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Endurteil

109 C 3642/22

AG Erding, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein reduzierter Tarif iSd Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO liegt vor, wenn der Preis für den Flug je Passagier nach Verhandlungen zwischen einem Reiseanbieter und einer Fluggesellschaft geringfügig herabgesetzt wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird zwischen einer Fluggesellschaft und einem Anbieter einer Pauschalreise ein Tarif für Rückflüge vereinbart, der allein für die Passagiere galt, die sich bereits auf einem Kreuzfahrtschiff befanden und bei dem die Kreuzfahrt kurzfristig abgesagt wurde, stand der Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Verlegung iSd Art. 3 Abs. 2 lit. b Fluggastrechte-VO liegt nicht vor, wenn der ursprünglich geplante Flug stattfand und von den Passagieren hätte angetreten werden können. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein reduzierter Tarif iSd Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechte-VO liegt vor, wenn der Preis für den Flug je Passagier nach Verhandlungen zwischen einem Reiseanbieter und einer Fluggesellschaft geringfügig herabgesetzt wird. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird zwischen einer Fluggesellschaft und einem Anbieter einer Pauschalreise ein Tarif für Rückflüge vereinbart, der allein für die Passagiere galt, die sich bereits auf einem Kreuzfahrtschiff befanden und bei dem die Kreuzfahrt kurzfristig abgesagt wurde, stand der Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Verlegung iSd Art. 3 Abs. 2 lit. b Fluggastrechte-VO liegt nicht vor, wenn der ursprünglich geplante Flug stattfand und von den Passagieren hätte angetreten werden können. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Anwendungsbereich der VO (EG) 261/2004 ist vorliegend nicht eröffnet. Nach Art. 3 III VO (EG) 261/2004 gilt die Verordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Art. 3 III 1 VO (EG) 261/2004 schließt in sachlich-persönlicher Hinsicht bestimmte Fluggäste aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus. Die Zedenten reisten im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts zu einem reduzierten Tarif. Wann ein Tarif „reduziert“ ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Art. 3 III VO (EG) 261/2004. Der BGH (21.9.2021 – X ZR 79/20, BeckRS 2021, 30600 Rn. 14 = RRa 2021, 279 mzustAnm Sonnentag NJW 2021, 3663 f.) hat entschieden, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn ein Entgelt vereinbart wurde, das geringer sei als das üblicherweise geforderte Entgelt (vgl. BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, Schmid, 25. Edition, Art. 3 Rn. 72a). Die Beklagte verhandelte unstreitig mit der AX den Preis pro Passagier für den streitgegenständlichen Flug. Dabei wurden unstreitig statt der ursprünglich von der Beklagten kalkulierten 270 € pro Passagier 240 € pro Passagier vereinbart. Der Tarif war somit reduziert. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich auch keine Anforderung an die Höhe der Reduzierung. Auf die Höhe der Reduzierung kommt es demnach nicht an; auch eine nur geringfügige von 5% ist ausreichend (BGH (21.9.2021 – X ZR 79/20, BeckRS 2021, 30600 Rn. 20 = RRa 2021, 279). Nach Ansicht des Gerichts ist es unerheblich, ob die Beklagte den Flugpreis von den Passagieren oder vom Reiseunternehmen erhalten hat. Unabhängig davon, ob der „Rettungsflug“ noch als Teil der Pauschalreise angesehen werden kann, kommt es jedenfalls analog zu den zu Pauschalreisen entwickelten Grundsätzen darauf an, was im Verhältnis von Reiseunternehmen und Luftfahrtunternehmen für den Flug bezahlt wurde. Der reduzierte Tarif war nicht für die Öffentlichkeit verfügbar. Wann ein Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht wird in der FluggastrechteVO nicht definiert. Für die Öffentlichkeit verfügbar ist ein Tarif, wenn er sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet, die nicht in einer besonderen, über ein (potenzielles) Kundenverhältnis hinausgehenden Beziehung zum Luftfahrtunternehmen stehen. Eine besondere Beziehung in diesem Sinne besteht nur, wenn die Vergünstigung nicht allein zum Zwecke der Absatzsteigerung, Werbung oder Kundenbindung gewährt worden ist, sondern mit Rücksicht auf ein Kooperations- oder sonstiges Näheverhältnis (BGH, Urteil vom 21.9.2021 – X ZR 79/20). Nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet der Begriff der Öffentlichkeit eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht in besonderer Weise miteinander verbunden sind (vgl. etwa für das Urheberrecht EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2012:140 = EuZW 2012, 715 Rn. 84 ff. – SCF; EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:966 = NJW 2020, 827 Rn. 44 – NUV). Nach diesen Kriterien ist ein Tarif auch dann für die Öffentlichkeit verfügbar, wenn nicht jeder potenzielle Kunde ihn wahrnehmen kann. Ausschlaggebend ist, ob die Zahl der infrage kommenden Personen hinreichend genau bestimmt werden kann und ob diese Personen in ausreichender Weise miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 21.9.2021 – X ZR 79/20). Während im Rahmen einer Pauschalreise grundsätzlich von einer jedenfalls mittelbaren Verfügbarkeit des Flugtarifs für die Öffentlichkeit durch Buchung der entsprechenden Pauschalreise ausgegangen werden kann, war der streitgegenständliche Flug zu diesem Tarif nie auf dem Markt. Er wurde allein für die Passagiere verhandelt, die sich bereits auf der A. befanden, also für einen von vornherein abgeschlossenen Personenkreis. Zu diesem Zeitpunkt konnte auch keiner mehr diese Kreuzfahrt der A. buchen, um auf dem streitgegenständlichen Flug zu diesem Tarif zu reisen. Die Passagiere auf der A. bildeten eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ und waren somit in besonderer Weise miteinander verbunden. Keiner außer den bereits an Bord befindlichen Passagieren hatte Zugang zu den speziell zwischen AX und der Beklagten verhandelten Tarifen. Der streitgegenständliche Flug stellte zudem keine Abhilfe im reisevertraglichen Sinn dar und war somit nicht Teil der gebuchten Pauschalreise. Bei dem streitgegenständlichen Flug handelte es sich nicht um einen Flug auf den die Fluggäste von einem Reiseunternehmen von einem Flug für den sie eine Buchung besaßen verlegt wurden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. V. 12.03.2020,C-832/18) ergibt sich aus Art. 3 II b VO (EG) 261/2004, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 unter anderem auf den Fall anwendbar ist, dass ein Fluggast vom Luftfahrtunternehmen infolge der Annullierung seines gebuchten Fluges auf einen Alternativflug zu seinem Endziel verlegt wurde. Hier wurde weder der ursprünglich gebuchte Flug annulliert, noch kann bei dem streitgegenständlichen Flug noch von einem Alternativflug zum eigentlich vorgesehenen Rückflug ausgegangen werden. Der eigentliche Rückflug hätte von Las Palmas und nicht aus Lissabon erfolgen sollen und war erst einige Tage später vorgesehen. Der streitgegenständliche Flug ersetzte nicht den eigentlich vorgesehenen Rückflug, der unstreitig trotz hinzutreten des streitgegenständlichen Fluges noch hätte angetreten werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH die Annullierung nicht der einzige Fall ist auf den Art. 3 II b VO (EG) 261/2004 Bezug nimmt. Den ursprünglich gebuchten Rückflug von den Kanaren nach München hätten die Zedenten unstreitig wahrnehmen können. Der Flug hat unstreitig stattgefunden. Wären die Zedenten auf den Kanaren gewesen und zum Abflug erschienen, wären sie auf dem ursprünglich gebuchten Flug befördert worden. Der streitgegenständliche Flug kam zu den bereits im Rahmen der Kreuzfahrt gebuchten Flügen zusätzlich hinzu. Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung ergibt sich, dass bei einer Verlegung von einem Flug auf den anderen denknotwendigerweise der Flug „von“ dem verlegt wurde wegfällt, ob durch Annullierung oder z.B. Stornierung der Buchung durch die Fluggesellschaft wegen Überbuchung oder anderweitig. Bei einem Hinzutreten kann nicht von einer Verlegung ausgegangen werden. Es liegt auch kein Fall der Rückausnahme des Art. 3 III 2 VO (EG) Nr. 261/2004 vor. Die Fluggäste reisten nicht im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.