Urteil
504 C 2376/24
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2025:0205.504C2376.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 504 C 2376/24 Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des …, Klägers, Prozessbevollmächtigte: … gegen … Beklagten, Prozessbevollmächtigter: … hat das Amtsgericht Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2025durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus einem Anwaltsvertrag geltend. Die Parteien standen seit 1995 auch geschäftlicher Beziehung. Der Beklagte vertrat den Kläger, der Eigentümer von etwa 20 Wohnungen ist, im Laufe der Jahre in etwa vierzig Rechtsstreitigkeiten. Ab März 2023 beriet der Beklagte den Kläger in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die …. In dieser Sache ging es um ein beendetes Wohnraummietverhältnis zwischen dem Kläger und dessen ehemaligen Mietern …. Dem Wohnungsmietvertrag über die Wohnung … in Duisburg lag auch eine Formulierung zu Schönheitsreparaturen und deren Ausgestaltung zugrunde (§ 13 Mietvertrag). Unter anderem waren in der Klausel Fristen für die Renovierung die Farbwahl des Anstrichs an Decken und Wänden, den Holzteilen und Heizkörpern vorgegeben. Bei Auszug der … unterschrieb die Verwalterin des Klägers ein Übergabeprotokoll, das eine Übergabe der Wohnung im „Zustand wie bei Einzug“ und „komplett weiß gestrichen“ bestätigte. Die Nachmieter der … beanstandeten unter anderem Gebrauchsspuren und Schäden an Wänden und Decken sowie auf den Böden. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der rechtlichen Prüfung, ob aufgrund von unterlassenen Renovierungsleistungen sowie wegen Beschädigungen der Mietsache Ersatzansprüche gegen die … erfolgreich geltend gemacht werden können. Zum Zweck der Prüfung übergab der Kläger dem Beklagten Unterlagen, wie den Mietvertrag und das Übergabeprotokoll, später Kostenvoranschläge zur fachgerechten Tapezierung und Streicharbeiten sowie Fotodokumentationen. Der Beklagte wies im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 18.04.2023 die … darauf hin, dass die Wohnung mit erheblichen Mängeln zurückgegeben worden sei und forderte sie auf, sich binnen zwei Wochen dazu zu erklären, ob sie bereit seien die unterlassenen Schönheitsreparaturen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Nachfolgend fanden Verhandlungen und Vergleichsgespräche zwischen den Parteien statt. Die … boten dem Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Beklagten an, 500,00 bis 600,00 Euro zum Ausgleich der Forderung zu zahlen. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an und unterbreitete einen Gegenvorschlag, den die … nicht akzeptierten. Eine vorgerichtliche vergleichsweise Einigung des Klägers mit den … kam also nicht zustande. Der Beklagte bat nunmehr seinen Kollegen Rechtsanwalt … aus … mit einer juristischen Analyse des Falles. Rechtsanwalt … ist seit 40 Jahren Rechtsanwalt und hat eine eigene Kanzlei; er wird von dem Beklagten regelmäßig mit der Bearbeitung schwieriger Fälle betraut. Das Ergebnis seiner Analyse legte Rechtsanwalt … in einem Aktenvermerk nieder. Darin heißt es auszugsweise: 2.) In der Sache selbst dürften nach diesseitiger Einschätzung die Erfolgsaussichten als mehr als gering zu bewerten sein. 3.) Das Wohnungsübergabe-Protokoll vom 28.12.2022 (…) dürfte (…) im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses zu bewerten sein, mit der Folge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen ist. (…) 4.) Hinzu kommt, dass es äußerst misslich ist, (…) dass schon bei Übergabe die Wohnung sich in dem Zustand befand, in welchem nunmehr eine Übergabe an die neuen Mieter erfolgte. (…) 6.) Schließlich ist die Formulierung des Mietvertrages zu den Schönheitsreparaturen (…) mehr als bedenklich. (…) Diesen Aktenvermerk, einen Klageentwurf und den Entwurf eines Streitverkündungsschriftsatz gerichtet an die Verwaltung des Klägers sandte Rechtsanwalt … mit Email vom 21.06.2023 an den Beklagten. Einen