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Beschluss

27 F 216/18

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU2:2019:1122.27F216.18.00
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Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, nachdem er trotz der klaren Ablehnung der Kinder zu Umgangskontakten mit ihm erst lange nach Gutachteneingang und drohendem befristetem Umfangsausschluss er den Antrag zurückgenommen hat.