Beschluss
2 M 147/18
AG Ellwangen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher am (späteren) Aufenthaltsort des Schuldners, der im Inland keinen Wohnsitz hat, auch dann örtlich zuständig sein, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht in dessen Bezirk aufhielt.(Rn.34)
Tenor
1. Die Erinnerung des Schuldners vom 02.02.2018 gegen seine Ladung zur Erteilung der Vermögensauskunft am 06.02.2018 vom 19.01.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher am (späteren) Aufenthaltsort des Schuldners, der im Inland keinen Wohnsitz hat, auch dann örtlich zuständig sein, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht in dessen Bezirk aufhielt.(Rn.34) 1. Die Erinnerung des Schuldners vom 02.02.2018 gegen seine Ladung zur Erteilung der Vermögensauskunft am 06.02.2018 vom 19.01.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbaren Ausfertigung vom 14.01.2014 des seit dem 30.06.2014 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I vom 16.12.2013, 32 O 18889/13, welches dem Schuldner am 30.12.2013 zugestellt wurde. Der Titel wurde von der AG erstritten, die ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts München am 30.06.2016 in die Gläubigerin umgewandelt wurde. Am 15.01.2018 beantragte die Gläubigerin zur Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Ellwangen wegen einer Teilforderung von 50.000,00 € zzgl. Kosten u.a. die Abnahme der Vermögensauskunft „(ohne vorherigen Pfändungsversuch)“. Aufgrund der Mitteilung der Gläubigerin vom 15.01.2018, wonach der Schuldner am 22.01.2018 in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Ellwangen als präsenter Zeuge erscheine, übergab der Gerichtsvollzieher an diesem Tag dem Schuldner die Ladung vom 19.01.2018 zur Abgabe der Vermögensauskunft am 06.02.2018 und versuchte erfolglos die Taschenpfändung. Mit Schriftsatz vom 02.02.2018 (Bl. 1 ff.) legte der Schuldner Erinnerung gegen das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ein, mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen und die Ladung aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung einstweilen einzustellen. Er vertritt die Auffassung, dass der tätig gewordene Gerichtsvollzieher örtlich nicht zuständig gewesen sei, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Erteilung des Vollstreckungsauftrags weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts Ellwangen gehabt habe. Der Gerichtsvollzieher entschied mit Schreiben vom 06.02.2018, der Erinnerung nicht abzuhelfen. II. Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. 1. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, insbesondere statthaft, weil sie sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers richtet. Dazu gehört bereits die Ladung zur Erteilung der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 13, vor § 704 Rn. 33). 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) liegen vor. Zudem ist die Gläubigerin aktivlegitimiert. Die Umwandlung der im Titel bezeichneten Klägerin in die Gläubigerin wurde von dieser durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs glaubhaft gemacht. Dies ist ausreichend (Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 750 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 21.07.2011, I ZB 93/10). b) Im Übrigen wendet der Schuldner lediglich ein, der Gerichtsvollzieher sei örtlich nicht zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft. Nach § 802e Abs. 1 ZPO ist für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. 1) Einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB, im Sinne einer ständigen Niederlassung, hat der Schuldner im Gerichtsbezirk nicht. Er wohnt in Frankreich. 2) Zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung vom 19.01.2018 durch den Gerichtsvollzieher an den Schuldner am 22.01.2018 hatte Letzterer jedoch seinen Aufenthaltsort in Ellwangen. Er konnte vom Gerichtsvollzieher in Ellwangen, im Gebäude des Landgerichts, angetroffen werden. 