Erlass des Kindesunterhaltsgesetzes vom 06.04.1998 folgende Motive im Zusammenhang mit der vorherigen Regelung von § 645 Abs. 3 ZPO formuliert: „Diese Regelung stellt klar, daß das vereinfachte Verfahren nur für die Erstfestsetzung von Regelunterhalt in Betracht kommt. Das schematisierte Verfahren ist nicht für die Prüfung geeignet, ob sich eine Veränderung der unterhaltsrechtlich maßgebenden Verhältnisse ergeben hat, die eine anderweitige Unterhaltsbemessung rechtfertigt. In einem solchen Fall ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Für eine Festsetzung steht das vereinfachte Verfahren auch dann nicht zur Verfügung, wenn eine Unterhaltsklage abgewiesen worden ist; auch in diesem Fall liegt eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch vor. Hingegen kann der Unterhaltsberechtigte erneut ein Verfahren einleiten, wenn etwa ein Antrag im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Regelunterhalt nach § 646 Abs. 2 ZPO-E zurückgewiesen worden ist, weil er den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entsprochen hat; in diesem Fall fehlt es an einer Entscheidung über den Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt, wenn eine Auskunftsklage anhängig ist oder war; auch in diesen Fällen fehlt es an einer Entscheidung über den Unterhaltsanspruch“ (siehe Bundestagsdrucksache 13/7338, S. 38). Dabei hindert grundsätzlich bereits eine Teiltitulierung das vereinfachte Unterhaltsverfahren, was sich schon daraus ergibt, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren nur für die Erstfestsetzung von Unterhalt eröffnet ist. Durch Art. 30 EuroEG wurden etwaige letzte Zweifel durch die Ersetzung des Wortes „soweit“ in Abs. 2 durch das Wort „wenn“ beseitigt (Bundestagsdrucksache 14/7349, Seite 24). § 249 Abs. 2 FamFG bestimmt also den Vorrang anderweitiger gerichtlicher Entscheidungen – und zwar grundsätzlich jeder Art und jeden Inhalts. Durch § 249 Abs. 2 FamFG werden alle Entscheidungen erfasst, mit denen Unterhalt zuerkannt wurde, auch wenn der Titel nicht hinreichend bestimmt ist. Im vereinfachten Verfahren ist nicht zu prüfen, ob aus dem Titel noch vollstreckt werden kann. Ausreichend ist ferner, dass ein Unterhaltsantrag als unbegründet abgewiesen wurde. Ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne ist jedes Verfahren, welches auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist. Auch das Mahnverfahren ist insoweit ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 249 Abs. 2 FamFG, denn es hat - ungeachtet bestimmter verfahrensrechtlicher Besonderheiten - ebenso wie das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Errichtung eines Unterhaltstitels zum Ziel. Ferner steht dem vereinfachten Verfahren ein errichteter Titel entgegen, insbesondere ein Vergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, eine vollstreckbare Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder eine vor dem Jugendamt aufgenommene Urkunde (insgesamt zu dieser Problematik und den angesprochenen Fallgruppen: Keidel, FamFG, FamFG, 20. Auflage, § 249 Rn. 14, 15, beck-online). Auch die Erhebung eines Stufenantrags hindert eine Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren, dagegen genügt ein reiner Auskunftsantrag nicht (siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 28. November 2018 – 18 WF 1120/18 –, Rn. 9, juris). Die Abweisung aus formalen Gründen durch gerichtlichen Beschluss genügt ebenfalls den Anforderungen des Abs. 2 nicht. Es fehlt an einer Sachentscheidung zum gleichen Streitgegenstand. Dasselbe gilt für den gem. § 250 Abs. 2 zurückgewiesenen Antrag im vereinfachten Verfahren. Letztlich stellt eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt ebenfalls kein Verfahrenshindernis dar. Der Festsetzungsbeschluss (§ 253 FamFG) ist eine anderweitige Regelung im Sinne von § 56 FamFG, mit dessen Rechtskraft die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine im Erkenntnisverfahren unter Prüfung der individuelle Verhältnisse getroffene richterliche Entscheidung nicht in einem vereinfachten Verfahren, dem lediglich eine pauschalen Prüfung zugrunde liegt, abgeändert werden kann. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist daher nicht nur unzulässig, wenn gegen die bereits vorliegende richterliche Entscheidung ein Abänderungsantrag nach § 238 erhoben werden müsste, sondern bei jeder Art von Sachentscheidung über den Unterhaltsanspruch. Folglich ist – wie oben bereits ausgeführt - das vereinfachte Unterhaltsverfahren auch unzulässig, wenn ein Leistungs- oder Stufenantrag als unbegründet abgewiesen wurde. Hier wurde jeweils eine individuelle Prüfung durch ein Gericht vorgenommen. Eine Prüfung der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit des Titels kann nicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren erfolgen (Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6 Auflage 2015, § 249 Rn. 12 f.). Gemessen an diesen Anforderungen, den skizzierten Fallgestaltungen in der Rechtsprechung und dem Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Festsetzung von Unterhalt ab 01.07.2017 im vereinfachten Unterhaltsverfahren vorliegend möglich ist. Weder droht in der zu beurteilenden Fallgestaltung die Gefahr einer doppelten Titulierung noch könnte der Antragsteller hinsichtlich der vorliegenden Vollstreckungstitel in Form der Vollstreckungsbescheide den Weg der Abänderung beschreiten (offensichtlich geht auch das OLG Dresden - Beschluss vom 28. November 2018 – 18 WF 1120/18 –, Rn. 16 – ebenfalls von einer grundsätzlichen Statthaftigkeit aus, lässt dann allerdings die Festsetzung im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht zu, weil auch Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wurde und hierüber ein Mahnverfahren anhängig war). Es handelt sich vorliegend um eine Ersttitulierung von Unterhalt, nämlich für den fraglichen Zeitraum ab dem 01.08.2017. Es gibt für den Zeitraum nach dem 31.10.2013 keinen entsprechenden Unterhaltstitel, der als Anknüpfungspunkt für eine Ersttitulierung oder eine Abänderung dienen könnte. Insoweit ist der Begriff des „Unterhaltsanspruchs“ in § 249 Abs. 2 FamFG zeitbezogen auszulegen. Soweit Unterhalt für die Vergangenheit bereits tituliert ist und die entsprechenden Vollstreckungstitel einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum umfassen, hindert dies also nicht die erstmalige Festsetzung von Unterhalt für einen späteren Zeitraum im vereinfachten Unterhaltsverfahren. Inwieweit Zinsen im vereinfachten Unterhaltsverfahren für eine nicht geltend gemachte Hauptforderung festgesetzt werden dürfen, ist nicht zu entscheiden. Dies bleibt der Prüfung der Rechtspflegerin vorbehalten.