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Urteil

6 F 11/77

AG EMMERICH AM RHEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe zwischen den Parteien wird geschieden. • Bei niederländischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten richtet sich der Unterhaltsanspruch nach niederländischem Recht. • Nach niederländischem Recht sind Unterhaltshöhe und Billigkeit ausgehend von den Bedürfnissen des Unterhaltspflichtigen zu bemessen; hier ist ein Unterhalt von 300 DM monatlich angemessen. • Ein Versorgungsausgleich kann nicht angeordnet werden, wenn das anzuwendende materielle Recht (niederländisches Recht) dieses Institut nicht kennt.
Entscheidungsgründe
Scheidung, Ausländisches Recht bestimmt Unterhalt; kein Versorgungsausgleich • Die Ehe zwischen den Parteien wird geschieden. • Bei niederländischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten richtet sich der Unterhaltsanspruch nach niederländischem Recht. • Nach niederländischem Recht sind Unterhaltshöhe und Billigkeit ausgehend von den Bedürfnissen des Unterhaltspflichtigen zu bemessen; hier ist ein Unterhalt von 300 DM monatlich angemessen. • Ein Versorgungsausgleich kann nicht angeordnet werden, wenn das anzuwendende materielle Recht (niederländisches Recht) dieses Institut nicht kennt. Die Parteien, beide niederländische Staatsangehörige, heirateten am 17.09.1955 in Rotterdam. Die Ehe blieb kinderlos; die Parteien leben seit Juli 1976 getrennt. Der Antragsteller ist 1930, die Antragsgegnerin 1922 geboren. Der Antragsteller erzielt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 1.270 DM und hat monatliche feste Kosten von 390 DM. Der Antragsteller begehrt die Scheidung; die Antragsgegnerin stimmt zu und verlangt nach Rechtskraft 400 DM monatlichen Unterhalt sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Antragsteller beantragt Abweisung der Unterhalts- und Ausgleichsforderung mit der Einwendung, dass niederländisches Recht anzuwenden sei, das keinen Versorgungsausgleich kenne. • Die Ehe ist nach §§ 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB zu scheiden, weil die Parteien seit Juli 1976 getrennt leben. • Da beide Parteien niederländische Staatsangehörige sind, ist gemäß Art. 15 und 17 EGBGB ausschließlich niederländisches materielles Recht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich anzuwenden. • Nach niederländischem Recht bemisst sich der Unterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen; unter Anwendung dieser Grundsätze erscheint ein monatlicher Unterhalt von 300 DM angemessen, wobei dem Verpflichteten nach Abzug der festen Kosten ein Freibetrag verbleibt. • Eine höhere Unterhaltsforderung von 400 DM war nicht begründet; die Entscheidung entspricht dem Ziel, bei niedrigem Einkommen keine gegenseitige Bedürftigkeit zu erzeugen und ist mit deutschen Grundsätzen vereinbar. • Der Versorgungsausgleich ist nach niederländischem Recht nicht bekannt; daher fehlt eine materielle Grundlage für seine Anordnung. Die Berufung auf deutsches formelles Recht (§ 624 ZPO) genügt nicht, um ein inländisches Institut einzuführen, wenn das anzuwendende materielle Recht es nicht kennt. • Die vermeintliche Verpflichtung, ausnahmsweise durch richterliche Lücke einen Versorgungsausgleich zu schaffen, wird zurückgewiesen, da dies dem anwendbaren internationalen Privatrecht und den EGBGB-Vorschriften widerspräche. Die Ehe der Parteien wird geschieden. Der Antragsteller ist zur Zahlung von 300 DM monatlich an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft verurteilt; der weitergehende Antrag auf 400 DM wird abgewiesen. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen, weil nach dem anzuwendenden niederländischen materiellen Recht kein Versorgungsausgleich besteht und deutsches prozessuales Recht dies nicht ändern kann. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.