Beschluss
408 OWi-351 Js 938/20-76/20
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2021:0205.408OWI351JS938.20.00
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Tenor
wird der Beschluss vom 08.12.2020 aufgehoben.
Die Bußgeldbehörde wird angewiesen, der Verteidigung die unverschlüsselten Messdaten nebst Token der gesamten Messreihe, die aus Anlass der Messung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …in Duisburg, A40, FR Venlo, km 34,098 am 01.12.2019 gefertigt worden ist, herauszugeben.
Entscheidungsgründe
wird der Beschluss vom 08.12.2020 aufgehoben. Die Bußgeldbehörde wird angewiesen, der Verteidigung die unverschlüsselten Messdaten nebst Token der gesamten Messreihe, die aus Anlass der Messung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …in Duisburg, A40, FR Venlo, km 34,098 am 01.12.2019 gefertigt worden ist, herauszugeben. 408 OWi-351 Js 938/20-76/20 Amtsgericht Duisburg Beschluss In dem Bußgeldverfahren gegen … Verteidiger: … wird der Beschluss vom 08.12.2020 aufgehoben. Die Bußgeldbehörde wird angewiesen, der Verteidigung die unverschlüsselten Messdaten nebst Token der gesamten Messreihe, die aus Anlass der Messung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …in Duisburg, A40, FR Venlo, km 34,098 am 01.12.2019 gefertigt worden ist, herauszugeben. Gründe: Die Entscheidung vom 08.12.2020 ist noch nach alter Rechtslage ergangen. Zwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (2 BvR 1616/18), dass dem Betroffenen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die eine Überprüfung des Messergebnisses ermöglichen. Hierzu gehören auch die Messdaten der gesamten Messreihe. Die Messdaten der gesamten Messreihe sind dem Betroffenen so zur Verfügung zu stellen, dass dieser einen ungehinderten Zugang zu diesen Daten erhält. Er ist nicht darauf zu verweisen, Token und/oder Passwort bei einer anderen Stelle (ggf. gegen Bezahlung) anzufordern. Duisburg, 05.02.2021Amtsgericht…Richter