Tag später fand ein Gespräch der Parteien in den Büroräumlichkeiten des Beklagten statt. Der genaue Inhalt des geführten Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten. Im Anschluss an das Gespräch stimmte der Kläger der Erhebung der Klage gegen die … zu. Der Beklagte fertigte in seiner Handakte folgenden Aktenvermerk unter der schriftlichen Analyse des Rechtsanwalts …: Besprechung mit Mandant 22.06.2023 Klage soll trotz aller Bedenken erhoben werden. Noch am 22.06.2023 reichte der Beklagte für den Kläger eine Klage gegen die … ein. Er beantragte, die … zu einer Zahlung in Höhe von 8.625,15 Euro Zinsen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 455,41 Euro wegen nicht bzw. unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen der Mietsache zu verurteilen. Die Sache erhielt das Aktenzeichen 508 C 1271/23. Mit terminsvorbereitender Verfügung vom 09.11.2023 wies die zuständige Richterin am Amtsgericht … (in Folge: Richterin ….) den Kläger auf seine Substantiierungspflicht im Hinblick auf die beanstandeten Schäden und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche sowie auf möglicherweise unangemessene Fristen der Renovierungsintervalle in der Schönheitsreparaturklausel (§ 13 Mietvertrag) hin. Auch die … erhielten Hinweise. Daraufhin fertigte der Beklagte am 14.11.2023 einen Aktenvermerk, der unter anderem folgenden Inhalt enthielt: „Tatsächlich muss man im konkreten Einzelfall schauen, ob Renovierungsbedürftigkeit besteht. Da hilft uns dann wieder die Fotodokumentation von Herrn…, die wir noch bekommen.“ In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2024 wurden die Parteien von Richterin …darauf hingewiesen, „dass nach vorläufiger rechtlicher Bewertung, das Gericht davon ausgeht, dass die Schönheitsreparaturklausel im streitgegenständlichen Mietvertrag insgesamt unwirksam ist und in dem Übergabeprotokoll zur Rückgabe der Wohnung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen ist." Daraufhin erfolgten noch in der mündlichen Verhandlung Vergleichsgespräche zwischen den damaligen Parteivertretern. Es wurde erörtert, dass von der noch zu zahlenden Kaution in Höhe von 2.900,00 Euro lediglich 2.500,00 Euro an die … ausgezahlt und damit sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis (mit Ausnahme einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung) erloschen sein würden. Nach der mündlichen Verhandlung trafen sich die Parteien in dem Büro des Beklagten. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Klage nach dem gerichtlichen Hinweis vom 20.02.2024 nicht mehr gewonnen werden kann. Er klärte den Kläger über die wirtschaftlichen Risiken bei Aufrechterhalten der Zahlungsklage auf und besprach den Vergleichsvorschlag mit dem Kläger. Letztlich kam es nicht zu einem Vergleichsschluss, da die Korrespondenz zu dem Kläger in der Folge abriss. Mit Urteil vom 26.03.2024 wurde die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger zahlte entsprechend der Festsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 16.05.2024 an die … einen Betrag in Höhe von 2.165,82 Euro. Ferner zahlte er einen Betrag in Höhe von 1.850,45 Euro an den Beklagten sowie Gerichtskosten in Höhe von 798,00 Euro, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 4814,27 Euro. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2024 auf, einen Betrag in Höhe von 4.814,27 Euro auszugleichen. Mit Schreiben vom 02.08.2024 lehnte der Beklagte eine Ersatzpflicht ab. Der Kläger behauptet, er habe sich als juristischer Laie in die Rechtsberatung zu dem Beklagten begeben. Er sei von dem Beklagten fehlerhaft beraten worden und habe hierdurch einen Vermögensschaden erlitten. Der Beklagte sei im März 2023 noch der Auffassung gewesen, dass er – der Kläger - Ersatzansprüche gegen die …habe. Der Kläger ist der Ansicht, auch der Aktenvermerk des Beklagten vom 14.11.2023 zeige, dass dieser von Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen sei. Er behauptet, am 22.06.2023 habe der Beklagte ihm den Aktenvermerk von Rechtsanwalt …zwar vorgelesen, aber dies sei lediglich oberflächlich erfolgt. Er habe gar nicht die Zeit bekommen, den Aktenvermerk in Ruhe zu lesen und sich zu informieren. Der Aktenvermerk sei wie eine „heilige Kuh“ gewesen, zu der er keinen richtigen Zugang erhalten habe. Der Beklagte habe ihn auch nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen, insbesondere habe er nicht mitgeteilt, dass Schadenersatzansprüche fraglich seien. Dabei habe er – der Kläger - mehrfach betont, dass er die Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich nur verfolgen wolle, wenn Erfolgsaussichten bestünden. Rechtsanwalt … habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Thematik der Schönheitsreparaturen nicht gekannt und insofern die rechtliche Wirkung des Übergabeprotokolls fehlgedeutet. Der Kläger habe auch nicht zu Rechtsanwalt …ein Vertrauensverhältnis, sondern ausschließlich zu dem Beklagten. Wenn der Kläger gewusst hätte, dass die maßgebliche rechtliche Bewertung durch Rechtsanwalt … erfolgen würde, wäre auch dies ein Grund gewesen, den Rechtsstreit nicht zu führen, da er Zweifel an dessen Kompetenz habe. Der Beklagte habe die falsche Bewertung, die gefertigten Schriftstücke und den Klageentwurf des Zeugen …vermutlich gänzlich ungeprüft übernommen. Normalerweise schicke der Beklagte dem Kläger alle Unterlagen vorab per E-Mail, so dass der Kläger die Möglichkeit erhalte, sich damit näher zu befassen und zu überlegen, wie er weiter vorgehe. Ferner sei dem Beklagten bekannt, dass er unter einer generalisierten Angststörung leide und deshalb seit Jahrzehnten in fachärztlicher Behandlung sei. Er ist der Ansicht, das Aufklärungsbedürfnis sei aufgrund seiner Angststörung höher zu bewerten. Außerdem hätte der Beklagte ihn über das Kostenrisiko der Klage belehren müssen. Nach den Hinweisen des Gerichts in der terminsleitenden Verfügung vom 09.11.2023 hätte der Beklagte die Möglichkeit mit dem Kläger erörtern müssen, die Klage zurückzunehmen, damit nicht noch eine Terminsgebühr durch die Durchführung des mündlichen Verhandlungstermins am 23.01.2024 zu veranlasst würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.814,27€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2024 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei der Überzeugung gewesen, dass die rechtliche Einschätzung des Falls von Rechtsanwalt … richtig gewesen sei. Er habe am 22.06.2023 den Aktenvermerk des Zeugen … mit dem Kläger „Satz für Satz“ besprochen. Hierbei habe er dem Kläger geraten, die Klage nicht zu erheben. Er sei sicher, dass der Kläger das Risiko einer Klageerhebung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos auch unter Berücksichtigung seiner Angststörung sehr genau verstanden habe. Den handschriftlichen Aktenvermerk vom 22.06.2023 habe er verfasst, weil er den Kläger auf Bedenken an der Klageerhebung hingewiesen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 508 C 1271/23 ist dem Verfahren beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht nach § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.814,27 Euro nach § 280 Abs. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Der Beklagte hat jedoch keine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, die kausal für einen eingetretenen Schaden des Klägers war. 1) Eine Pflichtverletzung des Beklagten entfällt nicht bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf das Risiko einer Klageerhebung hätte hinweisen müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn objektiv gesehen gar kein Risiko bestand, mit der beabsichtigten Klage zu unterliegen, das Vorgericht in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die … also zu Unrecht die Klage abgewiesen hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, wie der Vorprozess nach Auffassung des erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 16.06.2005, IX ZR 27/04). Nach Auffassung des Gerichts