OffeneUrteileSuche
Endurteil

104 C 2985/22 , 104 C 2986/22

AG Erding, Entscheidung vom

6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Art. 5–7 Fluggastrechte-VO sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, dh wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ungünstige Wetterbedingungen begründen in der Zusammenschau von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO und Erwgr. 14 Fluggastrechte-VO außergewöhnliche Umstände, wenn sie in besonders stark ausgeprägter, extremer Form (etwa: Starkregen oder monsunartige Regenfälle) auftreten und so drastisch sind, dass die Flugdurchführung und dabei insbesondere der Start oder die Landung nicht möglich erscheinen, weil sie in dieser Gestalt aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine wetterbedingte Annullierung führt nicht per se zur Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Eine Entlastung setzt vielmehr immer auch zusätzlich voraus, dass das Vorkommnis außerhalb des Risiko- und Verantwortungsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Art. 5–7 Fluggastrechte-VO sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, dh wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ungünstige Wetterbedingungen begründen in der Zusammenschau von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO und Erwgr. 14 Fluggastrechte-VO außergewöhnliche Umstände, wenn sie in besonders stark ausgeprägter, extremer Form (etwa: Starkregen oder monsunartige Regenfälle) auftreten und so drastisch sind, dass die Flugdurchführung und dabei insbesondere der Start oder die Landung nicht möglich erscheinen, weil sie in dieser Gestalt aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine wetterbedingte Annullierung führt nicht per se zur Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Eine Entlastung setzt vielmehr immer auch zusätzlich voraus, dass das Vorkommnis außerhalb des Risiko- und Verantwortungsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € pro Zedent, mithin in Höhe von insgesamt 1.750,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit.c, 7 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) 261/2004 i.V.m. § 398 BGB verlangen. 1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Das Gericht ist aufgrund der schriftlichen Antworten der vernommenen Fluggäste davon überzeugt, dass diese ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung jeweils unter Nutzung der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Abtretungsformulare willentlich und wissentlich an die Klägerin abgetreten haben. Wirksamkeitshindernisse sind nicht ersichtlich. 2. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordung ist gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit.a VO (EG) 261/2004 eröffnet. Die Zedenten traten den Flug im Gemeinschaftsgebiet an und verfügen über eine Buchungsbestätigung. 3. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob mit der Verlegung des Startflughafens von Skiathos nach Volos und mit der Verlegung der Abflugzeit auf den Abend des Folgetages in rechtlicher Hinsicht eine Annullierung zu sehen ist, weil die ursprüngliche Flugplanung durch diese erheblichen Änderungen endgültig aufgegeben wurde. Denn die Zedenten kamen mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden gegenüber ihrer Buchung am Zielflughafen in München an. Eine solche Verspätung von mehr als 3 Stunden ist nach der Rechtsprechung des EuGH einer Flugannullierung gleichzustellen. Die Art.5 bis 7 VO (EG) 261/2004 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie auf Grund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, vgl. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 23.10. 2012 – C-581/10, C-629/10 (Emeka Nelson u.a./D. L. AG und The Queen/Civil Aviation Authority), NJW 2013, 671. 4. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich aufgrund außergewöhnlicher Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entlasten. a) Nach den Erwägungsgründen (14) und (15) sowie Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 in der Auslegung durch den EuGH ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. EuGH, Urt. vom 04.04.2019 – C-501/17 – Germanwings, RRa 2019, 109, Rz. 19 und EuGH, Urt. vom 11.06.2020, C-74/19 – TAP, RRa 2020, 187 Rz.36). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können dabei als „außergewöhnliche Umstände“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2020 – C-832/18 – Finnair, RRa 2020, 72, Rz. 38. Als außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne werden von der Rechtsprechung paradigmatisch Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte angeführt, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 – C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia – Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 und BGH, Urteil vom 12.11.2009 -Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070. In den Erwägungsgründen (14) und (15) der VO (EG) 261/2004 sind als außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei auch diese Aufzählung nicht abschließend ist. b) Vorliegend führt die Beklagte schlechte Wetterbedingungen in Form von Gewitter und Regen an. Solche Wetterbedingungen kommen grundsätzlich gem. Erwägungsgrund (14) zur VO (EG) 261/2004 als außergewöhnliche Umstände in Betracht, wenn sie mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren sind. Ungünstige Wetterbedingungen begründen damit in der Zusammenschau von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 und Erwägungsgrund (14) zur VO (EG) 261/2004 außergewöhnliche Umstände, wenn sie in besonders stark ausgeprägter, extremer Form (etwa: Starkregen oder monsunartige Regenfälle) auftreten und so drastisch sind, dass die Flugdurchführung und dabei insbesondere der Start oder die Landung nicht möglich erscheinen (vgl. BeckOGK/Steinrötter, 1.2.2023, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 67), weil sie in dieser Gestalt aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sind, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen zum Erliegen zu bringen (vgl. Führich/Staudinger, Reiserecht, 8.Auflage 2019, § 40, Kap. 11, Rn. 51, 57 und BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 25. Ed. 1.1.2023, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 88, jeweils m.w.N). c) Zum Zeitpunkt der planmäßigen Landung des Vorfluges auf Skiathos um 18:10 Uhr herrschten allerdings keine besonders ungünstigen Wetterbedingungen. Konkrete Angaben zur genauen Dauer und Ausprägung des Regens, insbesondere zur Niederschlagsmenge pro Stunde werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Aus den von der Beklagte zur Akte gereichten METAR-Daten ergibt sich für das Gericht für diesen Zeitpunkt lediglich leichter Regen, der grundsätzlich einer Flugdurchführung nicht im Wege steht. Auch eine Landung wäre bei solchen Regenverhältnissen bei einem Flughafen durchschnittlicher Größe grundsätzlich problemlos möglich gewesen. d) Dass vorliegend aufgrund der topographischen Besonderheiten am Flughafen Skiathos und der dort besonders kurzen Landebahnen bereits leichter Regen ausreicht, um bei nasser Landebahn eine sichere Landung zu verhindern, kann die Beklagte nicht entlasten. Eine wetterbedingte Annullierung führt nicht per se zur Entlastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Eine Entlastung setzt vielmehr immer auch zusätzlich voraus, dass das Vorkommnis außerhalb des Risiko- und Verantwortungsbereichs des ausführenden Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist, vgl. Urs Marti, Universität St.Gallen, CFCA-Schriften zur Luftfahrt, Band 11, Fluggastrechte gem. VO (EG) 261/2004, Kap. 2, III.1.4 lit.b) (aa). Weiterhin ist Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 als Ausnahmevorschrift und unter Berücksichtigung des die Verordnung tragenden Erwägungsgrundes (1) der VO (EG) 261/2004, ein hohes Schutzniveau für Verbraucher sicherzustellen, restriktiv auszulegen. Ungünstige Witterungsbedingungen, die der Durchführung eines Fluges entgegenstehen, können deshalb nicht zur Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 herangezogen werden, wenn diese und deren Auswirkungen einem Betriebsrisiko zuzuordnen sind, das für das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits im Rahmen der Flugplanung erkennbar war und im Rahmen freier unternehmerischer Entscheidung in Kauf genommen wurde. So liegt es hier. Für die Beklagte war bereits bei der Flugplanung erkennbar, dass aufgrund der besonders kurzen Landebahnen am Flughafen Skiathos das Risiko besteht, dass bereits leichter Regen zur Verhinderung der Landung führt. Skiathos weist im Jahresdurchschnitt monatlich ca. 7 Regentage auf, im Juni werden durchschnittlich 2 Regentage verzeichnet (vgl. https://www.klimatabelle.info/europa/griechenland/skiathos). Für die Beklagte ist vor diesem Hintergrund bereits bei der Flugplanung erkennbar, dass die Aufnahme des Flughafens Skiathos im Flugprogramm das hohe Risiko birgt, dass bereits leichter Regen zu Flugunregelmäßigkeiten oder Flugausfällen führt. Vor diesem Hintergrund hat sich vorliegend kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, sondern ein von der Beklagten in Kauf genommenes unternehmerisches Risiko verwirklicht, das in dieser Ausprägung noch innerhalb der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusiedeln ist. 5. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S.1 lit.a) VO (EG) 261/2004 und beträgt jeweils 250,00 € pro Zedent. II. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich unter Verzugsgesichtspunkten auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.