Urteil
8 C 191/20
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU2:2021:0407.8C191.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.434,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.434,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung eines vermeintlich als Darlehen an den Beklagten ausgezahlten Betrages. Am 19.03.2019 ging die Klägerin davon aus, mit dem Beklagten einen Kreditvertrag über 4.206,00 EUR abzuschließen. Tatsächlich war die Ehefrau des Beklagten – die Zugriff auf sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen hatte und die Finanzen auch des Beklagten selbständig verwaltete – im Namen des Beklagten tätig geworden. Kreditvertragsunterlagen wurden dem Beklagten im Wege des Postident-Video-Verfahrens übersandt. Die Klägerin erhielt darauf hin - vermeintlich von dem Beklagten – die Antragsunterlagen sowie Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises, der Bankkarte und von Kontoauszügen übersandt. Danach fand ein Video-Identverfahren statt. Statt des Beklagten trat der Stiefvater der Ehefrau des Beklagten auf. Er verfügte in diesem Moment über den Original-Personalausweis des Beklagten. Der Stiefvater wurde seitens des Mitarbeiters der Klägerin via Video gesehen. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder vom Personalausweis und vom Video-Identverfahren (Bl. 87-89 d.A.) verwiesen. Den Netto-Darlehensbetrag von 3.490,00 EUR zahlte die Klägerin danach auf das Konto des Beklagten, welches dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau führte. Wegen Zahlungsrückstandes kündigte die Klägerin das Darlehen. Danach erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 EUR. Die Klägerin begehrt nunmehr die Restzahlung von 2.434,80 aus ungerechtfertigter Bereicherung vom Beklagten. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung aufgefordert. Am 11.03.2020 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und teilte mit, dass kein Vertrag vorliege, da er keinen entsprechenden Vertrag geschlossen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.434,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklaget ist der Ansicht, er habe einen Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin, den er der Klägerin entgegenhalten könne, da die Klägerin bei Vertragsschluss eine mangelhafte Identitätsfeststellung durchführt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Bl. 87-89 d.A.). Entscheidungsgründe: I. 1. a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.434,80 EUR gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Der Beklagte hat etwas erlangt durch Leistung, ist/war mithin bereichert. Die Klägerin zahlte auf das gemeinsame Konto des Beklagten und der Ehefrau. Dass der Beklagte von dem Zahlungseingang nichts wusste und die Ehefrau diesen auch bereits abgehoben hatte, als der Beklagte von dem Zahlungseingang erfuhr, steht der Bereicherung nicht entgegen, denn überlässt ein Kontoinhaber sein Konto einem Dritten zur Erledigung von Geldgeschäften in eigener Verantwortung dieses Dritten, muss er sich das Wissen des Dritten über rechtsgrundlose Eingänge auf diesem Konto in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 5 U 4/07 -, juris). Dies geschah auch ohne Rechtsgrund, denn ein Darlehensvertrag ist zwischen den Parteien – mangels Vertretungsbefugnis der Ehefrau oder deren Stiefvater – nicht zustande gekommen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Entreicherung berufen, denn wiederum muss sich der Beklagte das Wissen seiner Ehefrau über den rechtsgrundlosen Eingang auf dem gemeinsamen Konto in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Zudem muss sich der nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftende Bereicherungsschuldner, wenn er einen anderen – unabhängig von einem Vertretungsverhältnis – mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81 -, BGHZ 83, 293-301). Unstreitig wusste die Ehefrau des Beklagten, die Zugriff auf alle relevanten Unterlagen und Kontodaten hatte, dass ihr und dem Beklagten die Auszahlung des Darlehensbetrages nicht zusteht, da sie – in kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Stiefvater – die Klägerin bei dem – vermeintlichen – Abschluss des Darlehensvertrages täuschten. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht eine Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB entgegen. Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Positive Kenntnis in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Es genügt nicht, dass dem Leistenden die tatsächlichen Umstände, aus denen sich seine Nichtschuld ergibt, bekannt sind. Er muss subjektiv die rechtliche Wertung eines Nichtleistenmüssens vornehmen, wobei eine sog Parallelwertung in der Laiensphäre als ausreichend angesehen wird. "Kennenmüssen" oder fahrlässige Unkenntnis genügen nicht, auch nicht Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Pflicht ergibt, auch nicht bloße Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit. b) Schließlich konnte der Beklagte der Klägerin auch keinen eigenen Schadenersatzanspruch entgegenhalten, mithin nicht aufrechnen. Ein solcher ergab sich nämlich nicht aus §§ 311, 241, 280 BGB. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin, mithin ihre Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), hätten im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses Pflichten beim Video-Identverfahren verletzt. Ausweislich des allgemein zugänglichen Rundschreibens "3/2017 (GW) - Videoidentifizierungsverfahren10.04.2017 | Geschäftszeichen GZ: GW 1-GW 2002-2009/0002" der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welches auch Inhalt der mündlichen Verhandlung war, muss für die Identifizierung natürlicher Personen im Video-Identifizierungsverfahren eine Überprüfung des Ausweisdokuments und eine Überprüfung der zu identifizierenden Person erfolgen. Um sich über die Identität der zu identifizierenden Person mittels des zulässigen Identifikationsdokumentes zu vergewissern, hat der Mitarbeiter zunächst sicherzustellen, dass das zur Identitätsüberprüfung konkret verwendete Dokument hinsichtlich der darauf enthaltenen, im Weißlicht visuell zu erkennenden optischen Sicherheitsmerkmale mit den bei dieser Art von Dokumenten vorhandenen Merkmalen übereinstimmt. Unstreitig wurde hier der Original-Personalausweis verwendet, so dass insoweit eine ordnungsgemäße Identitätsprüfung erfolgte. Der Mitarbeiter muss sich zudem davon überzeugen, dass das Lichtbild und die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Ausweisdokument zu der zu identifizierenden Person passen. Lichtbild, Ausstellungsdatum und Geburtsdatum müssen ebenfalls zueinander kohärent, mithin schlüssig, sein. Eine solche Schlüssigkeit ist vorliegend anzunehmen. Vorliegend wurden der Klägerin Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises, der Bankkarte und von Kontoauszügen vorgelegt. Für die Klägerin war also erkennbar, dass sie mit jemandem kontaktiert, der auf alle diese Unterlagen des Beklagten Zugriff hat. Es erschien zum Video-Identverfahren eine Person mit dem Original-Personalausweis. Rein optisch gibt es zwar Unterschiede, aber ausweislich der vorgelegten Lichtbilder (Bl. 87+89 d.A.) auch deutliche Ähnlichkeiten zwischen dem Beklagten und dem Stiefvater der Ehefrau. Der Haaransatz ist ähnlich verlaufend. Beide Personen haben anliegende Ohren. Der Oberlidraum ist vergleichbar hoch. Beide verfügen über scheinbar undichte Augenbrauen. Das Lippenrot ist bei beiden gleichmäßig und die Wangenpartie ist unterpolstert. Die Kopfform ist ähnlich und beide zeigen ein rundes Kinn. Zudem stammte der Personalausweis aus 2012. Bis zum vermeintlichen Vertragsschluss waren mithin 7 Jahre vergangen. Der Mitarbeiter muss sich durch psychologische Fragestellungen und Beobachtungen während der Durchführung des Identifizierungsvorgangs von der Plausibilität der Angaben im Ausweisdokument, der Angaben der zu identifizierenden Person im Gespräch sowie der vorgegebenen Absicht der zu identifizierenden Person überzeugen. Das dies vorliegend nicht oder fehlerhaft geschehen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Da sich der Beklagte auf eine Pflichtverletzung im vorvertraglichen Schuldverhältnis beruft, war er insoweit beweisbelastet. Schließlich musste der Mitarbeiter sich davon überzeugen, dass sämtliche auf dem Ausweisdokument enthaltenen Angaben der zu identifizierenden Person mit gegebenenfalls bereits beim Verpflichteten vorhandenen und dem Mitarbeiter verfügbaren Daten übereinstimmen. Auch insoweit sind keine Fehler vorgetragen oder ersichtlich. Mit dem Zeitablauf seit Ausstellung des Personalausweises ließ sich auch der Unterschied bei den Unterschriften auf dem Personalausweis und dem Vertragsformular (Bl. 12, 14, 43 d.A.) erklären. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB, denn Umstände, die auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung hätten schließen lassen, sind wiederum weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.434,80 EUR festgesetzt.