Urteil
521 C 2181/22
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2023:0912.521C2181.22.00
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Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG … vom 12.09.2022 zu Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Abmahnung und Entziehung des Wohnungseigentums des Miteigentümers, Herrn …; Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Umsetzung der Beschlüsse aus Tagesordnungspunkt 5 werden für ungültig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG … vom 12.09.2022 zu Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Abmahnung und Entziehung des Wohnungseigentums des Miteigentümers, Herrn …; Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Umsetzung der Beschlüsse aus Tagesordnungspunkt 5 werden für ungültig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. I. 521 C 2181/22 Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit … Klägers, Prozessbevollmächtigte: … gegen … Beklagte, Prozessbevollmächtigte: … hat das Amtsgericht Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2023durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG … vom 12.09.2022 zu Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Abmahnung und Entziehung des Wohnungseigentums des Miteigentümers, Herrn …; Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Umsetzung der Beschlüsse aus Tagesordnungspunkt 5 werden für ungültig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im Zwischengeschoss des Gemeinschaftsgebäudes mit der Hausnummer .. und damit Mitglied der Beklagten, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer WEG … Mit dem Einladungsschreiben datiert auf den 03.09.2022 wurde zu der Versammlung des 12.09.2022 eingeladen. Der Kläger begehrte die Begleitung seines Rechtsanwaltes zu der Versammlung. Dies wurde ihm verweigert. Daraufhin verzichtete er selbst auf die Teilnahme. Der Rechtsanwalt nahm als Vertreter des Klägers teil.. Auf der Eigentümerversammlung vom 12.09.2022 stimmten die Eigentümer mit einer Enthaltung einheitlich für die mit der hiesigen Anfechtungsklage angegriffenen Beschlüsse TOP 5 und 6 mit Ausnahme des Klägers, der kein Stimmrecht ausübte. In Hinblick auf den Inhalt derselben wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 12.09.2022 verwiesen (Blatt 6 ff. der Akte). Der Kläger behauptet, dass er nicht die übrigen Wohnungseigentümer belästige, beleidige oder unberechtigt mit Schadensersatzklagen oder sonstigen Forderungen gegenüber der Gemeinschaft, verbundenen Dritten, Verwaltern, Rechtsanwälten, Dienstleistern oder Handwerkern drohe. Er dringe nur darauf, dass gefasste Beschlüsse nicht über Jahre verzögert werden würden, sondern auch umgesetzt werden würden und dass insbesondere ein vorhandener Wasserschaden im Gemeinschaftseigentum, der zu einer erheblichen Beschädigung seines Sondereigentums geführt habe, beseitigt und sein Sondereigentum wiederinstandgesetzt werde. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf die Begleitung seines Rechtsanwaltes gehabt habe. Eine besondere Dringlichkeit zur Verkürzung der Ladungsfrist sei nicht gegeben. Die Vorwürfe in der Abmahnung seien zu unsubstantiiert. Es sei fehlerhaft unter dem gleichen Tagesordnungspunkt gleichsam über die Abmahnung und Entziehung zu beschließen. Die Beklagte wolle sich ihm entledigen, da er gerichtlich mehrfach gegen die Beklagte (bzw. nach alter Rechtslage die übrigen Miteigentümer) erfolgreich gewesen sei, so beispielsweise in den Verfahren 75a C 43/19 und 520 C 29/21. Ursprünglich beantragte der Kläger, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG … vom 12.09.2022 hinsichtlich der Tagesordnungspunkt 1, 3, 5, 6 für ungültig zu erklären. Nachdem auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.03.2023 die streitgegenständlichen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 1 und TOP 3 der Versammlung vom 12.09.2022 aufgehoben und neu gefasst wurden, erklärten die Parteien die Anträge zu den Tagesordnungspunkten zu TOP 1 und TOP 3 für erledigt. Nunmehr beantragt der Kläger, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG …. vom 12.09.2022 - Tagesordnungspunkt 5: Beschlussfassung über die Abmahnung und Entziehung des Wohnungseigentums des Miteigentümers, Herrn … - Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Umsetzung der Beschlüsse aus Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Verkürzung der Ladungsfrist sei erforderlich gewesen, weil eine Verwaltung für die Wohnungseigentümergemeinschaft sichergestellt werden musste. Dies sei im Fall des Fehlens eines Verwalters gesetzlich vorgesehen. Ob die Vorwürfe, die gegenüber dem Kläger erhoben worden seien, materiell - rechtlich gerechtfertigt seien, sei nicht in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen sondern in dem Entziehungsverfahren. Hier sei daher zu prüfen, ob ein Beschluss formell insoweit ordnungsgemäß gefasst worden sei. Jedenfalls sei eine geltungserhaltende Reduktion möglich. In der Neufassung des § 17 WEG sei auch auf die generelle Notwendigkeit des Vorliegens einer Abmahnung verzichtet worden. Auch der Hinweis des Klägers, dass er zahlreiche Verfahren gewonnen habe und sich die Beklagte offensichtlich seiner Person entledigen wolle, gehe fehl. Dem Kläger werde sein gesamtes sonstiges Verhalten vorgeworfen. Der Umstand, dass der Kläger nicht zusammen mit seinem Rechtsanwalt in der Versammlung anwesend sein konnte, entspreche der geltenden Rechtslage. In Hinblick auf den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. 