2.b.2.1. Auf den Aufenthaltsort kommt es an, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz hat. Gemeint ist dabei, im Gegensatz zu § 16 ZPO, ein Wohnsitz im Geltungsbereich der ZPO, also in der Bundesrepublik Deutschland (Zöller, a.a.O., § 802e Rn. 2). Denn der Wohnsitz muss innerhalb des Bezirks eines deutschen Gerichts liegen. Hat der Schuldner einen Wohnsitz, befindet sich dieser aber im Ausland, knüpft die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers an den Aufenthaltsort an (vgl. zur internationalen Zuständigkeit auch (Musielak, a.a.O., § 802e Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17.07.2008, I ZB 80/07, Gründe II 2 a, zu § 899 ZPO a.F.). Der Schuldner hat nach den Ermittlungen des Gerichtsvollziehers und seinen eigenen Angaben im Bezirk keines deutschen Gerichts einen Wohnsitz. 2.b.2.2. Der Aufenthaltsort wird bestimmt durch das tatsächliche gewollte oder ungewollte, gewöhnliche dauernde oder wenigstens vorübergehende körperliche Sein an einem Ort (Musielak, a.a.O., § 16 Rn. 3). Ausreichend ist daher eine auch nur vorübergehende, kurzfristige Anwesenheit, etwa auf der Durchreise (BGH, a.a.O., Gründe II 2 b). Nach dieser Definition hielt sich der Schuldner am 22.01.2018 im Bezirk des Amtsgerichts Ellwangen auf. 2.b.2.3. Nach dem Wortlaut des § 802e ZPO muss dieser Aufenthaltsort „im Zeitpunkt der Auftragserteilung“ bestanden haben. Gemeint ist der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Dieser ging am 17.01.2018 bei der Gerichtsvollzieherverteilstelle des Amtsgerichts Ellwangen ein. Dies steht der Übergabe an den Gerichtsvollzieher gleich (vgl. § 753 Abs. 2 ZPO, Zöller, a.a.O., § 802e Rn. 2). Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezirk des Amtsgerichts Ellwangen aufhielt. Eine solche Feststellung hat der Gerichtsvollzieher nur für den 22.01.2018 getroffen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung war der Gerichtsvollzieher demnach noch nicht zuständig, weil der Schuldner im Bezirk des Amtsgerichts Ellwangen weder einen Wohnsitz hatte, noch sich dort aufhielt. 2.b.2.4. Dennoch war der tätig gewordene Gerichtsvollzieher zuständig. 2.b.2.4.1. Über seinen Wortlaut hinaus begründet § 802e ZPO die örtliche (und internationale) Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers etwa auch dann, wenn der Auftrag zwar dort einging, während sich der Schuldner nicht im Gerichtsbezirk aufhielt, der Aufenthalt aber in dem Moment gegeben ist, wenn der Gerichtsvollzieher über diesen zu entscheiden hat, etwa dann, wenn der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nur für den Fall der erfolglosen Pfändung gestellt wurde. Es genügt dann, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt des erfolglosen Pfändungsversuchs im Gerichtsbezirk aufhält (BGH, a.a.O., Gründe, II 2 b; AG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2001, 82 M 15999/10). 2.b.2.4.2. Vorliegend liegt der Sachverhalt zwar insofern anders, als die Gläubigerin ausdrücklich die Abnahme der Vermögensauskunft „ohne vorherigen Pfändungsversuch“ beantragte. Der Auftrag wirkte daher bereits am 17.01.2018 unbedingt und sofort. Die Entscheidung des BGH zeigt aber, dass nicht vorbehaltlos und zwingend auf den Wortlaut der Vorschrift abzustellen ist, sondern der Sinn und Zweck des § 802e ZPO maßgeblich zur Beantwortung der Frage heranzuziehen ist, ob der hier vorliegende Aufenthalt nach der Auftragserteilung ausreichend ist, die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zu begründen. 2.b.2.4.3. Nach Auffassung des Gerichts ist der Gerichtsvollzieher nach § 802e ZPO für die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners zuständig. Insoweit ist hier nicht auf den Eingang des Antrags der Gläubigerin abzustellen, sondern darauf, dass sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur Erteilung der Vermögensauskunft im Bezirk des Amtsgerichts Ellwangen aufhielt. 2.b.2.4.3.1. Der in § 802e ZPO genannte Zeitpunkt der Auftragserteilung dient der Regelung der örtlichen Zuständigkeit verschiedener, möglicherweise mit der Zwangsvollstreckung zu betrauender Gerichtsvollzieher. Bis zum Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BGBl. 1997 I Nr. 85, 3039 ff.) am 01.01.1999 war in § 899 ZPO a.F. geregelt, dass für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 883 das Amtsgericht zuständig (ist), in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Abgesehen davon, dass seinerzeit noch nicht der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betraut war, sondern das Vollstreckungsgericht, fehlte noch eine gesetzliche Regelung des maßgeblichen Zeitpunkts. So war umstritten, wann der Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestehen musste. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 899 Anm. 1) A. vertrat die Auffassung, dass es, wie jetzt geregelt, auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme (ebenso Münzberg in: Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 899 Anm. I.). Hartmann wies selbst darauf hin, dass Herzig, Offenbarungseid- und Haftverfahren (1965, 28), der Ansicht war, dass es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Terminsladung ankomme. In der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle wurde § 899 ZPO sodann um einen zweiten Absatz ergänzt, der regelte, dass das angegangene Gericht die Sache im Falle seiner Unzuständigkeit auf Antrag des Gläubigers in nicht bindender Weise an das zuständige Gericht abgibt. Absatz eins wurde dahingehend neu gefasst, dass nunmehr anstelle des Vollstreckungsgerichts der Gerichtsvollzieher zuständig sein soll und es für die Zuständigkeitsbestimmung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt. 2.b.2.4.3.2. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat allerdings am 27.01.1995 einen Gesetzesentwurf eingebracht, wonach der Zeitpunkt der Zustellung der Ladung maßgeblich sein sollte (BT-Drs. 13/342, 7). Dies wurde damit begründet, dass die damals herrschende Meinung, die auf den Zeitpunkt des Auftragseingangs abstellte, zu Verfahrenshemmungen führe. Immer dann, wenn die Zustellung der Ladung an den Schuldner nicht möglich ist, müsse neben der Anschrift stets noch geprüft werden, ob der Schuldner vor oder nach dem Eingang des Auftrags umgezogen war. Denn davon hänge es ab, ob die Sache an ein anderes Gericht abzugeben sei oder nicht. Das Datum des tatsächlichen Umzugs (nicht der Ummeldung) sei für den Gläubiger aber nur sehr schwer zu ermitteln. Auch spielte seinerzeit noch die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an dem Gericht eine Rolle, das bei Eingang des Auftrags zuständig war, das aber daran kein Interesse mehr haben konnte, weil der Schuldner verzogen war. Bei einer Zuständigkeit nach Maßgabe des Wohn- oder Aufenthaltsorts zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags könne das Verfahren ohne weitere Ermittlungen vom angegangenen an das tatsächlich zuständige Gericht abgegeben werden. Schließlich müsste, würden die Vorschriften über die Rechtshängigkeit (§§ 253, 261 ZPO) konsequent angewandt, ebenfalls der Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Zustellung der ersten Ladung für die Zuständigkeitsfixierung maßgeblich sein (BT-Drs. 13/341, 41 f.). Der Zuständigkeitszeitpunkt nach diesem Gesetzesentwurf wurde indes nicht in das Gesetz übernommen (vgl. Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 899 Rn. 4). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 18.11.1997 zum Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 13/341 - wurde eine Fassung des § 899 ZPO vorgeschlagen, nach welcher der Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers maßgeblich sein sollte (BT-Drs. 13/9088, 10). In der Begründung (BT-Drs. 13/9088, 23) wird auf die Differenz zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats nicht eingegangen. Es sollte jedenfalls grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ankommen. 2.b.2.4.3.3. Die Diskussion in den Kommentierungen des § 899 ZPO a.F. vor der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle und im diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren zeigt, dass der Grund für die Ergänzung der Vorschrift in der Klarstellung der Zuständigkeitsfixierung liegt. Es wurde um die Frage gestritten, ab welchem Zeitpunkt, ähnlich wie in der Regelung des § 261 ZPO, eine Veränderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr zu einer Abgabe oder Verweisung des Verfahrens sollte führen können. Voit in Musielak (a.a.O., 4. Aufl.) weist darauf hin, dass die einmal begründete Zuständigkeit fortwirke. Die herrschende Meinung vor der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (so Stein-Jonas, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 28.05.1998, 28 AR 36/98) begründete ihre Auslegung, wonach für die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen sei, mit einem Verweis auf § 263 Nr. 2 ZPO a.F. (jetzt § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ziel der gesetzlichen Klarstellung war also, zu verhindern, dass eine Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände nach Erteilung des Auftrags zu einem Zuständigkeitswechsel führt. War das angerufene Gericht anfänglich zuständig, sollte eine Veränderung der Umstände, etwa ein Wohnsitzwechsel des Schuldners, dies nicht ändern können (wie auch für die Klage durch § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO normiert). 2.b.2.4.3.4. Damit ist letztendlich aber noch keine Entscheidung darüber gefällt, ob ein ursprünglich unzuständiger Gerichtsvollzieher auch nach dem anfänglich unzulässigen Auftrag zuständig werden kann, wenn der Schuldner im Gerichtsbezirk einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort begründet. Zumindest für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein deutscher Gerichtsvollzieher beauftragt werden konnte, etwa weil der Schuldner in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hatte, ist das Gericht der Meinung, dass ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher zulässig sein muss, in dessen Bezirk ein zukünftiger Aufenthaltsort des Schuldners erwartet wird. Soweit ersichtlich entspricht es ganz herrschender Meinung, dass die Begründung eines Aufenthaltsorts im Sinne des § 802e ZPO kein längeres Verweilen an diesem Ort voraussetzt. Sogar eine Durchreise soll ausreichend sein (Musielak, a.a.O, 14. Aufl., § 16 Rn. 3; Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 16 Rn. 7; Beck'scher Onlinekommentar, ZPO, 27. Edition, § 802e Rn. 5, § 16 Rn. 7, Zöller, a.a.o., § 16 Rn. 7). Dass die für den Gerichtsstand einer Person maßgeblich Vorschrift des § 16 ZPO auch für die Definition des Begriffs des Aufenthaltsorts i.S.d. § 802e ZPO herangezogen werden kann, hat der BGH in seinem Beschluss vom 17.07.2008 (I ZB 80/07, Gründe II. 2. b)) klargestellt. In dieser Entscheidung ließ der BGH die Anwesenheit eines Schuldners in einem Justizgebäude als Aufenthalt im Sinne der Vorschrift genügen. Lässt das Gesetz aber für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers den Aufenthaltsort in dem o.g. Sinne ausreichen, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in Inland hat, so kann es der Zuständigkeit nicht entgegenstehen, wenn der Auftrag beim Gerichtsvollzieher eingeht, bevor der Aufenthalt begründet wurde. Denn es kann nicht erwartet werden, dass der Gläubiger, der weiß, dass der im Ausland wohnende Schuldner auf einer Durchreise angetroffen werden kann, den Gerichtsvollzieher erst in dem Moment beauftragt, in dem der Aufenthalt in dessen Bezirk begründet wird. U.U. hätte der Gerichtsvollzieher dann keine ausreichende Zeit zur Prüfung des Antrags und zur Fertigung einer Ladung. Die Zuständigkeit aufgrund des Aufenthalts dient gerade dazu, die Erteilung der Vermögensauskunft im Inland auch bei solchen Schuldnern zu ermöglichen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben. Der Gläubiger soll nicht auf die Zwangsvollstreckung allein im Ausland beschränkt werden, wenn der Schuldner, wenn auch nur vorübergehend, auch im Inland greifbar ist. Gerade durch die Zuständigkeit aufgrund des Aufenthaltsorts stellt § 802e ZPO dies klar. Dabei erschiene es bloße Förmelei, dem Gläubiger, streng nach der Begründung des Beschlusses des BGH (a.a.O.), aufzugeben, einen durch einen fruchtlosen Pfändungsversuch bedingten Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen, wenn er die Ladung des Schuldners zur Erteilung der Vermögensauskunft an seinem kurzfristigen Aufenthaltsort erreichen will. Dies hätte weder für den Schuldner noch für den Gläubiger einen nennenswerten Vorteil, weil etwa eine Taschenpfändung unmittelbar vor der Zustellung der Ladung versucht werden könnte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb der Gläubiger durch einen bedingten Auftrag die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers im Gerichtsbezirk des potentiellen zukünftigen Aufenthaltsorts des Gläubigers begründen können sollte, während ein unbedingter Auftrag immer unzulässig wäre, wenn er nicht genau im Moment der Begründung des Aufenthalts gestellt würde. Wie oben gezeigt, nennt § 802e ZPO den Zeitpunkt der Auftragserteilung als für die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers maßgeblich, um klarzustellen, dass das ursprünglich zuständige Organ bei späterer Änderung der Umstände seine Zuständigkeit nicht verlieren soll. Ist der Gerichtsvollzieher, mangels Wohnsitzes und Aufenthaltsorts des Schuldners im Bundesgebiet anfänglich nicht zuständig, spricht aus Sicht des Gerichts nichts dagegen, dass die Zuständigkeit begründet wird, wenn der Schuldner sich in den Bezirk begibt und sich dort aufhält. Zu einer Zuständigkeitskonkurrenz deutscher Gerichtsvollzieher kann es in einem solchen Fall nicht kommen. 2.b.2.4.3.5. Der Beschluss des AG Neustadt (Rübenberge) vom 12.11.2007 (81a M 20907/07) steht dem nicht entgegen. Das AG Neustadt hat darin entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bei dem Gericht des letzten Wohnsitzes des Schuldners ausgeschlossen ist, wenn der Wohnsitz nunmehr unbekannt sei, weil der Schuldner tatsächlich noch einen Wohnsitz habe, der lediglich nicht bekannt sei. Auf den letzten Wohnsitz könne insoweit nicht abgestellt werden. Für eine analoge Anwendung des § 899 ZPO a.F. fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Vorliegend ist der Wohnsitz des Schuldners aber nicht unbekannt, also ist nicht unsicher, ob er einen solchen in Deutschland hat. Vielmehr hat der Gerichtsvollzieher gerade zutreffend ermittelt, dass im Inland kein Wohnsitz besteht. Es kann daher, wenn auch nicht auf den letzten Wohnsitz des Schuldners im Bundesgebiet, so doch auf seinen Aufenthaltsort zurückgegriffen werden. 2.b.2.4.3.6. Das Gericht hält eine analoge Anwendung des § 802e ZPO auf den Fall, dass der Schuldner bei Auftragserteilung keinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in Deutschland hat, sich nach Auftragserteilung aber hier aufhalten wird, für möglich. Obwohl der Gesetzgeber wollte, dass bei Schuldnern mit alleinigem Wohnsitz im Ausland die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bei einem auch nur kurzfristigen Aufenthalt im Inland möglich sein sollte, hat er normiert, dass ausschließlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen sein soll. Es kann angenommen werden, dass er dabei die Problematik des kurzfristigen Aufenthalts, etwa auf der Durchreise, nicht im Blick hatte. Ausweislich des Gesetzesentwurfs des Bundesrats (BT-Drs. 13/342, 7) und der anschließenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags (BT-Drs. 13/9088, 10), wurde die Diskussion um den für die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers maßgeblichen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsfixierung geführt. Der Fall einer anfänglichen Unzuständigkeit sämtlicher deutscher Gerichtsvollzieher, bei dem keine Zuständigkeitskonkurrenz auftreten kann, wurde, soweit für das Gericht ersichtlich, nicht behandelt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt damit vor. Nach dem Sinn und Zweck des § 802e ZPO, der die Verteilung der Zuständigkeit unter deutschen Vollstreckungsorganen regeln, nicht aber die Zwangsvollstreckung gegen im Ausland wohnende Schuldner erschweren soll, wenn keine Zuständigkeitskonkurrenz besteht, führt die Anwendung der Vorschrift vorliegend zur Zuständigkeit des tätig gewordenen Gerichtsvollziehers, begründet in dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner seinen Aufenthalts im Gerichtsbezirk begründete. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an der zu vollstreckenden Teilforderung (§§ 48 GKG, 3 ZPO).