ist das Verfahren des Klägers gegen die … im Vorprozess richtig entschieden worden. Die mit dem Vorprozess befasste Richterin … hat die zulässige Klage gegen die … zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist – wie das Vorgericht - der Auffassung, dass dem Kläger gegen die … kein Zahlungsanspruch infolge unterlassener oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Schönheitsreparaturen zustand. Insbesondere hatte der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der durch die Vomahme von Schönheitsreparaturen verursachten Kosten aus §§ 280, 281 BGB, aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungs- bzw. Deliktsrecht. Die … waren wegen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel (§ 13 Mietvertrag) nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Schließlich hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mietsache aus §§ 280 Abs.1 in Verbindung mit § 535 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB, da diese Ansprüche wegen des als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu wertenden Übergabeprotokolls ausgeschlossen waren. Das Vorgericht berief sich in seiner Entscheidung zu Recht auf die gängige Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur Unwirksamkeit von formularmäßigen Farbvorgaben im Mietvertrag und zum negativen Schuldanerkenntnis bei Bescheinigung des Vermieters zur Rückgabe in mangelfreiem Zustand (vergl. AG Duisburg, Urteil vom 26.02.2024, 508 C 1271/23, Bl. 50 ff). Es bestand hier also eine Pflicht des Beklagten, den Kläger auf das Risiko einer Klageerhebung hinzuweisen. 2) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03). Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen, geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, a.a.O.). Verändert sich im Laufe des Mandats die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage, muss der Rechtsanwalt den Mandanten auch über eine damit einhergehende Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Grundsätzlich hat der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 25.03.1999 IX ZR 283/97) dem Schaden (BGHZ 131, 110, 115; BGH, Urteil vom 08.07.1999 IX ZR 338/97) und dem Ursachenzusammenhang (BGH Urteil vom 27.01. 2000 IX ZR 45/98) auch den Zurechnungszusammenhang darzulegen und zu beweisen. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten und aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein Verstoß gegen den zwischen den Parteien vereinbarten Anwaltsvertrag vorzuwerfen: a) Eine Pflichtverletzung ist nicht bereits in dem Verhalten des Beklagten bei Übernahme des Mandats im März 2023 bis zum 22.06.2023 zu sehen. Zwar hatte der Beklagte die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht analytisch durchdacht und daher auch dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer Verfolgung von Ansprüchen gegen die … abgeraten. Allerdings ist hierin keine Pflichtverletzung zu sehen, da der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, dass es im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz häufig so sei, dass die Gegenseite einlenke. Dass der Beklagte die Situation richtig einschätzte, zeigt der weitere Verlauf der vorgerichtlichen Auseinandersetzung: Nach unbestrittenem Sachvortrag setzte der Beklagte den … in einem Schreiben vom 18.04.2023 eine Frist von zwei Wochen zur Renovierung der Wohnung und wies auf verjährungsunterbrechenden Maßnahmen hin. Zu diesem Zeitpunkt war noch ungewiss, wie die … auf dieses Schreiben reagieren würden. Es war insbesondere noch nicht klar, ob sie sich – auch ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - zur Zahlung der Renovierungskosten oder zur Renovierung der Wohnung bereiterklären würden. Schließlich war insbesondere nicht auszuschließen, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen würden. So unterbreiteten die … vorgerichtlich tatsächlich einen Vergleichsvorschlag, wonach diese sich bereiterklärten, 500,00 bis 600,00 Euro