OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 F 1109/16

AG Erfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGERFUR:2019:0313.34F1109.16.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die am 07.12.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Erfurt (Eheregister Nr. ___/1968) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. II. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0040 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14,5715 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,6869 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Mitteldeutscher Rundfunk (Personalnummer: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.023,00 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Versorgungstarifvertrag, bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: Scheidung: 8.960 € Versorgungsausgleich: 3.584 € insgesamt: 12.544 €
Entscheidungsgründe
I. Die am 07.12.1968 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Erfurt (Eheregister Nr. ___/1968) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. II. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0040 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14,5715 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,6869 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Mitteldeutscher Rundfunk (Personalnummer: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.023,00 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Versorgungstarifvertrag, bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird wie folgt festgesetzt: Scheidung: 8.960 € Versorgungsausgleich: 3.584 € insgesamt: 12.544 € I. Scheidung Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil beide beteiligten Ehegatten beantragt haben, die Ehe zu scheiden und diesen Anträgen stattgegeben wurde. II. Versorgungsausgleich Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 07.12.1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 21.10.2016 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.12.1968 bis zum 30.09.2016. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt. Im Folgenden werden die bei der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern erworbenen Anrechte als "Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung" und die Entgeltpunkte als "EP" bezeichnet. Die bei der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte werden als "angleichungsdynamische Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung" und die Entgeltpunkte als "EP (Ost)" bezeichnet. 1. Erworbene Anrechte der Ehegatten Anrechte des Antragstellers: AS1: Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) vom 08.03.2017 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 1,1464 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 34,91 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,5732 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 17,45 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 3.887,40 €. AS2: Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) vom 08.03.2017 ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 33,2675 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 953,45 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 16,6338 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 476,72 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 98.274,46 €. Anrechte der Antragsgegnerin: AG1: Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502) vom 27.12.2016 ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 49,4868 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 1.418,29 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 24,7434 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 709,15 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 146.186,93 €. AG2: Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Mitteldeutscher Rundfunk (Personalnummer: ...) vom 06.07.2017 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 84.178,35 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 41.639,17 € vor. Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Versorgungstarifvertrag. 2. Ausgleich der Anrechte Der Versorgungsausgleich war gemäß § 27 VersAusglG in Ausübung des richterlichen Ermessens zwar nicht insgesamt, aber teilweise auszuschließen. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587c, 1587h BGB a.F., § 3a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.01.2011, 9 UF 75/10). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführenden Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse, ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschluss vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769). Die Härteklausel setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, Rechnung zu tragen. Deshalb werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238). Für den Versorgungsausgleich fehlt deshalb in der Regel, auch wenn er nach der auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben ist, insbesondere um dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit zu nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung zu manipulieren, die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Deshalb kann nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung eine lange Trennungszeit, für deren Dauer sich kein allgemeiner Maßstab anlegen lässt, schon für sich genommen einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen und umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 9 UF 2/11 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, z.B. BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 107/04, FamRZ 2007). Indes rechtfertigt eine lange Trennungszeit allein nicht zwangsläufig einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den zu den konkreten Lebensverhältnissen der Eheleute führenden Umständen einschließlich der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften hinreichend Rechnung zu tragen und in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang während der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbständigung eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 02.02.2011, XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706; OLG Hamm, FamRZ 2011, 901; Johannsen/Henrich/Holzwarth, aaO). Vorliegend ist nicht nur festzustellen, dass die Ehezeit vom 01.12.1968 bis zum 30.09.2016 einen Zeitraum von insgesamt 47 Jahren und 10 Monaten umfasst, wobei die Ehegatten 29 Jahre und 10 Monate in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und – ab dem 09.10.1999 – 16 Jahre ohne Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft getrennt voneinander gelebt haben. Hinzu tritt der Umstand, dass der Antragsteller nach der Trennung ab Januar 2000 nur noch geringe Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vornahm, wie sich aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ergibt (vgl. Bl. 28 f. d.A. VA). Mit Bezug der Rente ab Oktober 2007 fielen auch diese Einzahlungen weg. Über einen Zeitraum von fast 8 Jahren (Januar 2000 bis September 2007) erbrachte der Antragsteller damit keine wesentlichen und über 9 Jahre (Oktober 2007 bis September 2016) keinerlei Leistungen mehr für die Ehegemeinschaft. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei der sogenannten „phasenverschobenen“ Ehe, in der der wesentlich ältere ausgleichsberechtigte Ehegatte schon seine Altersversorgung erlangt hat und infolge der Trennung keine wesentlichen Leistungen mehr für die Ehegemeinschaft erbracht hat, ein Ausschluss bzw. Teilausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht zu ziehen ist (siehe Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 Versorgungsausgleichsgesetz, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Hinzu tritt der Umstand, dass beide Ehegatten bis über den Trennungszeitpunkt hinaus wechselseitig voneinander profitierten, ohne dass es hierbei zu einem den Versorgungsausgleich berührenden wesentlichen Ungleichgewicht kam. So zahlten die Ehegatten seit der Trennung wechselseitig keinen Trennungsunterhalt. Zudem gaben sie noch bis zum Jahr 2015 eine gemeinsame Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt ab. Auch wohnte der Antragsteller während der gesamten Trennungszeit bis zum Verkauf im Juni 2017 allein in dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Einfamilienhaus, ohne an die Antragsgegnerin eine Nutzungsentschädigung zu entrichten. Der Antragsteller nahm seinerseits die Antragsgegnerin aber auch nicht für Kosten durchgeführter Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßen in Anspruch. Zugleich wurden während der Trennungszeit bis zum Verkauf die monatlichen Kreditraten für den gemeinsam aufgenommenen Hauskredit von jedem Ehegatten zu je ein Halb bezahlt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass vorliegend eine Korrektur nach § 27 VersAusglG angebracht ist. Das Gericht hält es dabei für angemessen, als Bezugspunkt für den Versorgungsausgleich den Zeitpunkt zu wählen, bis zum dem die Einzahlungen des Antragstellers in die gesetzliche Rentenversicherung ohne signifikanten Rückgang vorgenommen wurden. Das war der 31.12.1999. Das Gericht hat deswegen neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern für beide Eheleute angefordert. Danach ergeben sich unter Abzug der nach dem 31.12.1999 begründeten Versorgungsanwartschaften folgende Anrechte der Ehegatten: Anrechte des Antragstellers: AS1: Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) vom 30.05.2018 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 0,0079 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 0,24 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0040 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 0,12 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 27,13 €. AS2: Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) vom 30.05.2018 ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 29,1430 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 835,24 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 14,5715 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 417,62 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 86.090,15 €. Anrechte der Antragsgegnerin: AG1: Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502) vom 18.05.2018 ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 27,3738 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 784,53 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 13,6869 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 392,27 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 80.863,82 €. AG2: Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Mitteldeutscher Rundfunk (Personalnummer: ...) vom 13.08.2018 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 12.418,57 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6.023,00 € vor. Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Versorgungstarifvertrag. Die Anrechte sind wie folgt auszugleichen: AS2, AG1: Der Ausgleich der gleichartigen angleichungsdynamischen Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) vom und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 ...50 S 502) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 14,5715 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 13,6869 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen. AS1: Der Ausgleich des Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 03 ...44 H 005) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den korrespondierenden Kapitalwert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin angleichungsdynamische Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder Anrechte in der knappschaftlichen Versicherung oder aus der Höherversicherung hat, da diese nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 192-197) nicht gleichartig sind. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 27,13 €, ist also im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.905,00 €; 120 % hiervon: 3.486,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 189 ff., FamRZ 2012,192 ff. und FamRZ 2012, 277 ff.; vgl. auch Wick FuR 2012, 230-235) gleichwohl aus. Denn der Verwaltungsaufwand, der mit der einmaligen Umbuchung zwischen den bestehenden Versicherungskonten der Ehegatten entsteht, ist für den Versorgungsträger so gering, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht rechtfertigt. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 0,0040 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Versicherungsnummer 43 030250 S 502), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. AG2: Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Mitteldeutscher Rundfunk (Personalnummer: ...) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Versorgungstarifvertrag zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 372,56 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 186,28 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Mitteldeutscher Rundfunk (Personalnummer: ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6.023,00 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 30.09.2016, zu übertragen. III. Kosten und Verfahrenswert Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf folgenden Grundlagen (im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 34 FamGKG): Ehescheidung (§§ 5, 43 FamGKG): monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers 1.487 € + monatliches Nettoeinkommen der Antragsgegnerin 1.500 € = Ergebnis 2.987 € multipliziert mit 3 8.960 € Versorgungsausgleich (§§ 5, 50 FamGKG): Dreifaches monatliches Nettoeinkommen: 8.960 € Anzahl der zu berücksichtigenden Anrechte: 4 Verfahrenswert (10% des Einkommens pro Anrecht): 3.584 € ... Wert für das Verfahren insgesamt: 12.544 €