5 AR 82/17
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom
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Auf die Erinnerung vom 15.02.2017 wird die Kostenrechnung vom 07.02.2017 aufgehoben.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß §124 JustG NRW i.V.m. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig.
Sie ist auch begründet. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 15,00 € nach Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW konnte vorliegend nicht erfolgen. Denn eine Rechtsgrundlage ist hierfür nicht gegeben (a.A. LG Köln, Beschl. v. 22.09.2015, Az. 34 T 204/15). Die Erteilung einer Negativauskunft im Nachlassverfahren ist im Geltungsbereich von § 1 JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW nicht enthalten (so OLG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2016, Az. 14 W 295/16). Letztendlich stellt auch der Erlass vom 03.08.2015 -5600 Z.307/JvKostG keine Rechtsgrundlage dar.
Die Beschwerde wird zugelassen, da ausweislich der aufgeführten widerstreitenden Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist.