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Urteil

54 C 1172/08

AG Eisenach, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEA:2010:0624.54C1172.08.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 1554,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatzes aus jeweils 178,00 € seit dem 16. 10. 2008, 16. 11. 2008, 16. 12. 2009, 16. 01. 2009, 16. 02. 2009, 16. 03. 2009, 16. 04. 2009, 16. 05. 2009 und aus 130,46 € seit dem 16. 06. 2009 an die ... Consumer Bank AG, ...-Platz 1 in … zu Vertrag Nr. 1..., Konto Nr. …, BLZ … zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage (hinsichtlich des Feststellungsantrags) abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Feststellungsantrags, zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1554,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatzes aus jeweils 178,00 € seit dem 16. 10. 2008, 16. 11. 2008, 16. 12. 2009, 16. 01. 2009, 16. 02. 2009, 16. 03. 2009, 16. 04. 2009, 16. 05. 2009 und aus 130,46 € seit dem 16. 06. 2009 an die ... Consumer Bank AG, ...-Platz 1 in … zu Vertrag Nr. 1..., Konto Nr. …, BLZ … zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage (hinsichtlich des Feststellungsantrags) abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Feststellungsantrags, zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hinsichtlich der Zahlung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1554,46 € aus Versicherungsvertrag. Die Parteien haben unstreitig den im Tatbestand genannten Versicherungsvertrag abgeschlossen, wonach die Beklagte verpflichtet ist, bei Arbeitsunfähigkeit die Darlehensraten für die Klägerin zu übernehmen. Die Klägerin war in der Zeit vom 25. 07. 2007 bis 22. 06. 2009 arbeitsunfähig. Die Beklagte hatte daher nach Eintritt der vertraglich vereinbarten Wartezeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die monatlichen Darlehensraten zu leisten. Die Klägerin ist – entgegen der Behauptung der Beklagten - weder Berufs- noch Erwerbsunfähig. Für diese Feststellung bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Vielmehr reicht aus, dass die Deutsche Rentenversicherung mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 03. 02. 2009 (Bl. 100ff d.A.) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente für Erwerbsminderung hat. Der ablehnende Bescheid basiert auf ärztlichen Feststellungen (vgl. im einzelnen Bl. 101, Seite 2 des Bescheides) zum Leistungsvermögen der Klägerin. Insbesondere ist die Klägerin nach einem sozialmedizinischem Gutachten vom 22. 01. 2009 in der Lage, für sechs Stunden leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, extreme Temperaturschwankungen, Kälte, Zugluft, Nässe, Zwangshaltungen, Zeitdruck, Stress auszuführen. Die Beklagte hat die Feststellungen in dem ihr vorliegenden Widerspruchsbescheides der Rentenversicherung nicht angegriffen. Sie ist lediglich der Meinung, es sei ein weiteres medizinisches Gutachten erforderlich. Da das Gericht den vorgelegte Rentenbescheid und den darin getroffenen medizinischen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin, die von der Beklagten überhaupt nicht bestritten wurden, als Beweisführung der Klägerin für ihre Behauptung, sie sei weder unbefristet berufsunfähig noch erwerbsgemindert gewesen ausreicht, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig. Insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Klägerin jetzt wieder seit einem Jahr arbeitet und ein Sachverständiger nicht den Zustand zum Zeitpunkt der Nichtausübung einer Berufstätigkeit der Klägerin durch eigene Anschauung beurteilen sondern sich letztendlich nur auf die bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse stützen könnte. Die Beklagte hat schon gar nicht die Begriffen Berufs- bzw, Erwerbsunfähigkeit definiert. Allein die Behauptung, eine solche läge vor, weil die behandelnde Ärztin nicht eindeutige Angaben zu den Fragen der Beklagten gemacht hat, reicht nicht aus. Mangels eigener Definition in den AVB des Versicherungsvertrages zu § 4 Abs. 4c, legt das Gericht hierfür die in der Hauptsache aus dem Sozialrecht geprägten Begriffe für die Auslegung zugrunde. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000) wurde die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen. Diese Begriffe gelten nur noch für die vor dem 02. 01. 1961 geborenen, § 240 SGB VI (vgl. Bl. 104 d. A., S. 5 des o. g. Gutachtens). Da die Klägerin am 06. 06. 1966 kommt bei ihr der Begriff bzw. die Einordnung Berufsunfähigkeit schon gar nicht mehr zur Anwendung. Der Begriff ist ersetzt durch teilweise Erwerbsminderung. Erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben Wie bei der Klägerin im o. g. Gutachten festgestellt liegt weder eine verminderte- noch eine volle Erwerbsminderung vor (vgl. Bl. 104, Gutachten S. 5). Damit kann auch von keiner Berufsunfähigkeit im Sinne der AVB des Versicherungsvertrages ausgegangen werden. Die Beklagte meint offensichtlich auch, dass die Klägerin deshalb unbefristet berufsunfähig sei, weil sie nicht in der Lage wäre, ihren früheren Beruf als Altenpflegerin auszuüben und deshalb als Sanitätskraft arbeite. Das sich eine „unbefristete Berufsunfähigkeit“ nach § 4 Ziff. 4c AVB danach richtet, dass die Klägerin nicht mehr in ihrem vorherigen Beruf als Altenpflegerin arbeitet, kann das Gericht aus keiner Formulierung des Vertrages entnehmen. Vielmehr spricht sogar § 1 Abs. 2 AVB gegen diese Theorie. Danach muss in Verbindung mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsnehmer außerstande sein, „ eine bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“. Diese Kriterien sind auch für die Frage wann eine Erwerbsminderung im Sinne der AVB gegeben ist, maßgeblich. Warum sollte ein Versicherungsnehmer einerseits nur dann Arbeitsunfähig sein, wenn er auch in einem anderen Beruf nicht arbeiten kann. Eine Berufs- oder Erwerbsminderung soll aber nach Meinung der Beklagten schon dann gegeben sein, wenn der Versicherungsnehmer nicht in dem ursprünglich ausgeübten Beruf arbeitet. Dies wäre eine einseitige Benachteiligung zu Lasten des Versicherungsnehmers, womit ein Verstoß nach § 307 BGB. Die Beklagte würde damit missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzen. Bestimmend ist damit allein die Leistungsfähigkeit der Klägerin und nicht der Frage, ob sie in ihrem früheren Beruf arbeiten kann. Die Arbeit als Sanitätsfachfrau entspricht auch der bisherigen Lebensstellung der Klägerin. Die Angaben der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. … in dem Formular vom 08. 07. 2008 (Bl. 47 d.A., Anlage B3) können den Anspruch der Klägerin nicht zu Fall bringen. Zum einen taugt das Formular nicht dazu, demjenigen, der die Fragen beantworten soll, die richtigen Antworten zu geben. Jegliche Begriffserklärung fehlt. So hat die Ärztin die Fragen 4. – 6. so beantwortet, dass sie sich jeweils ausschließen. Die dauerhafte Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit wurde bejaht, obwohl es sich hierbei um zwei verschiedene Sachverhalte handelt. Dies dokumentiert schon, dass die Ärztin von einem völlig anderen Begriff ausgegangen ist als die Beklagte und die sozialrechtlichen Kriterien hierfür nicht zugrunde gelegt hat. Dies spiegelt auch das Ergebnis der Vernehmung der Ärztin wieder, in der Verhandlung am 31. 03. 2010 erklärte, dass die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit auch vermindert erwerbstätig gewesen sei (vgl. Bl. 115-116 d.A.). Außerdem lag überhaupt noch kein Gutachten vor, das die Ärztin dazu veranlasst haben könnte, mit Sicherheit die Fragen beantworten zu können. Der Ärztin war schlichtweg die Terminologie nicht bekannt. Die Vernehmung der Zeugin war daher unergiebig. Dies war auch für die Beklagte zu erkennen, und zwar an der Bemerkung „siehe Rentenantrag“. Die Beklagte weiß genau, dass ein Rentenantrag nicht mit einem Rentenbescheid gleichzusetzen ist. Insbesondere konnte die Beklagte nicht mit Sicherheit auf eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit schließen, wenn unter Ziff. 6 des o. g. Formulars die Bemerkung steht „z. Zt. weiter arbeitsunfähig“. Die Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht – was im Widerspruchsbescheid vom 03. 