zum Ausgleich der Forderung zu bezahlen. Der Vergleich kam lediglich deshalb nicht zustande, weil der Kläger mit diesem Vorschlag nicht einverstanden war. Das vorgerichtliche Austarieren der tatsächlichen Möglichkeiten trotz Nichtbestehens eines rechtlichen Anspruchs ist nicht als Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages zu werten, selbst wenn der Anwalt den Fall nicht juristisch bis ins Detail analysiert hat. Unabhängig davon hätte eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten ohnehin lediglich die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 455,41 Euro betroffen. Alle weiteren, von dem Kläger mit diesem Verfahren geltend gemachten Kosten sind erst mit Klageerhebung bzw. mit Verkündung des Urteils entstanden. b) Auch im Hinblick auf die Besprechung der Parteien am 22.06.2023 in dem Büro des Beklagten ist dem Beklagten kein Pflichtverstoß vorzuwerfen. aa) Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen am 11.12.2024 und 05.02.2025 und durch Vorlage seines handschriftlichen Aktenvermerks vom 22.06.2023 substantiiert dargetan, dass er den Kläger am 22.06.2023 über die Bedenken an der Erhebung der Klage hinreichend aufgeklärt hat. Der Beklagte hat dargelegt, dass er sich die Einschätzung von Rechtsanwalt … genau durchgelesen und zu eigen gemacht habe. Er sei – wie Rechtsanwalt … - der Ansicht gewesen, dass die Erhebung der Klage ein großes Risiko bedeuten würde. Am 22.06.2023 habe er dem Kläger in seinem Büro den Aktenvermerk des Rechtsanwalts … Satz für Satz vorgelesen und ihm dazu geraten, die Klage nicht zu erheben. Den handschriftlichen Vermerk vom 22.06.2023 „ Klage soll trotz aller Bedenken erhoben werden “ hätte er nicht verfasst, wenn er den Kläger nicht zuvor auf die Bedenken an der Erhebung der Klage hingewiesen hätte Demgegenüber konnte der Kläger den Beweis, dass die substantiierte Darstellung des Beklagten nicht zutrifft und er am 22.06.2023 lediglich oberflächlich und unzureichend beraten worden sei, nicht erbringen. Die Darlegung des Klägers, er habe nicht ausreichend Zeit bekommen habe, die Analyse von Rechtsanwalt …– die wie eine heilige Kuh behandelt worden sei - in Ruhe zu lesen, stellt jedenfalls keinen Beweis dar. Auch der Aktenvermerk des Beklagten vom 14.11.2023 kann entgegen der Ansicht des Klägers den Beweis nicht erbringen, dass der Beklagte den Kläger unzureichend beraten hat. Denn insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er lediglich auf den terminsvorbereitenden Hinweis der Richterin … vom 09.11.2023 reagiert habe. Da die Richterin nicht nur dem Kläger, sondern auch … Hinweise erteilt habe und dem Kläger aufgegeben worden sei, den behaupteten Renovierungsbedarf näher darzulegen, hätten er und der Kläger Hoffnung geschöpft, in dem Rechtsstreit doch noch obsiegen zu können. So ein Rechtsstreit sei wie ein Boxkampf. Man wisse am Anfang nicht, wie das Verfahren vor Gericht entschieden werde. Schließlich stellt die Erklärung des Klägers nach der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 keinen Beweis für seine Behauptung dar, er sei unzureichend belehrt worden. Die Erklärung: „…, wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich dieses Verfahren nicht geführt. Vielmehr hätte ich dem Vergleich zugestimmt“, ist für einen Beweis nicht geeignet. Eine solche Aussage kann auch eine Person treffen, die umfassend aufgeklärt worden ist und trotzdem selbst die Hoffnung hatte, dass das Gericht die eigene Rechtsauffassung teilt. Es erscheint aus Sicht des Gerichts schließlich nicht plausibel, dass der Beklagte einen anderen Rechtsanwalt mit einer umfangreichen Prüfung der Rechtslage auf Rechnung vornehmen betraut und im Rahmen der Besprechung der Analyse die sehr deutlich formulierten Bedenken des Kollegen nicht zur Sprache bringt. bb) Die Tatsache, dass die einschlägige Recherche hier nicht durch den Beklagten selbst, sondern durch den Zeugen … vorgenommen wurde, ändert nichts an der Einschätzung, dass der Beklagte hier im Rahmen der vorgerichtlichen Beratung keine Pflicht verletzt hat. Woher der Beklagte seine Informationen zur rechtlichen Bewertung eines Falles bezieht, ist irrelevant, solange sie inhaltlich richtig sind und er sie seinem Mandanten seinen Pflichten entsprechend vermittelt. Dabei waren die Informationen des Beklagten waren auch inhaltlich richtig. Entgegen der Ansicht des Klägers hat Rechtsanwalt … im Rahmen seiner Analyse folgerichtig die Erhebung der Klage als „mehr als bedenklich“ eingestuft. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat er das Wohnungsübergabeprotokoll vom 28.12.2022 als negatives Schuldanerkenntnisses qualifiziert, mit der Folge, dass die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen seien, die Schönheitsreparaturklausel als „mehr als bedenklich“ und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen als „mehr als diskutabel“ eingestuft. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass er lediglich zu dem Beklagten, nicht aber zu Rechtsanwalt … ein Vertrauensverhältnis habe. Denn der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass er mit Kenntnis und Zustimmung des Beklagten bereits in einigen Verfahren Rechtsanwalt … zu Rate gezogen habe. Unter anderem sei Rechtsanwalt…auch in einem weiteren laufenden Verfahren als Rechtsberater eingesetzt. In der Vergangenheit sei der Kläger mit der Einsetzung von Rechtsanwalt … immer einverstanden gewesen. Vor dem Hintergrund dieser zwischen den Parteien geübten Praxis ist das Gericht der Auffassung, dass sich der Beklagte auch im Verfahren des Klägers gegen die … der Expertise des Rechtsanwalts … hat bedienen dürfen, es sei denn, der Kläger hätte der Beauftragung des Rechtsanwalts … ausdrücklich widersprochen. Für letzteres hat der Kläger weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich. Unabhängig davon hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die juristische Einschätzung des Rechtsanwalts … auch seiner Einschätzung entspricht und er sich diese – mit einigen Änderungen - zu eigen gemacht habe. Ein etwaiger Pflichtverstoß des Beklagten wäre damit jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen. cc) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Unterlagen, die Rechtsanwalt …vorbereitet habe, namentlich die Analyse sowie die Entwürfe der Klage- und Streitverkündungsschrift nicht zuvor zugesandt bekommen hat, damit er die Möglichkeit erhalte, sich mit der Sache umfassend zu befassen. Denn insoweit hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass er den Beklagten in seinen Büroräumlichkeiten mündlich beraten und zusätzlich kurz vor Erhebung der Klage alle Unterlagen an diesen per Email gesandt habe. Der Beklagte habe diese E-Mail auch vor Klageerhebung erhalten und gelesen, wie an der sofortigen Begleichung der Kostennote (die mit den Unterlagen gemeinsam versandt worden sei) zu erkennen sei. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte den Kläger am 22.06.2023 hinreichend beraten. Daher war es entgegen der Ansicht des Klägers nicht unablässig, dass dem Kläger die von Rechtsanwalt … vorbereiteten Unterlagen vor der Beratung im Büro des Beklagten zugesandt werden. Zusätzlich ließ der Beklagte im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Beratung dem Kläger die Unterlagen per E-Mail zukommen. Der Kläger, der diese E-Mail auch gelesen hatte, hätte zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit gehabt, sich mit der Sache eingehend zu befassen und der Klageerhebung nebst Streitverkündung zu widersprechen. dd) Der Kläger kann nicht einwenden, dass aufgrund seiner generalisierten Angststörung ein erhöhtes Aufklärungsbedürfnis bestanden habe. Denn insoweit hat der Beklagte im Detail vorgetragen, dass der Kläger, der keinesfalls senil sei, die rechtlichen Bedenken an der Erhebung der Klage auch begriffen habe. Auch unter Berücksichtigung der Angststörung des Klägers habe dieser sehr genau verstanden, welches Risiko