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Beschluss

71 XIV 4779 L

AG Elmshorn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGELMSH:2012:0829.71XIV4779L.0A
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Leitsätze
1. Eine Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ist neben einer bereits erfolgte Unterbringung nach § 1906 BGB möglich, wenn die PsychKG-Unterbringung dazu dient, eine Zwangsbehandlung zu ermöglichen.(Rn.9) (Rn.10) 2. § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung.(Rn.15) 3. Auch wenn die Entscheidung über eine Zwangsbehandlung gemäß § 14 Abs. 4 PsychKG SH in der alleinigen Kompetenz des Arztes liegt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen, wenn die Unterbringung allein der Ermöglichung der Zwangsbehandlung dient.(Rn.23)
Tenor
Die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird vorläufig für die Dauer von maximal 6 Wochen, also längstens bis zum 11.10.2012 angeordnet. Die zuständige Behörde darf Gewalt anwenden, falls dies zur Durchführung der Unterbringung erforderlich ist. Die Anordnung ist sofort wirksam. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ist neben einer bereits erfolgte Unterbringung nach § 1906 BGB möglich, wenn die PsychKG-Unterbringung dazu dient, eine Zwangsbehandlung zu ermöglichen.(Rn.9) (Rn.10) 2. § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung.(Rn.15) 3. Auch wenn die Entscheidung über eine Zwangsbehandlung gemäß § 14 Abs. 4 PsychKG SH in der alleinigen Kompetenz des Arztes liegt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen, wenn die Unterbringung allein der Ermöglichung der Zwangsbehandlung dient.(Rn.23) Die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird vorläufig für die Dauer von maximal 6 Wochen, also längstens bis zum 11.10.2012 angeordnet. Die zuständige Behörde darf Gewalt anwenden, falls dies zur Durchführung der Unterbringung erforderlich ist. Die Anordnung ist sofort wirksam. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Betroffene ist seit dem 03.06.2012 durch Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zum Aktenzeichen 707 XVII W 1893 gemäß § 1906 BGB bis zum 12.09.2012 zur Heilbehandlung im Krankenhaus in E. untergebracht. Sie verweigert jedoch eine Behandlung, insbesondere nimmt sie verordnete Medikamente nicht ein. Das Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg hat nunmehr beantragt, die Unterbringung der Betroffenengemäß §§ 7 und 9 PsychKG SH anzuordnen und vorab gemäß § 331 FamFG durch einstweilige Anordnung zu beschließen. Es hat dazu ein Kurzgutachten der Stationsärztin S. vom 28.08.2012gemäß § 8 S. 2 PsychKG SH vorgelegt. Ziel der Unterbringung gemäß §§ 7 und 9 PsychKG SH soll sein, eine rechtliche Grundlage für eine Behandlung der Betroffenen gegen ihren Willen zu schaffen. Das Gericht hat ein mündliches Gutachten der psychiatrieerfahrenen Stationsärztin S. eingeholt und die Betroffene persönlich angehört. Auf das Anhörungsprotokoll vom 29.08.2012 nimmt das Gericht Bezug. II. Gemäß § 331 FamFG kann das gemäß § 313 Abs. 3 FamFG zuständige Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringung anordnen, sofern dringende Gründe für das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bestehen, ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, mindestens ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen vorliegt und die Betroffene und die Verfahrenspflegerin angehört wurde. Das Amtsgericht Elmshorn ist gemäß § 313 Abs. 3 FamFG für die Entscheidung über die Unterbringung zuständig, da sich die Betroffene derzeit im Krankenhaus in Elmshorn aufhält. Es bestehen nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten und auch aufgrund der Anhörung der Betroffenendringende Gründe für die Annahme dass die mit einer Freiheitsentziehung der Betroffenenverbundene Unterbringung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 PsychKG SH anzuordnen ist, weil die Betroffene in Folge einer psychischen Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. 1. Die Betroffene ist psychisch krank. Sie leidet an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD 10: F 20.1) und einer polyvalenten Abhängigkeit (ICD 10: F 19.2), wobei sich beide Erkrankungen gegenseitig verstärken. Die Betroffene ist deutlich verflacht im Affekt. Sie hat ausgeprägte Denkstörungen. Insgesamt ist sie in einem völlig desolaten Zustand. 