Urteil
13 OWi-335 Js 2325/21-654/21
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU2:2022:0126.13OWI335JS2325.21.00
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Tenor
Die Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges mit verdecktem Gesicht zu einer Geldbuße von 66,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
§§ 23 Abs. 4 StVO, 24 StVG, 247a BKa
Entscheidungsgründe
Die Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges mit verdecktem Gesicht zu einer Geldbuße von 66,00 Euro verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene. §§ 23 Abs. 4 StVO, 24 StVG, 247a BKa Gründe: I. Die am 00.00.000 in A geborene Betroffene ist A Staatsangehörige, geschieden und Mutter von drei Kindern. Im Fahreignungsregister sind folgende Voreintragungen erfasst: Am 14.07.2021 setzte die Bußgeldstelle der Stadt Wesel gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 80,00 Euro fest. Die Entscheidung ist am 03.08.2021 rechtskräftig geworden. II. Die Betroffene befuhr am 14.09.2021 um 18:15 Uhr als Führerin des Kraftfahrzeuges B mit dem amtlichen Kennzeichen 01 die D-Straße in Fahrtrichtung W/Auffahrt A 00 in Fahrtrichtung F. Dabei trug sie einen Niqab, d. h. eine das gesamte Gesicht verdeckende Vollverschleierung, welche ausschließlich die Augenpartie erkennen lässt. III. Die Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf der Einlassung der Betroffenen. Diese hat die Fahrereigenschaft und den Tatvorwurf umfassend eingeräumt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr sie in ihrer Religionsfreiheit einschränke und die dieses Verhüllungsverbot anordnende Norm des § 23 Abs. 4 StVO wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt unwirksam sei. Außerdem behauptet sie, dass sie sich an ihren Anwalt gewandt habe, um eine Sondergenehmigung für das Tragen eines Niqab im Straßenverkehr zu erwirken. Außerdem sei sie dringend auf ihr Fahrzeug angewiesen, da sie selbst erkrankt sei und es für sie mit erheblichen Beschwerden und Zeitaufwand verbunden wäre, die alltäglichen Erledigungen zu besorgen. IV. Die Betroffene hat glaubhaft eingeräumt, am Straßenverkehr ein Fahrzeug mit verhüllten Gesicht geführt zu haben. Damit handelte die Betroffene ordnungswidrig nach § 23 Abs. 4 StVO, 24 StVG. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr zu erkennen ist. Die Ausnahme des Satzes 2 für Schutzhelme bei offenen Kraftfahrzeugen nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO ist für die Betroffene nicht einschlägig, weil sie ihr Gesicht nicht mit einem Schutzhelm, sondern es bis auf die Augenpartie mit einem Kopftuch verdeckt hat. § 23 Abs. 4 StVO ist entgegen der Ansicht der Betroffenen wirksam und verstößt auch unter Berücksichtigung der durch Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt, nach dem der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Regelungen selbst treffen muss. Die Regelung des Verhüllungs- und Verdeckungsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bedarf auch bei Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübung keiner unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber (vg. VG Düsseldorf Beschluss vom 26.11.2020, AZ: 6 L 2150/20 m. w. N., VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.01.2021, AZ: 14 L 1537/20, OVG NRW Beschluss vom 20.05.2021, AZ 8 B 1967/20). Der vorliegend gegebene, wenn auch nur mittelbare Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit ist gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich Einschränkungen der Religionsfreiheit aus der Verfassung selbst ergeben müssen, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 82, m. w. N.). Die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen solchen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -, juris Rn. 6). Das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolgt ausweislich der Verordnungsbegründung das Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können (Vgl. BR-Drs. 556/17, S. 2, 4, 14 und 28). Der Vorschrift kommt damit (auch) eine präventive Funktion zu. Ein Fahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er auf der Grundlage eines automatisiert gefertigten Lichtbildes für einen von ihm begangenen Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird, wird Verkehrszuwiderhandlungen eher zu vermeiden suchen als derjenige, der sich aufgrund der Verhüllung bzw. Bedeckung seines Gesichts unerkannt im Straßenverkehr bewegt. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 16. April 2021 - 13 MN 158/21 -, juris Rn. 52.). Dabei ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in Ausübung seiner Schutzpflicht schon die Entstehung von Gefährdungslagen zu bekämpfen und auf eine Risikominimierung hinzuwirken. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; das Grundrecht stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen. Abstrakt-generelle Normen zur Gefahrenvorsorge sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn ansonsten unmittelbar ein Gefahreneintritt zu besorgen wäre (Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 22, m. w. N.). § 23 Abs. 4 StVO ist auch mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar. Durch das in dieser Vorschrift angeordnete Verhüllungs- und Verdeckungsverbot wird niemand an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften muss die Betroffene aber auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten. Die Regelung kann sie zwar daher mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen. Durch die den Straßenverkehrsbehörden in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten. Eine das Ermessen eröffnende Ausnahmesituation liegt insbesondere dann vor, wenn die Hinderung, das Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO zu befolgen, auf religiösen Gründen beruht (Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 3 C 24.17 -, juris Rn. 11 ff. (zu § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO). Dass die Betroffene vorliegend über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügt, hat sie nicht dargelegt. Auch ist der Vortrag zum etwaigen Genehmigungsverfahren völlig unsubstantiiert und daher nicht zu berücksichtigen. Zur Ahndung der Tat ist gemäß § 17 OWiG nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und nach dem Tatvorwurf eine Geldbuße festzusetzen. Nach Ziffer 247a des BKat beträgt die Regelgeldbuße für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO 60,00 Euro. Diese Geldbuße war vorliegend aufgrund der Voreintragung im Fahreignungsregister angemessen auf die erkannte Geldbuße zu erhöhen. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 OWiG in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO.