Endurteil
3 C 311/21
AG Eggenfelden, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist, sofern überhaupt zulässig, jedenfalls unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen nicht zusteht und ein Verstoß der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung gegen vertragliche Vereinbarungen nicht ersichtlich ist (§§ 241 ff, 280 ff BGB). Der Kläger war zum Zeitpunkt der unter dem 15.02.2021 ausgesprochenen Kündigung mit der Beklagten nicht nur über die Mitgliedschaft als Genosse, sondern auch über die zugrundeliegenden Bankverträge verbunden. Unstreitig wurden dabei die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die jeweiligen Verträge einbezogen. Gemäß 19 I der AGB der Beklagten kann „die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen … Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens 2 Monate.“ Demzufolge ist aufgrund der Kündigungserklärung vom 15.02.2021 spätestens zum 30.04.2021 die Wirkung der Kündigung für die dort aufgeführten Verträge eingetreten. Dem stehen auch nicht die Bestimmungen der Satzung der Beklagten entgegen. Zwar ist, worauf das Gericht im Hinweisbeschluss vom 02.03.2022 ausdrücklich hingewiesen hat, ausweislich der Satzung die Beklagte verpflichtet, gemäß § 2, dort insbesondere Absatz I und II, die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften zu betreiben. Gemäß § 11 I, 1. Hs. der Satzung hat auch jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe unter anderem der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Dem gegenüber hat die Beklagte allerdings insofern unstreitig vorgetragen, dass der Kläger gemäß § 9 Absatz I der Satzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde, hiergegen hat der Kläger, ebenfalls unstreitig, weder Beschwerde gemäß § 9 VI der Satzung noch innerhalb der aufgeführten Frist vor Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 9 VII der Satzung, dort S. 1, den ordentlichen Rechtsweg eingeschritten. Demzufolge ist der Kläger zum 31.12.2021 aus der Genossenschaft der Beklagten ausgeschieden. Im Ergebnis war somit mangels Anspruchsgrundlage die Klage, soweit, auch insofern wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen, überhaupt zulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war wie geschehen von Amts wegen festzusetzen (§§ 3 ZPO, 63 GKG).