1. Der Beschlüsse zu TOP 5 und 6 waren aufzuheben, da sie ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. a. Die Beschlüsse zu TOP 5 und 6 sind allerdings nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären. Die Beschlüsse sind zwar formell fehlerhaft, weil unstreitig die dreiwöchige Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 WEG nicht gewahrt wurde. So erfolgte die Einberufung mit Schreiben vom 03.09.2022 und die Versammlung fand am 12.09.2022 statt. Entgegen der Ansicht der beklagten … lag allerdings kein Fall besonderer Dringlichkeit vor. Insbesondere drohten der beklagten … keine unwiderruflichen und schwerwiegenden Nachteile. Solche werden angenommen bei einem drohenden Verjährungseintritt oder einer Schadensgefahr wie einem drohenden Einsturz oder zu erwartenden behördlichen Vorgehen (Grziwotz in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 24 WoEigG Rn. 5). Die angefochtenen Beschlüsse stellen keinen solchen Fall dar. Auch die durch Erledigung hier nicht mehr anhängigen Beschlüsse vermögen keine solche Dringlichkeit zu begründen. Entgegen dem Bekalgtenvortrag war die … zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung nicht ohne Verwalter. Die Verwalterin war Frau …. Der festgestellte Mangel bei der Einberufung hat sich allerdings nicht ausgewirkt. Ein formeller Mangel ist nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (vgl. BGH NJW 2002, 1647 = ZMR 2002, 440 juris Rn. 30; Bay ObLG ZMR 2004, 766 Rn. 15; OLG Celle NZM 2002, 458 Rn. 19; LG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2011 – 25 S 56/10 –, juris Rn. 30; Elzer in Jennißen, WEG, 2. Auflage § 23 Rn. 96) Dass sich der Ladungsmangel nicht ausgewirkt hat, steht vorliegend fest, wobei das Gericht nicht verkannt hat, dass die beklagte … insoweit die Feststellungslast trägt. Die Beschlüsse zu TOP 5 und 6 der Versammlung vom 12.09.2022 sind – mit Ausnahme der Stimme des Klägers und einer Enthaltung - einstimmig gefasst, was bereits ein Kriterium für die Feststellung der fehlenden Kausalität eines formellen Mangels darstellen kann (OLG Celle NZM 2002, 458 Rn. 19). Es ist aus der Vielzahl der Verfahren gerichtsbekannt, dass die Konfliktlage unter den Mitgliedern der beklagten … dergestalt fortgeschritten ist, dass der Kläger sich im Konflikt isoliert einer geschlossenen Gruppe bestehend aus den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft gegenübersieht., selbst wenn hier eine Enthaltung vorliegt. Den Fortbestand sowie Verhärtung dieses Konfliktes haben im Übrigen auch beide Verfahrensbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt. Insbesondere der Beklagtenvertreter hat den Vorschlag des Gerichts eine Mediation durchzuführen vehement abgelehnt und ausführlich dargelegt, dass der Kläger aus Sicht der übrigen Mitglieder absolut sozial inadäquat kommuniziert und diese daher überein gekommen seien, den Kläger zum Verlassen der Gemeinschaft zu zwingen. Dieses Ziel werde auch durch alle Instanzen weiterverfolgt werden. Das Gericht schließt daraus, dass die übrigen Mitglieder der … grundsätzlich gemeinschaftlich für die Beschlüsse 5 und 6 gestimmt hätten, auch wenn die Frist eingehalten worden wäre. b. Die Beschlüsse zu TOP 5 und 6 sind aber bereits ungültig, da der Kläger in seinem Teilnahmerecht an der Versammlung nach § 24 WEG verletzt wurde, als ihm unberechtigt die Begleitung seines Rechtsbeistands verweigert wurde. Zunächst ist festzustellen, dass die Verweigerung, dem Kläger die Begleitung seines Rechtsbeistandes auf der Versammlung zuzugestehen, bereits unberechtigt war. Zwar führt die beklagte … zutreffend an, dass das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Versammlung grundsätzlich auch eine Teilnahme von Beratern nicht gestattet. Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme eines Beistandes hat. Das ist dann der Fall, wenn aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit die Teilnahme des Rechtsbeistands erforderlich erscheint. Hier dürfte jedenfalls eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit vorliegen: So steht der Kläger im Konflikt allein den übrigen Wohnungseigentümern als homogene Gruppe gegenüber. Diese Situation erschwert bereits naturgemäß die Ausübung eines Mitgliedschaftsrecht in einer Versammlung. Solche beachtlichen persönlichen Umstände stellen – seien sie selbst verschuldet oder nicht – eine enorme emotionale Belastung dar, die eine rationale Entscheidungsfindung erschweren, insbesondere wenn der Inhalt Kern der Versammlung das Fehlverhalten des Klägers sowie die Entziehung seines Eigentums thematisiert. In der Kombination dieser Umstände dürfte daher der Kläger auf der Versammlung insgesamt einen Anspruch auf Begleitung gehabt haben. Die Verweigerung der Teilnahme des Beistands stellt eine so schwerwiegende Verletzung des Teilnahmerechts des Klägers als Kernbereich des Mitgliedschaftsrechts dar, dass es hier nicht darauf ankommt, ob sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat oder nicht (Merle in Bärmann, WEG 15. Auflage, § 24 Rn. 123, BGH ZWE 2011, 124f). Dies muss insbesondere deshalb hier gelten, weil sich der Kläger einer geschlossenen Gruppe im Konflikt gegenübersieht. Würde hier die fehlende Auswirkung der Verletzung des Teilnahmerechts des Klägers gewürdigt, könnte die beklagte … dem Kläger regelmäßig die Teilnahme seines Rechtsbeistands verweigern, da dies im Ergebnis keine Auswirkungen hätte. Bei solch schwerwiegenden Verstöße, die dazu führen, dass das Teilnahme und Mitgliedschaftsrecht eines Miteigentümers auf gravierende Weise unterlaufen wird, kommt es daher nicht darauf an, ob der Beschluss auch so gefasst worden wäre, da regelmäßig nachhaltiger Rechtsschutz (für die Minderheit) anders nicht zu erlangen ist (Merle in Bärmann, WEG 15. Auflage, § 24 Rn. 123, BGH ZWE 2011, 122f). Für den Ausschluss eines Dritten, der als Beistand teilnehmen soll, gilt dies im Übrigen insbesondere dann, wenn dessen unberechtigter Ausschluss sich auf das elementare Mitwirkungsrecht des Wohnungseigentümers auswirkt, dieser also trotz Anwesenheit in seinem Teilnahmerecht beeinträchtigt wird (Merle in Bärmann, WEG 15. Auflage, § 24 Rn. 123, BGH ZWE 2011, 124f). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat auf die eigene Teilnahme verzichtet, nur um seinen Rechtsanwalt als Vertreter die Teilnahme zu ermöglichen und wirksamen Rechtsschutz für den geplanten Entzug seines Wohnungseigentums zu erhalten. c. Schließlich liegt auch eine materielle Ungültigkeit beider Beschlüsse zu TOP 5 und 6 vor, so dass sie als ungültig zu erklären waren. Entgegen der Ansicht der beklagten …ist es auch nach neuer Rechtslage gemäß § 17 WEG unzulässig, eine Abmahnung und Entziehung in einem Beschluss zu fassen, da auch nach neuer Rechtslage eine Wohlverhaltensperiode und damit ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Beschlüssen grundsätzlich erforderlich sein dürfte. Dieser zeitliche Abstand fehlt hier, so dass es dem Kläger nicht möglich war, sich „wohl zu verhalten“. So ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung keine von der alten Rechtslage abweichende Intention des Gesetzgebers, die darauf schließen lässt, dass die Wohlverhaltensperiode zwischen Abmahnung und Entziehungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr erforderlich sein dürfte (BT Drucksache 19/18791, S. 56 – 58, dserver.bundestag.de). Zwar mag die Ansicht der beklagten … zutreffend sein, dass der neue § 17 Abs. 2 WEG auf die generelle Notwendigkeit des Vorliegens einer Abmahnung verzichtet, wenn diese entbehrlich ist (so auch LG Dortmund, Urteil vom 14. Januar 2022 – 17 S 69/21 –, juris Rn 36). Eine Entbehrlichkeit liegt aber nur in Ausnahmefällen vor, der hier nicht vorliegt, da aus dem aktuellen Verhalten des Klägers keine grundsätzliche Schädigungsabsicht abzuleiten ist (vergleich hierzu ausführlich, BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 – V ZR 141/17 –, juris Rn.9). Von einem solchen Ausnahmefall geht die beklagte … selbst nicht aus, sonst hätte sie von vornherein auf einen Abmahnungsbeschluss verzichtet. Der Kläger hat selbst einen Wasserschaden in der Wohnung, der mangels Reparatur durch die beklagte … nicht behoben ist, so dass er selbst jedenfalls auch Geschädigter ist. Für eine geltungserhaltende Reduktion einer der Beschlüsse ist kein Raum. Der Abmahnungsbeschluss ist zu unsubstantiiert und stellt kein konkretes vorwerfbares Verhalten des Klägers fest, sondern verliert sich in allgemeinen Vorwürfen. Ein alleiniger Bestand des Entziehungsbeschlusses kommt hier aufgrund der fehlerhaften Abmahnung auch nicht in Betracht, da diese hier nicht entbehrlich ist. Schließlich ist daher auch der Beschluss zu TOP 6 aufzuheben, da die gerichtliche Verfolgung der aufgehobenen Beschlüsse keine Erfolgsaussicht besitzt. II. Die beklagte … hat die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO. Sie wäre auch in Hinblick auf TOP 1 und 3 unterlegen. Der Kläger hatte in der Versammlung Anspruch auf Begleitung durch seinen Rechtsanwalt (s.o.). Die Entscheidung über die Vollstreckung ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 52.023,19 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. …