2. Infolge ihrer Erkrankung besteht bei der Betroffenen eine akute Gesundheitsgefahr. Die Betroffene ist desintegriert und aggressiv gegenüber Mitpatienten. Sie verweigert jegliche Medikation, wodurch sich ihr Zustand extrem verschlechtert hat. Der Leidensdruck bei der Betroffenen ist stark angestiegen. Sie leidet an extremer innerer Anspannung und extremer innerer Not, der sich in aggressiven Verhaltensweisen und auch in einer stark sexualisierten Kommunikation mit Pflegekräften und Mitpatienten entlädt. Es kommt auch zu sexualisierten Bedrohungen anderer. Eine weitere Verschlimmerung der Psychose mit einem noch weiter erhöhten Leidensdruck und weiteren selbstgefährdenden Fehlhandlungen ist zu erwarten. 3. Die Gefahr kann nicht anders als durch die Unterbringung abgewendet werden. Die bereits erfolgte Unterbringung nach § 1906 BGB steht der nunmehr angeordneten Unterbringung gemäß § 7 PsychKG SH nicht entgegen. Denn zur Gefahrenabwehr ist es erforderlich, die Betroffene zu behandeln. Die Unterbringung nach § 1906 BGB bietet aber keine Möglichkeit, die nicht behandlungsbereite Betroffene gegen ihren Willen zu behandeln. Durch die Unterbringung nach § 7 PsychKG SH muss eine Rechtsgrundlage für eine Behandlung der Betroffenen gegen ihren Willen geschaffen werden. (a) Die Unterbringung nach BGB geht der Unterbringung nach § 7 PsychKG SH nicht vor und schließt diese deshalb nicht aus. Die Unterbringungsvorschriften nach § 1906 BGB und nach § 7 PsychKG SH entstammen vielmehr völlig unterschiedlichen Rechtsbereichen (dem Zivilrecht und dem öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht) und stehen in keinem juristischen Konkurrenzverhältnis zueinander. Sie sind nach weit überwiegender Meinung gleichrangig (Dodegge/Roth BtR 3. Aufl. 2010, § 1906 Rnr. 69; ähnlich Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. 2010 Rnr. 128, für die Rechtslage in NRW auch Prütting MaßregelvollzG und PsychKG NRW, § 11 PsychKG NRW‚ Rnr. 22; Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW 3. Aufl 2011 Teil B § 11 Rnr. 17 und OLG Köln Beschluss v. 10.11.2003 Az.: 16 Wx 204/03). Auch § 7 Abs. 3 PsychKG SH regelt keinen Vorrang der Unterbringung nach BGB, sondern lediglich den Vorrang der gefahrenabwehrrechtlichen Kompetenz des Gesundheitsamtes und des Gerichts vor der Entscheidungshoheit eines gesetzlichen Vertreters (Dornis/Filler in: Dornis (Hg.): PsychKG SH, Teil B § 7 Rnr. 40). Die PsychKG-Unterbringung kann deshalb auch neben einer BGB-Unterbringung erfolgen, wenn sie notwendig ist, um eine Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen zu schaffen. Dies ist bereits vor der Entscheidung des BGH zur Unzulässigkeit einer Zwangsbehandlung bei zivilrechtlicher Unterbringung für die Fälle diskutiert worden, in denen ein nach § 1906 BGB untergebrachter Betroffener zur Abwehr einer Fremdgefährdung fixiert werden muss, wofür nur § 16 PsychKG SH eine Rechtsgrundlage bietet (Dornis/Filler a.a.O. § 7 Rnr. 6). (b) Die Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ist trotz der bereits erfolgten Unterbringung der Betroffenen nach § 1906 BGB notwendig, weil allein § 14 Abs. 4 PsychKG SH, der eine Unterbringung gemäß § 7 PsychKG SH voraussetzt, die Grundlage für die zur Abwehr der Eigengefährdung erforderliche Zwangsbehandlung bietet. - Die Zwangsbehandlung eines ausschließlich nach § 1906 BGB untergebrachten Patienten ist wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für diesen Grundrechtseingriff nicht möglich (BGH, Beschluss vom 20.6.2012, Az. XII ZB 99/12). - Gemäß § 14 Abs. 4 PsychKG SH ist eine ärztliche Behandlung auch gegen den Willen der Betroffenen möglich, wenn der Betroffenen sonst erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht in ihrem Gesetzeskontext den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09 aufgestellten Vorgaben an eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung. Nach dieser Entscheidung ist es ungeachtet der Schwere des Grundrechtseingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Die verfassungsmäßigen Anforderungen an eine gesetzliche Vorschrift für einen solchen Eingriff sind erfüllt: Denn § 14 Abs. 4 PsychKG SH bestimmt, dass die Zwangsbehandlung nur zulässig ist, wenn sie erforderlich ist. Dies bedeutet, dass sie Erfolg versprechen muss und dass ein milderes Mittel nicht vorhanden sein darf. Zudem schreibt § 14 Abs. 2 PsychKG SH vor, dass der Behandlungsplan mit der Betroffenen zu erörtern und nach Möglichkeit abzustimmen ist. Dies entspricht der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zwangsbehandlung erst zulässig sein darf, wenn der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen. Die Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Grundsatznorm des § 1 Abs. 3 S. 1 und 2 PsychKG SH, nach dem auf die Rechte, die Würde und das Befinden untergebrachter Menschen besondere Rücksicht zu nehmen ist und ihren Wünschen entsprochen werden soll. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit des Versuchs, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Untergebrachten zu erreichen, bereits aus dem Begriff der Erforderlichkeit aus § 14 Abs. 4 PsychKG SH. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte hinreichend konkrete Ankündigung der Zwangsbehandlung, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen, ergibt sich ebenfalls aus § 14 Abs. 2 PsychKG SH und aus der Möglichkeit des Betroffenen, einen Überprüfungsantrag nach § 327 FamFG zu stellen. Dass, wie vom BVerfG gefordert, nur ein Arzt die Behandlung vornehmen und überwachen darf, ergibt sich direkt aus dem Begriff „ärztliche Eingriffe“, den § 14 Abs. 4 PsychKG SH gebraucht. Dieser Begriff meint alle ärztlichen Behandlungen, nicht nur ärztliche Eingriffe im chirurgischen Sinne (Dornis/Filler a.a.O. § 14 Rnr. 1). Die vom BVerfG angemahnte Dokumentationspflicht ergibt sich aus der in § 14 Abs. 2 PsychKG SH festgeschriebenen Pflicht zur Aufstellung eines Behandlungsplanes, dessen Umsetzung naturgemäß Bestandteil der Patientenakte ist. Soweit das Bundesverfassungsgericht auch fordert, dass eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung der Notwendigkeit der Zwangsbehandlung vorausgehen müsse, bezieht sich diese Notwendigkeit ausdrücklich auf die Erreichung des Vollzugsziels im Maßregelvollzug und nicht auf eine akute Gefahrenabwehr. Im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich, der naturgemäß von Eilentscheidungen und kurzfristigen Unterbringungen geprägt ist, erscheint eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung nicht von Verfassungs wegen geboten. - Zwar unterliegt eine Zwangsbehandlung im Rahmen des § 14 Abs. 4 PsychKG SH nicht der Genehmigungspflicht durch das Gericht, Die Feststellungen der Voraussetzungen und die Entscheidung, ob eine Zwangsbehandlung vorgenommen werden darf, liegen in der Kompetenz des Arztes (Dornis/Filler a.a.O. § 14 Rnr. 7). Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ausnahmsweise festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung vorliegen. Denn wenn diese nicht vorlägen, wäre die bereits erfolgte Unterbringung nach BGB ausreichend und die PsychKG-Unterbringung könnte nicht notwendig sein. - Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 PsychKG SH liegen vor: Der Betroffenen drohen ohne die Behandlung gegen ihren Willen erhebliche Gesundheitsschäden. Trotz mehrtägiger Versuche der behandelnden Ärzte der Betroffenen ist diese nicht behandlungsbereit. Der Leidensdruck bei der Betroffenen ist aber bereits groß. Es droht - dies ist aufgrund der bisherigen Krankheitsentwicklung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten - eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes, eine weitere Verstärkung der psychotischen Symptomatik mit einer weiteren Erhöhung der inneren Anspannung und inneren Not der Betroffenen. Durch ihr fremdaggressives Verhalten und ihre sexualisierte Kommunikation und Bedrohung Dritter besteht aber bereits jetzt eine erhebliche Selbstgefährdung. Nimmt der Leidensdruck noch weiter zu, wird dieses „Ventil“ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen. - Alternativen zu einer Zwangsbehandlung gibt es nicht. Insbesondere kann die Betroffene nicht durch Isolierung oder notfalls Fixierung geschützt werden. Im Rahmen ihrer Erkrankung leidet die Betroffene nämlich an erheblicher Platzangst. Bereits die Unterbringungssituation belastet die Betroffene deshalb stark. Eine Verstärkung der Ängste der Betroffenen durch Isolierung oder gar Fixierung kommt deshalb als Alternative zur Zwangsbehandlung nicht in Betracht. Die gesetzliche Betreuerin hat der Unterbringung zugestimmt. Die beigeordnete Verfahrenspflegerin hat gegen die Anordnung der Unterbringung zum Zweck einer Zwangsbehandlung keine Einwände erhoben. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Die Gewaltanwendung zur Durchführung der Unterbringung war für den Bedarfsfall gem. § 326 Abs. 2 FamFG zu genehmigen.