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Beschluss

309 XIV 354/22 (B)

AG Erding, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hat ein Betroffener, der durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht, erklärt, auf keinen Fall freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, und hat er für seine unerlaubte Einreise einen erheblichen Geldbetrag an einen Schleuser gezahlt, lässt dies darauf schließen, dass er sich der Abschiebung nicht stellen wird, damit die Aufwendung nicht vergeblich war. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Betroffener, der durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht, erklärt, auf keinen Fall freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, und hat er für seine unerlaubte Einreise einen erheblichen Geldbetrag an einen Schleuser gezahlt, lässt dies darauf schließen, dass er sich der Abschiebung nicht stellen wird, damit die Aufwendung nicht vergeblich war. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. II. Die Freiheitsentziehung endet spätestens mit Ablauf des 28.12.2022. III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. IV. Von der Erhebung der Gerichtskosten einschließlich Dolmetscherkosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. - I. D. Beteiligte Landratsamt ... hat mit Schreiben vom 29.11.2022 den Antrag gestellt, gegen d. Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung in den Irak Haft bis längstens 28.11.2022 anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, d. Betroffene sei abzuschieben und müsse gemäß § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 1 AufenthG in Sicherungshaft genommen werden, weil Fluchtgefahr bestehe. Die antragstellende Behörde führt aus: Der Betroffene ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens. Herr ... reiste erstmals am 01.03.2009 ohne das erforderliche Visum als unbegleiteter Minderjähriger unter den Personalien ..., auf dem Landweg über die Türkei, organisiert durch einen Schleuser (Schleusungskosten 9000 – 9500 US.Dollar, bezahlt durch seinen Vater), in Deutschland ein. Als Identitäts-Dokument wurden den deutschen Behörden ein irakischer Personalausweis sowie eine Religionsbescheinigung vorgelegt, die Schleusung sei durch einen gefälschten Reisepass, der durch den Schleuser wieder einbehalten wurde, erfolgt. Das Fluchtschicksal wurde mit der jesidischen Religionszugehörigkeit begründet. Der Betroffene wurde zum 15.10.2020 erstmals dem in den Landkreis Weilheim-Schongau zugewiesen. Ab 26.05.2021 bestand keine Beschäftigungserlaubnis mehr. Der Betroffene hielt sich seit der Zuweisung vom 15.10.2020 bis heute lediglich am 10.11.2020 und am 11.11.2020 in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Der Betroffene unterliegt einer räumliche Beschränkung auf den Landkreis, die seit 26.05.2021 unverändert fortbesteht. Für die Ausländerbehörde ... ist der Betroffene nicht zu erreichen; weder postalisch noch durch die bekannt gewordene Telefonnummer. Eine Kontaktaufnahme erfolgte ausschließlich, wenn der Betroffene von sich aus Kontakt aufgenommen hat. Der Betroffene hielt sich zuletzt unerlaubt in ..., lt. seinen Angaben in der ..., auf und konnte aufgrund eines noch offenen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft M. I (Verstoß gegen § 95 AufenthG) aktuell dort festgenommen werden. Aktuell befindet sich der Betroffene aufgrund der einstweilig angeordneten Abschiebehaft in der Abschiebehafteinrichtung Kombinierte Transit- und Abschiebungshafteinrichtung (kTA) M. Der Betroffene ist mehrfach und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. abgeschlossene Verfahren: - vorsätzl. Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögensgegenstände /180 TS á 10,00 € / BY0292-000781-21/5 bzw. 812 Cs 301 Js 110868/22 / Amtsgericht München / Rechtskraft 06.05.2022 - Verstoß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Änderung Verhältnisse nicht mitgeteilt / Bußgeldbescheid i.H.v. 70,00 € Hauptzollamt M-. / Rechtskraft 23.11.2021 - Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG / 120 TS á 10,00 € / BY1630-001521-21/5 bzw. 14 Js 21687/21 / Amtsgericht Weilheim i.OB / Rechtskraft 23.09.2021 - Zuwiderhandlung räuml. Beschränkung (§ 61 Abs. 1c Nr. 1 AufenthG) / Bußgeldbescheid v. 31.08.21.500,00 € / 1300.051, Sg30-9892/21Kr - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht / 90 TS á 30,00 € (1800,00 €) / 144 Js 105071/20 StaA Muc I / Amtsgericht München / Rechtskraft 08.12.2020 - Diebstahl / 3 Monate Freiheitsstrafe / 262 Js 193270/18 / Amtsgericht München / Rechtskraft 11.12.2018 / Untersuchungshaft 22.09.2018 – 10.12.2018 + Freiheitsstrafe 11.12.2018 – 20.12.2018 JVA M. - Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in Tatmehrheit mit Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug / 2 Jahre 3 Monate; Freiheitsstrafe / 245 Js 154089/15 / Amtsgericht München / Rechtskraft 16.12.2015 / 27.05.2015 – 14.06.2015 + 14.08.2015 – 15.12.2015 Untersuchungshaft JVA M., Freiheitsstrafe 16.12.2015 - 06.01.2016 JVA M. + 07.01.2016 – 31.01.2016 JVA N. + 01.02.2016 – 12.09.2016 JVA Ni. + 13.09.2016 – 22.01.2017 + 23.08.2017 – 14.05.2018 JVA B. a. Ch. o Diebstahl / 7 Monate Freiheitsstrafe / 254 Js 177458/14 / Amtsgericht München / Rechtskraft 22.04.2015 / Freiheitsstrafe 23.01.2017 – 22.08.2017 JVA B. a.C. - Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit 2 Fällen der Beleidigung / 7 Monate Freiheitsstrafe, 2 Jahre Bewährung / 245 Js 14112/14 / Amtsgericht München/ Rechtskraft 26.06.2014 / Freiheitsstrafe 14.08.2014 – 13.03.2015 JVA M. - Hausfriedensbruch / 60 TS á 15,00 € / 254 Js 134710/14 / Amtsgericht München / Rechtskraft 27.05.2014 / Ersatzfreiheitsstrafe 15.06.2015 – 13.08.2015 JVA M. - Diebstahl / 20 TS á 15,00 € / 254 Js 101562/14 / Amtsgericht München / Rechtskraft 08.02.2014 - Gefährliche Körperverletzung / 4 Tage Jugendarrest / 469 Js 198731/11 / Amtsgericht München / Rechtskraft 05.10.2012 - Gefährliche Köperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen davon einmal in Tatmehrheit mit Bedrohung einmal in Tateinheit mit Sachbeschädigung / 3 Wochen Jugendarrest / 462 Js 133932/12 / Amtsgericht München/ Rechtskraft 05.10.2012 - Zudem sind weitere, durch Einstellung beendete, Verfahren bekannt geworden. - Der Betroffene befindet sich derzeit gem. einstweiliger Anordnung des AG München 872 XIV 41/22 vom 28.11.2022 in Abschiebehaft in der KTA M. Flughafen. - Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Antrags der Ausländerbehörde vom 29.11.2022 nebst Anlagen und die übermittelte Ausländerakte sowie sonstige mit dem Antrag übermittelte Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Amtsgericht Erding zuständig, § 416 FamFG. 2. Ein zulässiger Haftantrag liegt vor. Er wurde nach § 417 Abs. 1 FamFG vom zuständigen Landratsamt ... gestellt und enthält alle nach § 417 Abs. 2 FamFG notwendigen Angaben. 3. Der Betroffene wurde durch das Gericht zu dem Antrag persönlich gehört. Er führte aus, dass er sich ungerecht behandelt fühle und nicht mit einer Abschiebung gerechnet habe. Er wolle selbst einen Anwalt, dessen Nummer er vom Sozialdienst habe kontaktieren. Dafür wurde ihm die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe erklärt und das Formular überreicht. Er würde auf keinen Fall freiwillig in den Irak zurückgehen. Im Übrigen wird auf das Protokoll von der heutigen Anhörung verwiesen. Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. I vom 23.11.2022, die dem Gericht vorlag, erteilt. Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung die Ausländerakte vor. Ein Haftplatz in der KTA M. Flughafen steht laut Zusage vom 24.11.2022 der KTA weiterhin zur Verfügung. III. Gemäß § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 1 AufenthG ist die Sicherungshaft bis längstens zum Ablauf des 28.11.2022 erforderlich um die Abschiebung in den Irak vorbereiten und durchführen zu können. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft liegen vor: 1. Der Betroffene ist irakischer Staatsangehöriger und unterliegt als Ausländer i.S.d. § 2 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 116 GG den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. 