Beschluss
36 F 11/11
AG Erfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGERFUR:2011:0510.36F11.11.0A
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Leitsätze
1. Auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor oder ab dem 01. September 2009 vom Verbund abgetrennt wurden oder deren Ruhen angeordnet war, ist das ab dem 01. September 2009 geltend Recht anzuwenden.(Rn.13)
2. Der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt nicht zum Erlöschen des Versorgungsausgleichs. Vielmehr sind die Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich dann gegen die Erben geltend zu machen. Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich aber nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre.(Rn.15)
Tenor
I. Das Verfahren betreffend die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist durch den Tode der Ehefrau erledigt. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Verfahrenswert wird 2.147 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor oder ab dem 01. September 2009 vom Verbund abgetrennt wurden oder deren Ruhen angeordnet war, ist das ab dem 01. September 2009 geltend Recht anzuwenden.(Rn.13) 2. Der Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung führt nicht zum Erlöschen des Versorgungsausgleichs. Vielmehr sind die Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich dann gegen die Erben geltend zu machen. Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich aber nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre.(Rn.15) I. Das Verfahren betreffend die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist durch den Tode der Ehefrau erledigt. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Verfahrenswert wird 2.147 EUR festgesetzt. I. Die Ehe der in dem Verfahren 32 F 138/94 - AG Erfurt - beteiligten Ehegatten wurde durch Entscheidung vom 26. Februar 1997 nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage geschieden. In dieser Entscheidung wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs.1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzt. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen durchzuführen. Da die Ehegatten am 30. Mai 1975 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 16. September 1994 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Mai 1975 bis zum 31. August 1994. Die Ehescheidung ist seit dem 26.02.1997 rechtskräftig. Die Ehefrau ist am 25.12.2009 verstorben. Erben konnten nicht ermittelt werden. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2011 den Fiskus als Erben festgestellt. Der Versorgungsausgleich ist aufgrund der von den beteiligten Versorgungsträgern neu eingeholten Auskünfte gemäß § 48 Abs.2 Nr.1 VersAusglG nach dem ab 1. September 2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht durchzuführen. Danach haben die Eheleute folgende Anwartschaften erworben. Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West): Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,0284 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 0,67 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0142 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 0,34 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 72,32 EUR. Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 0,0019 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 0,04 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0010 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 0,02 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 5,09 EUR. Der Ehemann verfügt über die höheren Anwartschaften und wäre daher grundsätzlich ausgleichsverpflichtet. Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost): Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 17,1822 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 303,00 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger des Ehemannes schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 8,5911 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 151,50 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 33.881,90 EUR. Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 11,3152 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 199,54 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Ehefrau schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5,6576 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 99,77 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 22.312,65 EUR. Der Ehemann verfügt auch bei diesem Anrecht über die höheren Anwartschaften und wäre grundsätzlich ausgleichsverpflichtet. II. Nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in Verfahren anzuwenden, die am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war. Die Vorschrift wird durch Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG ergänzt. Danach sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Solche vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG nunmehr als selbständige Familiensachen fortgeführt (BGH, Beschluss vom 16.02.2011, Az. XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635). Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten grundsätzlich ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Der Tod der Ehefrau ist nach Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten. Das führt – anders als bei einem Tod vor Rechtskraft der Scheidung - nicht zu einer Erledigung des Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. § 131 FamFG erfasst nur den Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Ehescheidung. Nach § 31 Abs. 1 VersAusglG erlischt der Wertausgleichsanspruch des verstorbenen Ehegatten, der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort und ist gegen die Erben geltend zu machen. Dieser Anspruch richtet sich vorliegend gegen den Freistaat Thüringen als Fiskalerbe gemäß § 1936 BGB. Andere Erben sind nicht feststellbar. Dieser Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten kann allerdings nur in den Grenzen des § 31 Abs. 2 VersAusglG geltend gemacht werden. Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Es ist deswegen eine Bilanz und Saldierung der erworbenen Anwartschaften vorzunehmen. Um eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Anrechte vornehmen zu können, ist insofern auf den korrespondierenden Kapitalwert - § 47 VersAusglG - der einzelnen Anwartschaften abzustellen (Palandt-Brudermüller, BGK, 70. Auflage, § 31 VersAusglG, Rn. 2). Vorliegend ist der Ehemann bei den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die wegen der unterschiedlichen Dynamik getrennt zu behandeln sind (§ 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), ausgleichspflichtig. Sowohl bei den regeldynamischen Anwartschaften (West) als auch bei den angleichungsdynamischen Anwartschaften (Ost) verfügt er über die höheren Anwartschaften. Ein Versorgungsausgleich entfällt deswegen. Im Gesetz ist nicht geregelt, wie bei Feststellung einer fehlenden Ausgleichsverpflichtung verfahrensrechtlich die abgetrennte, ausgesetzte und wiederaufgenommene Folgesache „Versorgungsausgleich“ abgeschlossen wird. Für die Rechtslage bis zum 31.08.2009 haben die Gerichte in der Sache das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs mit dem Ableben der Ausgleichsberechtigten einer Erledigung der Hauptsache gleichgestellt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.01.2002, Az 6 UF 145/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2006, Az 10 UF 70/06). Das Gericht sieht mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Anhalt für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere erfasst das am 01.09.2009 in Kraft getretene FGG-Reformgesetz, im Besonderen die Vorschriften der §§ 217 ff. FamFG, nicht diese Fallkonstellation. Zur Klarstellung hat das Gericht die Erledigung in der Beschlussformel ausgesprochen (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.1989, Az. 3 UF 103/87). § 224 Abs. 3 FamFG ist zwar nicht anwendbar, aus Gründen der Klarstellung wendet das Gericht allerdings die Vorschrift entsprechend an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung hinsichtlich der Wertfestsetzung folgt aus § 50 FamGKG. Basis ist ein zusammen gerechnetes monatliches Einkommen der Eheleute zu Beginn des Scheidungsverfahrens in Höhe von 3.500 DM (=1.789 EUR), multipliziert mit 3 Monaten und multipliziert mit 0,4 (=4 Anrechten zu je 10%), errechnet sich ein Betrag von 2.147 EUR