er mit der Erhebung der Klage eingehe. Dieses Risiko habe der Kläger ganz bewusst auch entgegen seines Rats und die des Rechtsanwalts … in Kauf genommen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Verhalten des Klägers damit erklärt werden könne, dass der Kläger nicht so viel von der Expertise des Rechtsanwalts …. halte. Einen Gegenbeweis hat der Kläger auch insoweit nicht angetreten. ee) Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass er als juristischer Laie über das Kostenrisiko einer erfolglosen Klage hätte aufgeklärt werden müssen. Denn der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass er den Kläger seit etwa 1995 kenne und er ihn seit dieser Zeit in 40 Rechtsstreitigkeiten vertreten habe. Selbst unter Zugrundelegung der Darlegung des Klägers, er sei ein juristischer Laie, geht das Gericht mit dem Beklagten davon aus, dass man einen Mandanten mit derart hoher forensischer Erfahrung nicht gesondert über das mit einer Klage verbundene Kostenrisiko aufklären muss. c) Ferner ist dem Beklagten im Hinblick auf den Zeitpunkt nach der terminsleitenden Verfügung vom 09.11.2023 kein Pflichtverstoß vorzuwerfen. Denn der Beklagte durfte angesichts des Hinweises der zuständigen Richterin davon ausgehen, dass die Richterin zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausging, dass eine Klage – im Falle der Substantiierung der Schäden – Aussicht auf Erfolg haben könnte. Denn sonst hätten die Hinweise an beide Parteien keinen Sinn ergeben. Zwar hat die Richterin in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam sein könnte. Allerdings wurde nicht erwähnt, dass das Übergabeprotokoll als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sei. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zumindest die ebenfalls noch geltend gemachten Schadensersatzansprüche Aussicht auf Erfolg haben könnten. Entgegen der Einschätzung des Klägers hatte der Beklagte nach dem gerichtlichen Hinweis vom 09.11.2023 keinesfalls die Pflicht, dem Kläger zu einer Klagerücknahme zu raten. d) Schließlich war eine Pflichtverletzung des Klägers nach dem mündlichen Verhandlungstermin vom 23.01.2024 nicht ersichtlich. Nach den von der Richterin … erteilten Hinweisen war eindeutig, dass der Kläger keine Aussichten mehr hatte, mit der Klage zu obsiegen. Die Parteien standen – wie der Beklagte plastisch ausgedrückt und richtig eingeschätzt hat – „mit dem Rücken zur Wand“. In diesem Fall hätte der Beklagte grundsätzlich die Pflicht gehabt, dem Beklagten zur Klagerücknahme zu raten. Im Falle der Klagerücknahme wäre lediglich eine der drei Gerichtsgebühren fällig gewesen. Unabhängig davon, dass der Kläger nach der mündlichen Verhandlung die Klage nicht ohne Zustimmung der … hätte zurücknehmen können (§ 269 Abs. 1 ZPO), hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er eine für den Kläger bessere prozesstaktische Lösung im Sinn gehabt habe. Bereits während der mündlichen Verhandlungen – trotz der eindeutigen rechtlichen Lage zugunsten der … – hätten die Parteivertreter eine vergleichsweise Einigung diskutiert. Hiernach hätten die … lediglich noch 2.500,00 Euro anstatt 2.900,00 Euro Kaution von dem Kläger ausgezahlt bekommen. Eine gütliche Einigung wäre für den Kläger angesichts der bei einer Rücknahme der Klage eintretenden Kostenlast nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die bessere Lösung gewesen. Unbestritten ist des Weiteren, dass die … mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden gewesen wären, der Vergleich jedoch letztlich deshalb nicht zustande kam, weil der Kläger auf die Korrespondenz des Beklagten nicht mehr reagierte. Eine Pflichtverletzung des Beklagten, der in dieser – aus prozessrechtlicher Perspektive aussichtslosen Situation des Klägers – sogar noch eine gütliche Einigung zur Vermeidung der Kostenlast erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Da die Hauptforderung unbegründet ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . …