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Urteil

54 C 491/12

AG Eisenach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEA:2013:0221.54C491.12.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich muss der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die Tarife vergleichen und kann deshalb regelmäßig nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen. Das gilt aber regelmäßig nicht, wenn er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nachweislich nicht in der Lage war, in Vorleistung zu gehen und deshalb nicht den günstigeren Normaltarif statt des Unfallersatztarifs wählen konnte.(Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1207,03 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16. 11. 2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20. 12. 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich muss der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die Tarife vergleichen und kann deshalb regelmäßig nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen. Das gilt aber regelmäßig nicht, wenn er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nachweislich nicht in der Lage war, in Vorleistung zu gehen und deshalb nicht den günstigeren Normaltarif statt des Unfallersatztarifs wählen konnte.(Rn.20) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1207,03 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16. 11. 2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20. 12. 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagte auf Zahlung restlichen Schadensersatz in Höhe von 1207.03 € gemäß § 7 StVG für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Mietwagenkosten grundsätzlich erforderlich und Erstattungsfähig sind. Dies zeigt auch die Teilregulierung der Kfz.-Haftpflichtversicherung in Höhe von 926,00 €. Im Streit steht daher nur noch, in welcher Höhe die Mietwagen zu ersetzen sind. Der Kläger hatte sich nicht nach anderen Tarifen unter mehreren Anbietern erkundigt. Er war nicht in der Lage, ein Mietfahrzeug zum Selbstzahlertarif anzumieten, d. h. in Vorleistung zu gehen, da ihm dazu die finanziellen Mittel fehlten. Seine Behauptung, er habe zum Unfallzeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1100,00 € gehabt und er habe damals ausweislich seines Kontostandes keine Anzahlung für einen Mietwagen leisten können, konnte der Kläger durch Vorlage von Kontoauszügen belegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 -VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarifs anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Der Geschädigte kann im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten handelt es sich nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Der Berufungskammer des Landgerichts Meiningen ist aus vielen ähnlich gelagerten Fällen und geführten Beweisaufnahme bekannt, dass einem Unfallgeschädigten, der Anspruch auf vollständigen Schadensersatz hat, grundsätzlich nur ein Unfallersatztarif angeboten wird. Ein im hiesigen Landgerichtsbezirk ansässiges Mietwagenunternehmen bietet demjenigen, der durch einen Unfall geschädigt ist kein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif an, es sei denn, der geschädigte ist in der Lage das Fahrzeug vorzufinanzieren. Nachdem feststeht, dass der Kläger nicht in der Lage war, finanzielle in Vorlage zu gehen, kommt ihm zugute, dass er nach dem Unfallersatztarif abrechnen kann. Die zu ersetzenden Mietwagenkosten sind nach § 287 ZPO zu schätzen. Das Gericht legt dafür, wie im hiesigen Landgerichtsbezirk übliche, die Mietwagentabelle der Firma … zu Grunde. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Mietwagenkosten netto (Gruppe 5 für 18 Tage) 1983,30 € abzüglich Eigenersparnis 198,33 € Zustellung/Abholung 40,00 € ergibt 1824,97 € zuzüglich 19% MwSt 346,75 € 2171,72 € abzüglich gezahlter 926,00 € Summe 1245,72 € Hinsichtlich der Haftungsbefreiungskosten wurde berücksichtigt, dass die Fa. … Eigenhaftungsanteile in Höhe von 550,00 € enthalten hat. Da der Kläger Haftungsbefreiung in Höhe von 150,00 € zu Grunde legt, kommt die Anrechnung von Haftungsbefreiungskosten nicht in Betracht. Im Übrigen ist nach der oben angeführten Berechnung der Höhe des Klageanspruchs bereits überschritten, so dass der Anspruch auf häusliche Zahlung in Höhe von 1207,03 € in voller Höhe besteht. Da der Hauptanspruch in voller Höhe besteht, sind auch die Nebenkosten, d.h. die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € begründet. Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 17.10.2011 an der Ausfahrt B19 bei Gumpelstadt. Das Auto des Klägers erlitt einen Totalschaden. Die hundertprozentige Einstandspflicht des Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Der Kläger mietete in der Zeit vom 17.10.2011 bis 04. 11. 2011 (insgesamt 18 Tage) einen Mietwagen der Gruppe fünf zum Unfallersatztarif zum Gesamtpreis in Höhe von brutto 2304,86 €. Die Kfz Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf 926,00 €. Der Anwalt des Klägers mahnte die restliche Zahlung erfolglos bei dem Beklagten an. Der Kläger meint, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif sei erforderlich gewesen. Er sei finanziell nicht in der Lage gewesen, einen Mietwagen zum Normaltarif vorzufinanzieren. Sein monatliches Nettoeinkommen habe zum Unfallzeitpunkt 1100,00 € betragen. Er sei einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der Kläger beantragt daher, dem Beklagten zu verurteilen, an ihn 1207,03 € zu zahlen; weiterhin an ihn Verzugsfolgen in Höhe von 186,24 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. 12. 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei aufgrund seiner finanziellen Mittel fähig gewesen, ein Fahrzeug zum Normaltarif anzubieten. Der Kläger habe sich nicht ausreichend über einen günstigeren Tarif informiert, womit er seine Verpflichtung, den Schaden gering zu halten, nicht nachgekommen wäre. Die Mietwagenkosten seien überhöht. Als sei ein mittlerer Marktmietpreis in Höhe von 662,71 € zu Grunde zu legen, womit die Erstattung in Höhe von 926,00 € schon überzahlt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.