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Urteil

502 C 1994/20

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2021:0531.502C1994.20.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen den Parteien zur Kontonummer … aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht zum 30.06.2020 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 255,85 Euro freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen den Parteien zur Kontonummer … aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht zum 30.06.2020 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 255,85 Euro freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. 502 C 1994/20 Amtsgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit …. hat das Amtsgericht Duisburgim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 19.05.2021durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen den Parteien zur Kontonummer … aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht zum 30.06.2020 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 255,85 Euro freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit einer von Seiten der Beklagten ausgesprochenen Kündigung zweier Prämiensparverträge. Die Klägerin schloss zusammen mit ihrem damaligen Ehemann … unter dem 3.11.1998 mit der Beklagten einen Sparkontovertrag zu der ursprünglichen Kontonummer …, nunmehr …, unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ ab. Der Vertragsbeginn wurde auf den 30.11.1998 und die monatliche Sparrate auf 200 DM (jetzt: 102,26 €) festgelegt. Dabei verpflichtete die Beklagte sich zur Zahlung einer S-Prämie. In dem Zusammenhang übergab die Beklagte der Klägerin eine Modellrechnungs-Staffel vom 30.11.1998, auf die Modellrechnung (Anlage JK2, Blatt 6 ff. d. GA.) wird Bezug genommen. Der Vertrag beinhaltete ergänzend die seitens der Klägerin unterzeichnete Erklärung, dass die Klägerin die „besonderen Vertragsbedingungen für das Prämiensparen -flexibel-“ erhalten, zur Kenntnis genommen und anerkannt habe. Ergänzend erfolgte der Hinweis, dass für das Vertragsverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtsparkasse Duisburg (im Folgenden: Sparkassen-AGB) in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sparvertrag (Anlage JK1, Blatt 2ff. d.GA.) sowie die „besonderen Vertragsbedingungen für das Prämiensparen –flexibel-“ (Anlage B1, Blatt 31 ff. d.GA.) Bezug genommen. Unter dem 19.01.2007 wurde der Vertrag umgeschrieben auf die Klägerin alleine und ihr damaliger Ehemann aus dem Vertragsverhältnis entlassen. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die Klägerin über die Änderung der AGB mit Wirkung zum 01.03.2016 informiert und gleichzeitig auf die Möglichkeiten der Ablehnung der Änderung und der kostenfreien Kündigung der betroffenen Verträge hingewiesen. Die Klägerin widersprach nicht. Diese Änderungen beinhalteten u. a. auch Nr. 26 Abs. 1 in der folgenden Fassung: „Nr. 26 Kündigungsrecht (1) Ordentliche Kündigung Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“ Mit Schreiben vom 23.03.2020 kündigte die Beklagte die beiden Prämiensparverträge zum Ablauf des 30.06.2020 unter Berufung auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das anhaltend niedrige Zinsniveau. Die Klägerin widersprach der Kündigung durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23.04.2020. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Die Klägerin beantragt, 2. Festzustellen, dass der Sparvertrag zwischen den Parteien zur Kontonummer … aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht zum 30.06.2020 aufgelöst wurde. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 255,85 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Kündigung der Prämiensparverträge sei wirksam. Die Kündigung sei zum einen bereits aufgrund des im Prämiensparvertrag selbst vereinbarten Kündigungsrechts gerechtfertigt. Unabhängig hiervon sei die Kündigung auch gemäß Nr. 26 Ziff. 1 der Sparkassen-AGB gerechtfertigt. Es liege kein Vertrag mit fester Laufzeit vor. Vielmehr sei zwischen den Parteien ausdrücklich eine flexibel gestaltbare Laufzeit von maximal 25 Jahren und damit lediglich eine Höchstfrist vereinbart worden. Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechtes hätten die Parteien nicht vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere entspricht der Feststellungsantrag den Maßgaben des § 256 ZPO. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Sparvertrag nicht mit der Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 am 30.06.2020 beendet worden ist Die Kündigung der Beklagten ist nicht wirksam, da der Beklagten kein Kündigungsrecht zusteht. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Prämiensparvertrag ist als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nach § 700 BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, NJW 2019, 2920 ff.). Damit richtet sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen; die Kündigungsvorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 Abs. 2, 489, 460 BGB) finden keine Anwendung (OLG Dresden, NJW 2020, 620). Die Klägerin und die Beklagte haben einen Sparvertrag als Rahmenvertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist für die Klägerin als Sparer abgeschlossen. Im Übrigen haben sie die Geltung der „Besonderen Vertragsbedingungen für das „S-Prämiensparen flexibel“ sowie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse …“ (im Folgenden: Sparkassen-AGB) vereinbart. Der Beklagten steht weder ein Recht zur Kündigung aus dem Sparvertrag, noch aus den „Besonderen Vertragsbedingungen für das „S-Prämiensparen flexibel“, noch aus Nr. 26 Ziff. 1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. a) Ein Kündigungsrecht der Beklagten ergibt sich weder aus der im Prämiensparvertrag aufgenommenen Regelung „Kündigungsfrist: 3 Monate“ noch aus Ziff. 4.1 der Besonderen Vertragsbedingungen für das „S- Prämiensparen flexibel“. Denn bei verständiger Würdigung kann die dort getroffene Regelung nur in der Weise ausgelegt werden, dass ausschließlich dem Sparer ein Kündigungsrecht mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist eingeräumt werden sollte. Dies ergibt sich insbesondere aus Ziffer 4.1 Satz 4, wonach der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt wird, sofern weitere Sparbeiträge eingehen. Die Fortführung des Vertrages sollte damit allein von der Entscheidung des Sparers abhängig sein. Wäre mit der getroffenen Regelung auch ein Kündigungsrecht für die Beklagte beabsichtigt gewesen, so würde dies der Gesamtkonstruktion des Prämiensparmodells widersprechen; denn in diesem Fall wäre bereits nicht gewährleistet, dass der Sparer jemals sicher eine für ihn vorteilhafte Prämienstufe erreichen würde. (BGH NJW 2019, 2920 ff., Rn. 32; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019 - 8 U 1770/18; NJW 2020, 620, 622 Rn. 44; Heinze/Jürgens BKR 2018, 191, 192). b) Ein Kündigungsrecht ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus Nr. 26 Ziff. 1 der Sparkassen-AGB. aa) Es fehlt bereits an einer wirksamen Einbeziehung der aktuellen Fassung der Sparkassen-AGB, die u. a. in Nr. 26 Abs. 1 ein Kündigungsrecht vorsieht. Die Sparkassen-AGB in der aktuellen Fassung sollen dergestalt mit in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein, dass die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2015 über die Änderung der AGB mit Wirkung zum 01.03.2016 informiert und gleichzeitig auf die Möglichkeiten der Ablehnung der Änderung und der kostenfreien Kündigung der betroffenen Verträge hingewiesen worden ist und die Klägerin dem nicht widersprach. Die Klägerin hatte somit nur die Möglichkeit, der Änderung der AGB (durch Unterlassen eines Widerspruches) zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. Eine solch einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht indes nicht, Änderungen des Vertragsverhältnisses können nur im Wege eines Konsenses zustande kommen. Es gilt im bürgerlichen Recht zudem der Grundsatz, dass Schweigen idR überhaupt keine Willenserklärung, also weder Annahme noch Ablehnung, darstellt. Dass die Parteien vereinbart hätten, dass eine solche einseitige Anpassungsbefugnis der Sparkassen-AGB durch die Beklagte bestünde, ist nicht vorgetragen worden. Die ursprünglichen AGB hat die Beklagte nicht vorgelegt. Eine ABG-Klausel, die eine solche Änderungsmöglichkeit vorsehen würde, wäre indes auch wegen einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20). bb) Selbst bei Unterstellung einer wirksamen Einbeziehung der Sparkassen-AGB ergibt sich kein Kündigungsrecht aus Nr. 26 Ziff. 1 der Sparkassen-AGB. Gemäß Nr. 26 Ziffer 1 Sparkassen AGB sind sowohl der Kunde als auch die Sparkasse berechtigt, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern weder eine Laufzeit (1) noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind (2) und ein sachgerechter Grund für die Kündigung vorliegt (3). Jedenfalls an den ersten beiden Voraussetzungen mangelt es aber im vorliegenden Sachverhalt: Hier ist bereits im Sparvertrag in Verbindung mit den besonderen Vertragsbedingungen eine einseitige Laufzeit von 25 Jahren zu Lasten der Beklagten sowie eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart worden. Die Prämiensparverträge sehen zunächst eine flexibel gestaltbare Vertragsdauer bis maximal fünfundzwanzig Jahre und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Bei verständiger Würdigung kann die dort getroffene Regelung in Verbindung mit den besonderen Vertragsbedingungen nur in der Weise ausgelegt werden, dass ausschließlich dem Sparer ein Kündigungsrecht mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist eingeräumt werden sollte (vgl. Ziffer I. 2. A)). Die Beklagte hat sich dagegen einseitig ohne Kündigungsmöglichkeit zu einer Laufzeit von 25 Jahren verpflichtet. Die Prämiensparverträge und die besonderen Vertragsbedingungen sind als AGB zu qualifizieren, da es sich um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von Seiten der Beklagten gestellt werden. AGB sind nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des BGH ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist damit in erster Linie ihr Wortlaut. Der tatsächliche Wille der Parteien, individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind nicht zu berücksichtigen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 20. Auflage, § 305c BGB, Rn. 37 m.w.N.). Neben der Regelung zur Vertragsdauer in den Prämiensparverträgen, die eine flexibel gestaltbare Vertragsdauer bis maximal 25 Jahre vorsehen, sind die besonderen Vertragsbedingungen bereits mit „Laufzeit bis maximal 25 Jahre“ überschrieben. Bereits der Wortlaut spricht für die Annahme einer Laufzeit. Unter Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingungen wird die Einschränkung der maximalen Laufzeit dadurch präzisiert, dass die „Spardauer flexibel gestaltbar ist“. Damit wird – wie sich auch aus Ziffer 4.1 der besonderen Vertragsbedingungen ergibt – deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Flexibilität in Bezug auf die Laufzeit bzw. die Vertragsdauer nur auf das Kündigungsrecht des Kunden bezieht, der es selbst in der Hand hat, die Spardauer festzulegen. Die gesamte Vertragskonstruktion ist ersichtlich darauf ausgelegt, dass alleine der Kunde entscheiden kann, wie lange er - im Rahmen der maximalen Vertragslaufzeit - sparen möchte. Die Bank dagegen sollte über 25 Jahre lang an die Entscheidung des Kunden gebunden sein. Weder die Prämiensparverträge, noch die besonderen Vertragsbedingungen lassen nur ansatzweise erkennen, dass der Bank das Recht zustehen sollte, sich vor Ablauf der Laufzeit von 25 Jahren von dem Vertrag zu lösen. Die Erwähnung der (flexibel gestaltbaren) Vertragsdauer bzw. Laufzeit von 25 Jahren wäre völlig überflüssig, wenn sie nicht wenigstens für einen Vertragspartner gelten würden. Bei der Vertragsgestaltung (es handelt sich um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen!) wurde dem Kunden ausdrücklich ein Kündigungsrecht eingeräumt, der Sparkasse indes nicht. Der fehlenden Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse wurde gerade mit der Festlegung der (maximalen) Vertragslaufzeit Rechnung getragen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort fehlte es an der Festlegung einer (maximalen) Vertragsdauer und der BGH wies zutreffenderweise darauf hin, dass in Sparer redlicherweise nicht erwarten kann, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrags eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll. So liegt es hier aber gerade nicht, da die Sparmöglichkeit automatisch nach 25 Jahren endet. Nicht geteilt wird die Auffassung der die 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in ihrem Hinweisbeschluss vom 11.03.2021 (7 S 44/20). Dort wird darauf abstellt, dass das Ende des Vertrags und damit die Vertragsdauer gerade nicht bestimmt, sondern - ausdrücklich - flexibel gestaltbar sei und der Vertrag auch weniger als 25 Jahre laufen könne, etwa im Fall der Kündigung einer Partei. Die konkrete Vertragslaufzeit würde ersichtlich von der Disposition der Parteien abhängen, was schon aus der Formulierung, die Spardauer sei flexibel gestaltbar, folge. Die 7. Zivilkammer verneint offensichtlich die Annahme einer Laufzeit, weil