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Urteil

206 Cs 227/21

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2022:1202.206CS227.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro

verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 300 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat jeweils zum Monatszehnten zu zahlen. Diese Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 300 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat jeweils zum Monatszehnten zu zahlen. Diese Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 185, 194 StGB 206 Cs-139 Js 12/21-227/21 Rechtskräftig seit 07.12.2023 Duisburg, 19.02.2024 … Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen … wegen Beleidigung hat das Amtsgericht Duisburgaufgrund der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 und 2. Dezember 2022,an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht … als Richter Referendarin … (am 25. Noevmber 2022) und Oberstaatsanwältin … (am 2. Dezember 2022) als Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft Duisburg Justizbeschäftigte …. (am 25. Noevmber 2022) und … (am 2. Dezember 2022) als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle am 2. Dezember 2022 für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 300 Euro, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monat jeweils zum Monatszehnten zu zahlen. Diese Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung auch nur einer Rate in Verzug gerät. Dann wird die gesamte Reststrafe sofort fällig. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 185, 194 StGB Gründe : I. Das Gericht hat die folgenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51 Jahre alte Angeklagte ist selbst-ständiger Rechtsanwalt in Düsseldorf und hat ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.000 Euro, von dem ihm nach Abzug seiner fixen Lebenshaltungskosten etwa 1.200 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Er ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Das Gericht hat die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen: Vorgeschichte Am 5. Dezember 2020 gegen 17:50 Uhr fuhr der Angeklagte auf das Gelände der Tankstelle an der Anschrift … um dort seinen PKW zu betanken. Zu dieser Zeit galt in dem Geschäftsraum der Tankstelle eine Maskenpflicht zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Viruses gemäß § 3 Abs. 2 CoronaSchVO NW vom 30. November 2020. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung waren Personen von der Verpflichtung ausgenommen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen konnten. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung war das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen war. Als der Angeklagte sich zum Bezahlen ohne den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz in den Geschäftsraum der Tankstelle begab, wies die Zeugin …, die an diesem Tag die verantwortliche Angestellte war, den Angeklagten darauf hin, dass er einen Mund-Nasen-Schutz aufsetzen müsse. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass er keine Maske tragen müsse, da er von der Maskenpflicht befreit sei. Der Aufforderung der Zeugin … ihr eine etwaige ärztliche Befreiungserklärung vorzuzeigen, kam der Angeklagte nicht nach. Die Zeugin … erklärte daraufhin, dass der Angeklagte den Geschäftsraum zu verlassen habe, da sie von dem Tankstelleninhaber die Anweisung habe, Kunden ohne Maske der Räumlichkeiten zu verweisen. Der Angeklagte regierte daraufhin erbost und erklärte, dass er Anwalt sei und sie nicht das Recht habe, von ihm die Vorlage der Befreiung zu verlangen. Der Angeklagte verlangte sodann, den Inhaber der Tankstelle zu sprechen, was die Zeugin … unter Hinweis auf ihre Stellung als verantwortliche Angestellte ablehnte. Nachdem der Angeklagte zunächst erfolglos versucht hatte, den für das Benzin geschuldeten Betrag von etwa 50 Euro mit einer Bankkarte zu bezahlen, verließ er den Geschäftsraum, um Bargeld aus seinem Auto zu holen. Die Zeugin … wies den Angeklagten erneut darauf hin, dass er bei der Rückkehr einen Mund-Nasen-Schutz tragen müsse. Tatgeschehen Der Angeklagte kehrte indes ohne einen solchen zurück und begann, die Zeuginnen … und …, beide ebenfalls Angestellte der Tankstelle, mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Er legte einen 50-Euro-Schein auf die Verkaufstheke und erklärte dazu laut und im Bewusstsein, dass seine Äußerung gegenüber den anwesenden Zeuginnen …, … und … eine Missachtung bzw. Herabsetzung im sozialen Sinn darstellte: „Ja, okay, da liegen jetzt 50 Euro, keiner will die haben, weil ich ohne das Vorzeigen einer Bescheinigung hier nicht bedient werde, obwohl die Tussis hier überhaupt kein Recht haben, mich danach zu fragen.“ Die Zeuginnen …, … und … nahmen dies – wie vom Angeklagten beabsichtigt – wahr. Die Zeugin … verbat es sich postwendend, als „Tussi“ bezeichnet zu werden, sie sei hier Verkäuferin, woraufhin der Angeklagte erklärte: „Die Verkäuferin, ja, ja, ja.“ Nachtatgeschehen Die Zeugin … wies den Angeklagten – ihn duzend – darauf hin, dass er kein Recht habe, sie mit dem Handy zu filmen, woraufhin der Angeklagte erklärte: „Mach ich einfach und Du hast kein Recht, mich zu duzen.“ Andere Kunden wiesen den Angeklagten nun daraufhin, dass er sich im Ton vergreife, die Angestellten nicht so angehen und sich beruhigen solle. Die Zeugin …. hatte mittlerweile die Polizei benachrichtigt, nachdem der Angeklagte zuvor zwar ebenfalls angekündigt hatte, die Polizei zu rufen, ein solcher Anruf aber nicht erfolgte. III. Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung und auf der verlesenen Auskunft über den Angeklagten aus dem Bundeszentralregister. Weitere Angaben zu seiner Person hat der Angeklagte nicht gemacht. Die Feststellungen unter II. zur Vorgeschichte und dem Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Angaben der Zeuginnen …, … und …, die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zusätzlich auf der Augenscheinseinnahme des von dem Angeklagten aufgenommenen Videos. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zwar „Tussis“ zu den Zeuginnen gesagt habe, es sich dabei seines Erachtens aber nicht um eine Beleidigung handle. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen einer Beleidigung gemäß 185 StGB gegenüber den Zeuginnen …und … schuldig gemacht. 1. Die gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafanträge der Zeuginnen … und …. lagen vor, die Zeuginnen haben ihre Anträge auf Nachfrage des Gerichts in der Hauptverhandlung auch nicht zurück genommen. 2. Die Bezeichnung „Tussi“ stellt eine Beleidigung der Zeuginnen … und … dar, nicht nur eine bloße Unhöflichkeit. Als „Tussi“ wird gemeinhin eine auf ihr Äußeres sehr bedachte, oberflächliche, selbstbezogene weibliche Person bezeichnet, wobei der Gebrauch in der Regel – und so auch hier – abwertend zu verstehen ist. Mag die Herkunft der Bezeichnung, der Name der Cheruskerin „Thusnelda” noch positiv besetzt gewesen sein, steht sie heute doch eindeutig als Schimpfwort und Klischee eines oberflächlichen, eitlen „Dummchens“. Der Angeklagte hat dadurch in Kenntnis der abwertenden Bedeutung des Wortes ganz bewusst seine Missachtung gegenüber den Zeuginnen zum Ausdruck gebracht. Das Gericht hat dabei den Äußerungsinhalt unter Berücksichtigung aller Begleitumstände ermittelt, d. h. der Anschauung und Gebräuche der Beteiligten und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerung gefallen ist (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 185 Rn. 8). Im vorliegenden Fall war insoweit zu beachten, dass der Angeklagte, der offenbar nicht einsah, dass er gegenüber der Zeugin … zur Vorlage seiner „Maskenbefreiung“ verpflichtet war, und auch deswegen nach ihrem Chef verlangte, diese Missachtung der sozialen Stellung der „Verkäuferinnen“ im Vergleich zu seiner eigenen – als rechtskundiger Rechtsanwalt – durch die Wortwahl „Tussis“ noch einmal besonders zum Ausdruck bringen wollen. 3. Von der Möglichkeit des § 199 StGB, bei wechselseitig begangenen Beleidigungen einen (oder beide) Beleidiger straffrei zu stellen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Zwar hat jedenfalls die Zeugin … den Angeklagten geduzt; selbst wenn man darin eine strafbare Beleidigung sehen wollte, hätte es sich bei der vorangegangenen Tat des Angeklagten zu Lasten der Zeuginnen …und … aber nicht um eine auf der Stelle daraufhin geäußerte Erwiderung gehandelt, die § 199 StGB verlangt. 4. Das von dem Angeklagten geltend gemachte Verfahrenshindernis des fehlenden öffentlichen Interesses bzw. der ermessensfehlerhaften Annahme eines solchen durch die Staatsanwaltschaft war durch das Gericht nicht zu prüfen, lag im Übrigen aber auch nicht vor. a) Das öffentliche Interesse stellt keine Prozessvoraussetzung dar, die das Gericht überprüfen und ggf. die Verfahrenseröffnung ablehnen bzw. das Verfahren einstellen müsste, denn systematisch ist die Letztentscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde zugewiesen. Die Hürde des § 376 StPO dient nicht dazu, den Angeklagten vor einer Strafverfolgung zu schützen, sondern lediglich dazu, die Reichweite der Ausnahme vom Legalitätsprinzip festzulegen, also die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine durch das materielle Strafrecht pönalisierte Tat durch den Einsatz staatlicher Ressourcen zur Sanktion gebracht wird (MüKoStPO/Daimagüler, 1. Aufl. 2019, StPO § 376 Rn. 9 m. w. N.). b) Eine Prüfungskompetenz des Gerichts unterstellt, war angesichts des festgestellten Verhaltens des Angeklagten gegenüber den Zeuginnen in der Öffentlichkeit die Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft aber ohnehin nicht offensichtlich willkürlich oder rechtswidrig. Nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV liegt ein öffentliches Interesse nämlich in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Dies ist bei einer verbalen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung der Maskenpflicht während einer Pandemie in einem Geschäftsraum vor anderen Kunden zweifellos gegeben. Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die Zeuginnen unter Verneinung des öffentlichen Interesses und Hinweis auf den Privatklageweg eingestellt hat, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Das Verhalten der Zeuginnen war nur eine Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten. Auslöser des Streits war eindeutig der Angeklagte, der sich auf eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4 CoronaSchVO berief und sein angebliches Recht, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaSchVO nicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verpflichtet zu sein, gegen das von der Zeugin … ausgeübte Hausrecht des Geschäftsinhabers durchzusetzen versuchte. V. Für diese Tat war der Angeklagte zu bestrafen. Der Strafrahmen des § 185 StGB reicht bei Taten in der Öffentlichkeit von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Bei der Strafzumessung gemäß § 46 StGB innerhalb dieses Strafrahmens hat sich das Gericht von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich – wenn auch von ihm selbst verschuldet – von den Zeuginnen ungerecht behandelt fühlte und er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem hat er die äußeren Umstände der Tat – wie festgestellt – eingeräumt. Demgegenüber war straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier zwei Personen beleidigt hat (gleichartige Tateinheit). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro für tat- und schuldangemessen, wobei das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB die Höhe der Tagessätze aufgrund des dem Angeklagten monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens von 3.000 Euro festgesetzt hat. VI. Die Entscheidung über die Zahlungserleichterung beruht auf § 42 StGB, die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. … Richter am Amtsgericht