02. 2009 deutlich ausgeführt wird (Bl. 105 d.A., S. 6 des Gutachtens) – gleichzusetzen mit einer verminderten Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin war in der Zeit vom 25. 07. 2007 bis 22. 06. 2009 arbeitunfähig erkrankt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Schon aus der ärztlichen Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Bl. 46 d.A.) lässt sich durch die ausführliche Darstellung entnehmen, unter welcher Krankheit die Klägerin litt und weshalb sie arbeitsunfähig war. Die Folgeatteste hat die Beklagte mindestens ein Jahr lang hingenommen, ohne sie zu beanstanden. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH (BGH Urteil vom 03. 05. 2000, IV ZR 110/99) ändert nichts an der Rechtsauffassung des hiesigen Gerichts. Dort geht es hauptsächlich um die Frage, ob der Versicherungsnehmer allein mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte und ob allein aufgrund des Folgeattests von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Streitfall ist anders gelagert, da der Beklagten aus den ihr vorgelegten Attest und dem letzten Folgeattest die genauen Befunde und Diagnosen entnehmen konnte. Die Beklagte hat ein Jahr und einen Monat wegen der in dem Attest angegebenen Krankheit die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin angenommen. Obwohl in dem letzten Formular, welches die behandelnde Ärztin unterschrieb und in der nach wie vor die selbe Erkrankung angegeben war, meint die Beklagte, diese Bescheinigung sei nicht ausreichend. Allerdings fehlt zu dem Bestreiten des Nichtvorliegens der Arbeitsunfähigkeit die Begründung. Die Annahme, die Klägerin arbeite nunmehr auf Kosten ihrer „Restgesundheit“ ist eine Behauptung ins „Blaue hinein“. Sie war daher keines Beweises zugänglich. Mit der o. g. Entscheidung des BGH geht dieser davon aus, dass die Versicherung nur mit Vorlage des ärztlichen Attests über die Arbeitsunfähigkeit keine Möglichkeit zur Prüfung des Versicherungsfalles hatte. Im Streitfall wurde jedoch der Grund der weiteren Arbeitsunfähigkeit angegeben, so dass die Beklagten die Bescheinigung hätte beanstanden können. Die Höhe der Klageforderung ist unstreitig, so dass sich Ausführung hierzu erübrigen. Die Feststellungsklage hinsichtlich der Feststellung der Erledigung nach § 91a ZPO ist zwar zulässig aber unbegründet. Die Feststellung hinsichtlich der zukünftigen Leistung in Form einer Feststellungsklage ist nämlich unzulässig. Die spezielle Prozessvoraussetzung der Feststellungsklage gemäß § 263 ZPO, nämlich das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Feststellung, d. h. das Feststellungsinteresse fehlt. Eine Klage auf wiederkehrende Leistung gemäß § 258 ZPO im Wege der Feststellungsklage, wie sie die Klägerin erhoben hat, ist dann nicht möglich, wenn der künftige Anspruch bestimmbar ist. Die Klägerin kannte die Höhe der monatlich an die Bank zu zahlenden Darlehensraten. Sie betrugen unstreitig 178,00 €. Sie hätte diese im Wegen der Leistungsklage beantragen können. Der Anspruch war auch insoweit bestimmbar, dass maximal bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens oder der Arbeitsfähigkeit der Klägerin oder der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hätte gezahlt werden müssen. Eine dahingehende Leistungsklage hätte den Vorrang vor der Feststellungsklage gehabt, die subsidiär ist. Die Klägerin hat daher die Kosten dafür zu tragen. Die Zahlung von Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (auch hinsichtlich des Feststellungsantrags). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Zahlung von Ausfallversicherung. Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einer Versicherung, in der Niederlassung des Autohauses … am 03.05.2005 eine Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ab. Der Vertrag diente der Absicherung des Darlehensvertrages bei der ... Consumer CC-Bank, den die Klägerin am selben Tag vereinbarte. Nach dem Kreditvertrag verpflichtete sich die Klägerin monatliche Darlehensraten in Höhe von 178,00 € bis 08.05.2012 zu zahlen Die Klägerin arbeitete als Altenpflegerin. Sie erkrankte an einem Cervix-Carcinom. Der Beklagten wurde eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 25. 