dem Kunden - auch die Kammer sieht ein vertragliches Kündigungsrecht der Beklagten nicht - ein Kündigungsrecht zusteht. Daraus ergäbe sich, dass nicht zwingend sei, dass der Vertrag 25 Jahre laufen werde, was gegen eine Laufzeit spreche. Bereits aus dem Wortlaut ergebe sich, dass lediglich eine „Höchstfrist“, nicht aber ein fester Endzeitpunkt festgelegt worden sei. Dieser eher formal juristische Ansatz wird der Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn indes nicht gerecht. Dieser entnimmt den Vertragsbedingungen lediglich, dass er ein Kündigungsrecht hat, die Sparkasse dagegen 25 Jahre lang an den Vertrag gebunden ist. Ein rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde wird daher auch aus Nr. 26 Ziff. 1 der Sparkassen-AGB nicht ansatzweise ableiten, dass der Sparkasse doch ein Kündigungsrecht zustehen könnte, da für diese ja gerade eine feste Vertragslaufzeit vereinbart worden ist. Die Überlegung, dass das ihm eingeräumte Kündigungsrecht dazu führen könnte, dass auch die Sparkasse nicht an die maximale Vertragsdauer gebunden ist, weil dadurch lediglich eine „Höchstfrist“ und nicht eine (einseitig) feste Vertragslaufzeit festgelegt würde, wird der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunde mit Sicherheit nicht anstellen. Zumal weder im Sparvertrag, noch in den besonderen Bedingungen das Wort „Höchstfrist“ zu finden ist, jedoch das Wort „Laufzeit“ bereits in der Überschrift der besonderen Vertragsbedingungen auftaucht. Eine Laufzeitbegrenzung kann zudem auch einseitig nur zulasten eines Vertragspartners, insbesondere auch des AGB Verwenders, vereinbart sein, wenn dieser im Gegenzug andere Vorteile besitzt und sich in der wirtschaftlich stärkeren Position befindet. Insbesondere kommt dies in vielen Dauerschuldverhältnissen vor. Eine solche Konstruktion ist insbesondere auch bei Finanzprodukten nichts Ungewöhnliches, sowie auch in der Miete gängig und wird auch im Verbraucherschutz zugunsten des Verbrauches durch den Gesetzgeber genutzt (Kilian Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 46. EL Oktober 2020 Rn. 100, 101 mwN). Nach diesem Wortlaut und den anschließenden Ausführungen zu den Möglichkeiten des Sparers konnte auch der durchschnittliche objektive Dritte die „Besonderen Vertragsbedingungen des Prämiensparen flexibel“ nur dergestalt verstehen, dass der Sparer „bis“ 25 Jahre unter der dargestellten Bedingungen „flexibel“ einsparen kann und ein Recht gegenüber der Sparkasse auf die Prämien erwirbt. Denn auch dem durchschnittlichen Dritten war zum Zeitpunkt des Abschlusses ersichtlich, dass die Sparkasse für den zu Beginn niedrigen Zinssatz „Gegenleistungen“ in Form von Prämien zu erbringen hatte auf 25 Jahre (vgl. Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 24.03.2021 – Az. 503 C 2004/20). Ein früheres Kündigungsrecht der Beklagten aus den AGB nach 15 Jahren würde auch den Sinn und Zweck des Vertragswerks in Frage stellen und in das Gegenteil verkehren und wäre daher nicht mit Treu und Glauben vereinbar. Denn dies wäre eine Vertragsauslegung, die einer erfüllungsbereiten Seite das Festhalten am Vertrag verwehren und der anderen Seite eine Abkehr vom Vertrag ermöglichen würde. Denn nachdem der Sparer der Sparkasse seine Einlagen zu damals sehr günstigen Zinsen über viele Jahre zu Verfügung stellte und ihm für die Einhaltung der Vertragsdauer eine Prämie bis zum Ablauf des Vertrages von 25 Jahren versprochen wurde, würde dies dazu führen, dass sich die Beklagte ihrer Vertragspflicht entziehen würde. Daher wäre die Gesamtkonstruktion des Prämiensparmodells verfehlt. Schließlich war es der Beklagten im Übrigen unbenommen, sich selbst in den besonderen Vertragsbedingungen des Prämiensparens flexibel eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen und darauf hinzuweisen, dass es gerade keine Laufzeitvereinbarung für 25 Jahre vorliegt. Dies hat sie aber unterlassen. (vgl. Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 24.03.2021 – Az. 503 C 2004/20). 3. Weiterhin kann die Klägerin aus §§ 280I, 241 II BGB auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Beklagten verlangen. Ausgehend von einem Streitwert von 1.717,97 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 255,85 €. II. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 ff., 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.717,97 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . …