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Beschluss

XVII 351/09

AG Erding, Entscheidung vom

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Leitsätze
Übersteigt das Vermögen eines Betreuten die aktuelle Schongrenze iHv 5.000 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 S. 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV 1988, hat er den von der Staatskasse verauslagten Betrag für die Kosten seiner Betreuung aus seinem Vermögen zu erstatten. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übersteigt das Vermögen eines Betreuten die aktuelle Schongrenze iHv 5.000 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 S. 1 Nr. 1 BSHG§88Abs2DV 1988, hat er den von der Staatskasse verauslagten Betrag für die Kosten seiner Betreuung aus seinem Vermögen zu erstatten. (Rn. 1 – 5) (redaktioneller Leitsatz) Der Betrag, den der Betreute Reinhold Herbert Wallner an die Staatskasse gemäß §§ 1908i, 1836e BGB aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird festgesetzt auf 1.455,00 €, fällig am 24.04.2021. Die Kontoverbindung wird von der Landesjustizkasse Bamberg mitgeteilt. Den Betreuern wurden auf die Anträge, eingegangen am 13.09.2018 und 09.01.2019, Vergütun gen in Höhe von 1.455,00 € ausgezahlt. Die Beträge stehen den Betreuern in der ausbezahlten Höhe zu. Der Verfahrenspfleger Andreas Meier erklärte in seiner Stellungnahme vom 16.02.2021 sein Einverständnis. Der Betreute hat die im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) festgelegten Schongrenzen übersteigendes Vermögen. Der übersteigende Betrag ist von dem Betreuten für den von der Staatskasse verauslagten Betrag einzusetzen.