07. 2007 mit der genauen Beschreibung des Befundes vorgelegt (vgl. Bl. 46 d.A., Anlage B 7). Die Beklagte zahlte wegen des Ausfalls der Klägerin an die ... Consumer CC Bank von September 2007 bis September 2008 monatlich 178,00 €. Aufgrund einer Formularanfrage der Beklagten, in der u. a. die Frage :“ 4. Ist Ihre Patientin/Ihr Patient Ihres Erachtens nach dauerhaft berufsunfähig?“ formuliert ist, schrieb die damals behandelnde Ärztin Frau Dr. med. …: „- ja – (siehe Rentenantrag!)“ und auf die vorgedruckte Frage:“5. Ist Ihre Patientin/Ihr Patient Ihres Erachtens nach dauerhaft erwerbsunfähig?“: - ja – (siehe Rentenantrag)“ . Unter Frage 6.“…“ schrieb sie: „ z. Zt. weiter arbeitsunfähig. In diesem Formular wurden außerdem die Befunde und therapeutischen Maßnahmen beschrieben (vgl. im einzelnen Bl. 47, Anlage B 3 d.A.). Wegen der erteilten Auskunft der Ärztin Frau Dr. med. … ging die Beklagte davon aus, dass eine weitere Zahlung auf die Darlehensraten nicht begründet ist, da bei der Klägerin eine dauerhafte Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde. Sie beruft sich dabei auf die Allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung (AVB) (Bl. 9 d.A., Anlage K2), § 5 Abs. 4c in denen u. a. festgelegt ist: „Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn a. die Arbeitsunfähigkeit endet; b. der Versicherungsnehmer stirbt; c. der Versicherungsnehmer unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird“. Sie zahlte deshalb ab Okt. 2008 keine Raten mehr auf das Darlehen. Der Rentenantrag der Klägerin wurde zurückgewiesen, mit der Begründung, dass sie weder erwerbsgemindert noch eingeschränkt erwerbsgemindert ist. Die Klägerin arbeitet seit 23. 06. 2009 als Sanitätsfachkraft. Die Klägerin behauptet, sie sei in der Zeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weder dauerhaft Berufs- noch Erwerbsunfähig gewesen. Seit 23. 06. 2008 sei sie wieder arbeitsfähig. Die Beklagte habe daher bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit, den 22. 06. 2008 die restlichen Darlehensraten zu zahlen. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, 1554,46 € nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,00 € seit dem 16. 10. 2008, 16. 11. 2008, 16. 12. 2009, 16. 01. 2009, 16. 02. 2009, 16. 03. 2009, 16. 04. 2009, 16. 05. 2009 und aus 130,46 € seit dem 16. 06. 2009 an die ... Consumer Bank AG, ...-Platz, 41061 Mönchengladbach, zum Vertrag Nr. 1..., Kto. Nr. …, BLZ … zu zahlen; außerdem festzustellen, dass der Klageantrag zu 2. in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei der Klägerin läge seit August 2008 eine unbefristete Berufsunfähigkeit i.S.v. § 5 AVG vor. Hilfsweise bestreitet sie, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gegeben gewesen wäre. Die Klägerin gehe nicht mehr ihrer beruflichen Tätigkeit als Altenpflegerin nach und sei deshalb in ihrem Beruf berufsunfähig. Möglicherweise arbeite sie auch auf Kosten ihrer Restgesundheit weiter. Sie ist der Auffassung, der Feststellungsantrag zur monatlichen Zahlungsverpflichtung sei unzulässig. Die Klägerin hatte zunächst mit ihrer am 29. 12. 2008 eingegangenen Klage unter Ziff. 2. beantragt, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin 178,00 € bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bzw. dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit- bzw. Berufsunfähigkeit bzw. bis zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruch der ... Consumer Bank aus dem Darlehensvertrag vom 03. 05. 2005 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 24. 06. 2009 (Bl. 56 d.A.) hat die Klägerin den Antrag zu Ziff. 2 für erledigt erklärt, da sie zu diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig war. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. 02. 2010 durch Anordnung der Vernehmung der Zeugin Dr. med. … (Bl. 110-111 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. 03. 2010 (Bl. 114 ff d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.