2. Eine vollziehbare Ausreiseverpflichtung liegt vor. Es steht fest, dass der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss. Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Herr ... ist aufgrund der Bestandskraft des Widerrufs des Abschiebeverbotes durch das BAMF sowie der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig, da der Titel durch die Ausweisung erloschen ist § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG und er somit infolge des fehlenden Titels und Aufenthaltsrechts ausreisepflichtig ist § 50 Abs. 1 AufenthG ist. Ein 15jähriger erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet liegt noch nicht vor. Herr ... verfügt weder über einen erforderlichen Aufenthaltstitel noch liegt ein durch das BAMF zu entscheidendes Abschiebungsverbot vor. Ein Asylverfahren wird derzeit nicht betrieben. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus der (bestandkräftigen) Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 25.11.2021, § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Der Betroffene verfügte über eine Duldung aufgrund konkret bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Bei letzter Verlängerung am 15.11.2022 wurde diese versehentlich mit einer falschen Auflage versehen. Die Duldung wurde mit Bescheid vom 25.11.2022 widerrufen. 3. Es besteht ein Abschiebungsgrund, da die freiwillige Ausreise nicht gesichert ist bzw. überwachungsbedürftig ist § 58 Abs. 1 AufenthG. Etwaigen Beteuerungen von Herrn ..., er wolle freiwillig in sein Heimatland ausreisen bzw. sich der Abschiebung nicht entziehen, kann aufgrund des Sachverhaltes nicht geglaubt werden. Herr ... ist seiner Ausreiseverpflichtung aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der rechtskräftigen Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung vom 25.11.2021 nicht nachgekommen. Herr ... hat durch seine unerlaubte Wohnsitzverlegung gezeigt, dass er sich auch nicht für eine Abschiebung unter seiner letzten Meldeadresse zur Verfügung halten wird. Er entzieht sich dem Zugriff der deutschen Behörden und bringt hierdurch seine grundlegende Missachtung der hier geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck; Herr ... ist offensichtlich nicht gewillt, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Die Abschiebung ohne Inhaftnahme des Herrn ... würde voraussichtlich vereitelt werden. Herr ... hat durch sein Verhalten deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Einreisevorschriften und Aufenthaltsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Beachtung zugesteht und einem ihm nicht zustehenden Aufenthalt erzwingen will. Er hat durch sein Verhalten, wie bereits ausgeführt, mehr als deutlich zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, so dass die Ausreise gemäß § 58 Abs. 3 Nrn. 2 und 7 AufenthG der Überwachung bedarf. 4. Die Ausreisepflicht ist auch vollstreckbar, § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebung wurde dem Betroffenen gem. § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise, vor Anordnung der Sicherungshaft durch die Ausländerbehörde angedroht. Die gewährte Ausreisefrist von 30 Tagen (Bescheid vom 25.11.2021) ist bereits abgelaufen. Der Betroffene ist ihr nicht nachgekommen. Die Abschiebungsandrohung ist nach Ablauf der gewährten Frist vollziehbar. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 9 Jahre befristet. Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Bescheid ABH ... vom 25.11.2021 wurden am 27.12.2021 bestandskräftig. Herr ... wurde mehrfach auf seine Ausreiseverpflichtung sowie seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und umfangreich über die Unterstützungsmöglichkeiten bei einer freiwilligen Ausreise in seinen Herkunftsstaat informiert sowie Informationsmaterial mit Kontaktdaten ausgehändigt. Herr ... hat den Inhalt der Belehrungen verstanden, die Konsequenzen einer Abschiebung sind ihm bekannt.Der Betroffene reiste nicht freiwillig aus. 5. Es liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Dies wurde durch das BAMF mit Widerrufsbescheid vom 18.06.2021 festgestellt. Die Reisefähigkeit des Betroffenen wird vermutet gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG. Trotz Hinweises auf seine Pflicht zur Vorlage von qualifizierten ärztlichen Attesten nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG wurden die erforderlichen Atteste nicht vorgelegt und die Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. 6. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Aufgrund des bisherigen Verhaltens d. Betroffenen ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Abschiebung ohne seine Inhaftierung wesentlich erschwert oder vereitelt würde, da der Verdacht des (erneuten) Untertauchens besteht (Fluchtgefahr). Die Fluchtgefahr wird vermutet, gem: § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG: Herr ... wurde mehrfach auf seine Ausreiseverpflichtung sowie seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und umfangreich über die Unterstützungsmöglichkeiten bei einer freiwilligen Ausreise in seinen Herkunftsstaat informiert sowie Informationsmaterial mit Kontaktdaten ausgehändigt. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist mit Herrn ... möglich. Herr ... hat den Inhalt der Belehrungen verstanden, die Konsequenzen einer Abschiebung sind ihm bekannt. Bemühungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise wurden nicht betrieben. Eine Ausreisebereitschaft wurde verneint. Dem Betroffenen wurde regelmäßig schriftlich als auch mündlich von den für ihn zuständigen unterschiedlichen Ausländerbehörden seine Ausreiseverpflichtung mitgeteilt. Er hat im Ausreisegespräch am 26.11.2021 angegeben, dass eine freiwillige Heimkehr in sein Heimatland Irak ggf. auch mittels staatlicher Förderung für Ihn nicht in Betracht kommt, da er sich bereits seit 2009 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Regelmäßiger Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise erfolgte. In der richterlichen Anhörung vom heutigen Tage gab er entschlossen an auf keinen Fall freiwillig zurückzukehren. Er habe niemals damit gerechnet abgeschoben zu werden. Durch sein Verhalten hat der Betroffene gezeigt, dass er nicht bereit ist, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dies deckt sich mit seinem tatsächlich Verhalten. Bislang hat der Betroffene keine Schritte unternommen, um seine Ausreise in den Irak zu organisieren oder zu planen. Bei dieser würde er zudem Unterstützung durch die Ausländerbehörde sowie die Rückkehrberatungsstellen erhalten. Trotz Hinweises auf diese Hilfestellung wurde das Angebot bislang nicht wahrgenommen Als konkrete Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr liegen vor: § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG : dass d. Betroffene für seine/ihre unerlaubte Einreise nach Deutschland 9500 US-Dollar an einen unbekannten Schleuser gezahlt hat. Dabei stellt der gezahlte Geldbetrag einen für d. Betroffenen in seinem Heimatland erheblichen Geldbetrag dar, was darauf schließen lässt, dass d. Betroffene sich der Abschiebung nicht stellen wird, damit die Aufwendung nicht vergeblich war. § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG : da der Betroffene wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auf die Auflistung der Straftaten in dem Antrag der Behörde wird Bezug genommen. Der Betroffene hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit demnach gezeigt, dass er der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht. Demnach ist nicht zu erwarten, dass er auch seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nachkommen wird (BT-Drs. 19/10047,42). Diese Annahme wird auch von dem konkreten Verhalten und den Äußerungen des Betroffenen im Hinblick auf seine Ausreisefrist und -bereitschaft bestätigt. Anhaltspunkte, die die Vermutung widerlegen können liegen nicht vor. Im Gegenteil zeigt das bisherige Verhalten, dass er Untertauchen würde. Am 26.10.2010 wurde durch die damals zuständige Ausländerbehörde ein Fortzug ins Ausland registriert sowie am 01.07.2012 Wiederzuzug aus dem Ausland. Ein weiterer Fortzug nach Unbekannt wurde zum 19.08.2020 gemeldet, Zuzug von Unbekannt am 02.09.2020. Der gewöhnliche Aufenthalt von Herrn ... war bislang ... ..., .... Dort hielt er sich lt. Anwesenheitsliste des in dieser Unterkunft installierten Sicherheitsdienstes seit der Zuweisung in den Landkreis Weilheim-Schongau am 15.10.2020 insgesamt bis heute jedoch nur an 2 Tage im November 2020 auf. Auch der angeordneten räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf den Landkreis Weilheim-Schongau maß der Betroffene keine Bedeutung bei. Herr ... hat zwar zuletzt angegeben, sich in M. unter einer Anschrift aufzuhalten, melderechtlich wird er unter der Anschrift ... geführt, eine Erlaubnis, seinen Aufenthalt bzw. Wohnsitz nach außerhalb des Landkreises zu verlagern, besitzt er nicht. Durch die PI 15 konnte der Betroffene aufgrund eines offenes Haftbefehls aufgrund eines Verfahrens § 95 AufenthG in München angetroffen und festgenommen werden. 7. Zur erforderlichen Haftdauer hat die Ausländerbehörde konkret im Abschiebehaftantrag vorgetragen. Die Behörde trug vor: Für Herrn ...liegt der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... der erforderliche Reisepass vor. Die Genehmigung zur Abschiebung durch die irak. Behörden erfolgt innerhalb zwei Wochen ab Anhörung bei der Botschaft, die laut telefonischer Angabe der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde am 29.11.2022 erfolgt ist. Innerhalb weiterer zwei Wochen kann der Flug gebucht werden. Dann muss eine Sicherheitsbegleitung organisiert werden. Die Organisation der Abschiebung ist hinreichend fortgeschritten. Die vorgetragene Dauer erscheint notwendig um die einzelnen organisatorischen Schritte durchführen zu können. Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich aus denen sich ergibt, dass die Abschiebung nicht innerhalb dieser Zeit bzw. der nächsten drei Monate, aus Gründen die d. Betroffene nicht zu vertreten hat, vollzogen werden kann § 62 Abs. 3 S.3 AufenthG. Die beantragte Haftdauer liegt unter der Höchstdauer des § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von 6 Monaten. 8. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist im Einzelfall auch verhältnismäßig. Die Anordnung der Sicherungshaft verfolgt den legitimen Zweck die Abschiebung bis zum 28.12.2022 zu sichern und so, durch die Umsetzung der bestehenden Ausreisepflicht, den Zuzug von Ausländer in das Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit zu steuern und zu begrenzen, § 62 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 AufenthG. Die Anordnung von Abschiebungshaft ist zur Sicherung der Maßnahme geeignet. Durch sein Verhalten in der Vergangenheit hat der Betroffene gezeigt, dass er nicht bereit ist, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er erkläre, dass er nicht bereit sei, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dies deckt sich mit seinem tatsächlich Verhalten. Bislang hat der Betroffene keine Schritte unternommen, um seine Ausreise in den Irak zu organisieren oder zu planen. Bei dieser würde er zudem Unterstützung durch die Ausländerbehörde sowie die Rückkehrberatungsstellen erhalten. Trotz Hinweises auf diese Hilfestellung wurde das Angebot bislang nicht wahrgenommen. Unterbleibt die Anordnung von Sicherungshaft, ist unter Berücksichtigung des bereits dargelegten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die erfolgreiche Abschiebung ernstlich gefährdet ist. Die Anordnung von Abschiebungshaft ist auch erforderlich, da sie in diesem Fall das mildeste Mittel ist, um die Abschiebung zu sichern. Die Abschiebungshaft ist folglich auch nicht unzulässig gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Um eine Erreichbarkeit des Ausländers für seine Abschiebung sicherzustellen, kämen grundsätzlich die ausländerrechtlichen Mittel Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen aufgrund konkret bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder auch die Hinterlegung einer Kaution in Betracht. Diese milderen Mittel sind in dem hier vorliegenden Fall jedoch nicht dazu geeignet, den gesetzlichen Zweck gleichermaßen zu fördern. Meldeauflagen oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sind zur Sicherung der Abschiebung deshalb nicht geeignet, weil sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen hat, wenn es um die Einhaltung von Gesetzen und Regeln geht. Bereits der seit längerem angeordneten räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes auf den Landkreis Weilheim-Schongau maß der Betroffene trotz bereits verhängter Verstöße keinerlei Bedeutung zu. Weitere Auflagen oder Beschränkungen wären zudem nur zeitverzögert möglich, sodass die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene trotzdem erfolgreich dem Zugriff der deutschen Behörden entziehen kann. Die Hinterlegung einer Kaution kommt bereits aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenen nicht in Betracht. Auch die konkret beantragte Dauer ab der Festnahme bis zum 28.12. 2022 ist erforderlich, um die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Betroffenen abzusichern. Ein weiteres Verzögern des Aufenthaltes des Betroffenen, sollte er nicht in Sicherungshaft genommen werden, ist aufgrund der begangenen Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr nicht hinnehmbar. Grundsätzlich ist die Freiheitsentziehung auf die kürzest möglichste Dauer zu begrenzen, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Sie kann mit einem zeitlichen Puffer, für den Fall des Scheiterns der Abschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus beantragt werden, vgl. BGH, Beschluss v. 20.10.2016 – V ZB 167/14, BeckRS 2016, 109949, Rn. 13. Da der Betroffene bereits ausdrücklich erklärte, nicht ausreisen zu wollen, ist die Annahme naheliegend, dass mit Widerstand gerechnet werden kann. Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch angemessen. Es gilt in diesem Zusammenhang das öffentliche Interesse an der Abschiebung gegen den Freiheitsanspruch des Betroffenen abzuwägen. Aufgrund der bestehenden Ausreisepflicht, der rechtskräftigen Verurteilungen und der Ausweisung des Betroffenen besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinter dem das Freiheitsinteresse des Betroffenen zurücktritt. Der Betroffene hat keine Bindungen in die Bundesrepublik, die es vor einer Ausreise abzuwickeln gilt, sodass er auf freiem Fuß zu belassen wäre. Eine familiäre Bindung einer Kernfamilie ist nicht bekannt geworden. Der Betroffene ist auch nicht erwerbstätig. Er hatte es zudem über einen ausreichend langen Zeitraum selbst in der Hand einer Abschiebung und damit verbundenen Inhaftierung durch eine freiwillige Ausreise nachzukommen. Diese Möglichkeit steht dem Betroffenen auch weiterhin offen. Zudem ist die beantragte Dauer von circa vier Wochen Freiheitsentzug als geringe Zeitspanne zu werten. Insgesamt überwiegt das staatliche Interesse an der Durchführung der Abschiebung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit damit das Freiheitsinteresse des Betroffenen im vorliegenden Fall. IV. 1. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG. Sie ist geboten um den Zweck der Abschiebungshaft sicherzustellen und den Beschluss vollziehen zu können. Würde der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam werden, wäre die Abschiebung gefährdet. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 4 FamFG. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten wurde die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK berücksichtigt. 3. Das Gericht konnte endgültig entscheiden. Der Betroffene hat in der Anhörung zwar angegeben, einen Anwalt kontaktieren zu wollen. Er hat aber bisher noch keinen Kontakt aufgenommen und es hat sich noch kein konkreter Anwalt für ihn bestellt. Deswegen konnte das Gericht auch keinen Anwalt zur Anhörung laden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist dennoch, auch bei endgültiger Entscheidung, nicht verletzt. Denn der Betroffene hat auch ohne Anwalt bereitwillig Angaben gemacht. Auch auf den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe und der Überreichung des passenden Formulars stellte er keinen Antrag, sondern sagte, sich im Anschluss selbst darum zu kümmern wollen, dass er im weiteren Verfahren einen Anwalt habe. Dabei war die Verständigung sichergestellt, da sowohl ein Dolmetscher in seiner Heimatsprache geladen war, als auch der Betroffene selbst sehr gut Deutsch sprach.