Urteil
93 Ls 84/20
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2021:0929.93LS84.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
(§§ 223, 53 StGB)
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. (§§ 223, 53 StGB) 93 Ls-117 Js 164/16-84/20 Rechtskräftig seit 07.10.2021 Duisburg, 02.11.2021 … Justizobersekretär Amtsgericht Duisburg Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen … Verteidiger: … wegen Körperverletzung hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Duisburgaufgrund der Hauptverhandlung vom 29.09.2021,an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht … als Vorsitzender …, Verwaltungsbeschäftigte … Versicherungskaufmann als Schöffen Staatsanwalt … als Vertreter der Staatsanwaltschaft Duisburg Rechtsanwältin … aus Düsseldorf und Rechtsanwalt … aus Düsseldorfals Verteidiger des Angeklagten … Justizbeschäftigte… als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. (§§ 223, 53 StGB) Gründe: Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69-jährige Angeklagte wurde in Bonn geboren. Nach der Schule studierte er Medizin. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums absolvierte er die Facharztausbildung im Bereich Radiologie. Bis Januar 2016 bot der Angeklagte in seiner Praxis Strahlentherapie zur Schmerzbehandlung an. Mittlerweile befindet sich der Angeklagte im Ruhestand. Er bezieht eine Rente in Höhe von etwa 3.600 EUR monatlich. Ehrenamtlich ist der Angeklagte Vorsitzender der Radiologiekommission der kassenärztlichen Vereinigung Düsseldorf. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist körperlich stark pflegebedürftig und wird durch den Angeklagten gepflegt. Der Angeklagte hat 2 Kinder im Alter von 25 und 36 Jahren, welche finanziell unabhängig sind. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte ist Facharzt für Radiologie. Bis zum 29.01.2016 war er in seiner eigenen strahlentherapeutischen Praxis … freiberuflich tätig. Im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeit behandelte er dort in nicht rechtsverjährter Zeit die im Folgenden genannten Patientinnen und Patienten mittels Strahlentherapie. Dazu verwendete der Angeschuldigte die Röntgeneinrichtung „Tiefentherapiegerät RT 200“ der Firma Philips mit einer Röntgenstrahlung von 200 kV. Hierbei waren nach fachärztlichem Standard und entsprechenden Leitlinien, die dem Angeklagten bekannt waren, für eine Lokalisation jeweils Einzeldosen von 0,5 Gy angezeigt und eine maximale Gesamtdosis von 3 Gy bis 6 Gy. Wie dem Angeklagten klar war und was er bewusst ausnutzte, waren die unten dargestellten wiederholten Behandlungen nicht von wirksamen Einwilligungen der Patientinnen und Patienten gedeckt. Der Angeklagte hatte die Patienten nicht darüber aufgeklärt, dass die von ihm durchgeführte Anzahl an Bestrahlungsserien nicht mehr dem ärztlichen Standard entsprach. Vielmehr handelte es sich um individuelle Heilversuche, über die der Angeklagte nicht aufklärte. Ohne entsprechende Aufklärung konnten die Patienten jedoch nicht mehr wirksam in die Behandlungen einwilligen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Patientinnen und Patienten, die im genannten nicht rechtsverjährten Zeitraum durch den Angeklagten ohne Einwilligung in der aufgeführten Häufigkeit und mit der dargestellten Gesamtstrahlendosis an den genannten Lokalisationen behandelt wurden und bei denen infolge dieser Behandlungen wie vom Angeschuldigten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen die dargestellten Beeinträchtigungen auftraten. 1. In der Zeit bis zum 25.01.2016 wurde die … in insgesamt 7 Serien mit Strahlentherapie an der rechten Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. 2. In der Zeit bis zum 29.03.2012 wurde der … in 12 Serien mit Strahlentherapie am linken Ellbogen behandelt. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. Der Zeuge …erlitt hierdurch Hautschädigungen und Schmerzen am Ellenbogen. Es musste aufgrund des Stahlenschadens eine Hauttransplantation durchgeführt werden. 3. In der Zeit bis zum 22.12.2015 wurde die … in 14 Serien mit Strahlentherapie an beiden Schultergelenken und in 21 Serien an beiden Kniegelenken behandelt. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Die Patientin erlitt daher Radioderme, Hyperpigmentierung und fibrotisch veränderte Haut sowie vermindertes subcutanes Fettgewebe an beiden Kniegelenken. Weiterhin erlitt die Patientin ausgeprägte Teleangiektasien dritten Grades, verstärkte Fibrose und vermindertes subcutanes Fettgewebe an beiden Schultern, wobei auch die Beweglichkeit leicht eingeschränkt ist. 4. In der Zeit bis zum 24.11.2015 wurde die … in 9 Serien mit Strahlentherapie an der linken und der rechten Ferse behandelt. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. Die Patientin erlitt dadurch minimale Hautatrophien. 5. In der Zeit bis zum 25.06.2015 wurde die …in 13 Serien mit Strahlentherapie am rechten Knöchel / Fußwurzel behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Die Patientin erlitt daher eine radiogen bedingte Durchblutungsstörung des rechten Vorderfußes, der daher amputiert werden musste, wobei die Patientin im Rahmen dieser durch die Fehlbehandlung des Angeschuldigten nötigen Revisionsbehandlung einen MRSA-Befall und eine Fistel erlitt. 6. In der Zeit bis zum 23.12.2015 wurde der … in 8 Serien mit Strahlentherapie an der linken Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. 7. In der Zeit bis zum 06.07.2015 wurde der … in jeweils 4 Serien mit Strahlentherapie an der linken und an der rechten Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Der Patient erlitt hierdurch deutliche Teleangiektasien als Zeichen einer Hautatrophie an den beiden Schultergelenken. Zudem wurde er auch an beiden Ellbogengelenken bestrahlt, ohne dass es insoweit eine Indikation oder Einwilligung gegeben hätte. 8. In der Zeit bis zum 18.03.2015 wurde der … in 5 Serien mit Strahlentherapie an der linken und der rechten Schulter behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. Der Patient erlitt dadurch Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter und minimale Hautatrophien. 9. In der Zeit bis zum 28.07.2015 wurde die … in 6 Serien mit Strahlentherapie am rechten Kniegelenk behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Der Angeklagte verließ damit den Handlungsspielraum bestehender Leitlinien und betätigte sich ohne Aufklärung und Einwilligung mit sog. individuellen Heilversuchen. 10. In der Zeit bis zum 15.10.2015 wurde die … in 7 Serien mit Strahlentherapie im Lendenwirbelbereich behandelt. Die medizinisch gebotene Gesamtstrahlendosis wurde dabei ohne Aufklärung überschritten. Jedenfalls ab der 5. Serie war die Behandlung nicht mehr leitlinienkonform. Die Patientin erlitt dadurch starke Hautveränderungen in einem Bereich von 5 Zentimetern Durchmesser und Schmerzen, insbesondere auch, weil die Behandlung unsachgemäß und insoweit ohne Einwilligung fortgesetzt wurde. III. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten. Dieser hat eingeräumt, Bestrahlungen über den ärztlichen Standard hinaus durchgeführt zu haben, ohne hierüber aufzuklären. Er habe dabei lediglich das Wohl seiner Patienten im Sinn gehabt, da er der Meinung gewesen sei, dass die Fortführung der Strahlentherapie zu einer Linderung der Beschwerden der Patienten geführt habe. Demgegenüber hat der Sachverständige … überzeugend dargelegt, dass die erfolgten Behandlungen hinsichtlich der Anzahl der durchgeführten Serien nicht mehr ärztlich vertretbar waren. Jedenfalls hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Behandlung nicht mehr dem Standard entspricht. IV. Der Angeklagte hat sich damit der vorsätzlichen Körperverletzung in 10 Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht. Bereits die nicht durch eine rechtfertigende Einwilligung gedeckte Verabreichung von Röntgenstrahlung stellt aufgrund der ionisierenden Wirkung eine Gesundheitsschädigung dar (BGH Urt. v. 16.11.1971, VI ZR 76/70, NJW 1972, S. 335; BGH Urt. v. 19.11.1997, 3 StR 271/97, NJW 1998, S. 1802). Der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte geständig gezeigt hat. Der Angeklagte handelte nicht in Schädigungsabsicht, sondern wollte seinen Patienten helfen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Strafschärfend musste sich jedoch die besondere Gefährlichkeit ionisierender Strahlung auswirken, welche dem Angeklagten als Facharzt der Radiologie bekannt war. Das Gericht hält für jede Einzeltat eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte das Strafverfahren und die Verurteilung als Warnung dienen lassen wird und zukünftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte mittlerweile im Ruhestand ist und seit 2016 keine Strahlentherapien mehr durchführt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. … Richter am Amtsgericht