Urteil
51 C 1394/20
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2020:1207.51C1394.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Fuerteventura für die Zeit vom 02.04.2020 bis zum 15.04.2020 für sich und seine Ehefrau. Der Reisepreis für zwei Erwachsene betrug 3.298,00 €, den der Kläger auch entrichtete. Bei der Buchung wurde der Kläger auf die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (ARB) und deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis hingewiesen. Diese wurden ihm auch zur Verfügung gestellt. Am 09.03.2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und schlug der Beklagten vor dem Hintergrund gesundheitlicher Bedenken bezüglich der anstehenden Reise aufgrund der Corona-Epidemie (erhöhtes Risiko aufgrund Alter und Vorerkrankung) vor, die Reise zu verschieben. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte jedoch noch am selben Tag ab. Mit Schreiben vom 11.03.2020 erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag. Es wird Bezug genommen auf eine Ablichtung des Schreibens (Bl. 8 GA). Mit Schreiben vom 12.03.2020 bestätigte die Beklagte die Stornierung der Reise und berechnete Stornierungskosten in Höhe von 30 % des Reisepreises (989,40 €) und erstattete an den Kläger 2.308,60 €. Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf eine Ablichtung des Schreibens (Bl. 10 ff. GA). Am 11.03.2020 sprach die Weltgesundheitsorganisation in Bezug auf das Coronavirus erstmals von einer Pandemie. Am Abend des 13.03.2020 rief der spanische Ministerpräsident … den nationalen Ausnahmezustand aus. Damit einher ging eine landesweite Ausgangssperre. Am 17.03.2020 sprach die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen aus. Mit E-Mail vom 18.03.2020 widersprach der Kläger der Rechnung über die Stornierungskosten und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des noch einbehaltenen Betrags. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2020 zur Zahlung der Stornierungskosten in Höhe von 989,40 € binnen drei Wochen auf. Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau würden mit 68 bzw. 58 Jahren zur sogenannten „Hoch-Risikogruppe“ gehören. Weiterhin sei der Kläger auch Asthmatiker. Bereits am 11.03.2020 habe sich das Virus in besorgniserregender Geschwindigkeit in Europa ausgebreitet, auch die Zahl der Todesopfer hätte bereits stark zugenommen. Zudem habe sich später gezeigt, dass trotz getroffener Vorkehrungen die Ausbreitung des Coronavirus in Spanien nicht zu verhindern gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass es im Falle einer Epidemie ausreiche, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer flächendeckenden Verbreitung der Epidemie im Urlaubsgebiet mit entsprechender Infektionsgefahr zu befürchten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 989,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 11.03.2020 habe es keine Veranlassung gegeben, ein erhöhtes Ansteckungsrisiko am Zielort anzunehmen. Auf Fuerteventura habe es bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einen bekannten Corona-Fall gegeben. Auch das Robert-Koch-Institut habe zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gesehen, in Spanien oder gar auf Fuerteventura von einem besonderen Risiko auszugehen. In ganz Spanien habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung gegeben, Reiseeinschränkungen oder Ähnliches zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 989,40 € zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 S. 2 BGB. Grundsätzlich verliert der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt. Gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Abweichend von § 651h Abs. 1 S. 3 BGB kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651h Abs. 3 S. 1 BGB. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 S. 2 BGB). Da sich der Kläger hierauf beruft, ist er für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände und eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Tonner in: MüKoBGB, 8. Auflage 2020, § 651h Rn. 65). In Bezug auf die Corona-Pandemie kommt es für die Beurteilung darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind. Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (vgl. AG Köln, Urt. v. 14.09.2020 – 133 C 213/20 Rn. 15; Staudinger/Ruks , DAR 2020, 314, 315). Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB an ( Staudinger/Ruks , DAR 2020, 314, 315). Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt ex-post darauf stützen ließe. Die entrichteten Stornierungsgebühren kann der Kunde nicht zurückverlangen. Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert. Die Prognose und die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Gestaltungserklärung wird durch nachträgliche Veränderungen nicht erschüttert (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 24). Liegen zum Zeitpunkt des Rücktritts keine amtlichen Reisewarnungen vor und ist das Zielgebiet (noch) nicht von dem Ausbruch betroffen, schließt das die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB nicht generell aus. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 26). Was den Grad der Gefahr angelangt, dass ein Reisender von der Katastrophe betroffen wird, genügt es, wenn hierfür eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht; es muss nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht. Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, muss genügen, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht. Bei Epidemien kann man hiervon schon dann ausgehen, wenn am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (vgl. Harke in: BeckOGK, 01.11.2020, BGB § 651h Rn. 46). Reisehinweise des Auswärtigen Amtes können je nach Einschätzung der Sicherheitslage die Empfehlung enthalten, Reisen einzuschränken oder auf sie zu verzichten. Auch solche Reisehinweise können als Indizien für einen Rücktritt ohne Entschädigung angesehen werden, denn auch sie geben Hinweise darauf, ob mit erheblichen Einschränkungen oder einer höheren Ansteckungsgefahr im Urlaubsgebiet als im Inland zu rechnen ist. Behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren, massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen, die Teil der Reiseleistung sind, und weitere Beschränkungen des öffentlichen Lebens sind als hoheitliche Eingriffe als solche schon unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände und daher auch ein weiteres Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reiseleistungen durch die Covid-19-Pandemie. Entscheidend ist auch hier die Lagebeurteilung durch Reisehinweise des Auswärtigen Amtes beziehungsweise der Staaten des Zielgebiets (vgl. Führich , NJW 2020, 2137, 2138). Ist indes weder eine Reisewarnung ausgesprochen noch das Zielgebiet von der Epidemie betroffen und mangelt es auch an einer gewissen Wahrscheinlichkeit, so stellen rein subjektive Unwohl- oder Angstgefühle des Reisenden vor einer Krankheit keinen außergewöhnlichen Umstand nach § 651h Abs. 3 BGB dar ( Staudinger/Ruks , DAR 2020, 314, 315). Gleiches gilt, wenn der Kunde selbst mit dem Corona-Virus infiziert ist und seinen Urlaub nicht antreten kann, das Reiseziel aber weiterhin nicht betroffen ist (vgl. Staudinger/Achilles-Puyol in: Schmidt, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 25). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann nicht angenommen werden, dass bei Ausübung des Rücktrittsrechts am 11.03.2020 bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel Fuerteventura unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen würden. Eine Reisewarnung gab es zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts unstreitig noch nicht; die weltweite Reisewarnung ist durch die Bundesregierung erst am 17.03.2020 ausgesprochen worden. Auch gab es am 11.03.2020 weder Reisehinweise des Auswärtigen Amtes in Bezug auf Spanien oder die Kanarischen Inseln noch behördliche Einreiseverbote und Quarantänemaßnahmen des Ziellandes oder Deutschlands bei der Rückkehr, Hotelschließungen, Ausgangssperren oder massenweise behördlich angeordnete Flugausfälle. Unstreitig hat der der spanische Ministerpräsident … den nationalen Ausnahmezustand und eine damit einhergehende landesweite Ausgangssperre erst am Abend des 13.03.2020 ausgerufen. Dieser nach der Erklärung des Rücktrittsrechts eingetretene Umstand kann ebenso wenig wie die nachträglich ergangene weltweite Reisewarnung berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für dem Umstand, dass laut dem Kläger am 02.04.2020 (Zeitpunkt der Reise) bereits mehr als 10.000 Personen an dem Coronavirus in Spanien gestorben seien. Ausschließlich maßgebend ist die Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Dass am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Klägers und der Zeit der Rücktrittserklärung am 11.03.2020 ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko bestand, kann aber gerade nicht festgestellt werden. Nach dem Vortrag des Klägers habe es am 11.03.2020 in ganz Spanien 2.277 Corona-Infizierte gegeben, in Deutschland seien es 1.968 gewesen und damit nicht erheblich weniger. Da ein solches deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko am Reiseort nicht bestand, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger und seine Ehefrau zum Kreis der Risikopersonen gehörten. Die Frage, ob das persönliche Risiko eines Reisenden zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn man diesen Umstand jedoch miteinbeziehen würde, wäre er nur dann relevant, wenn eine konkrete Gefahrenlage am Reiseort bestünde, was vorliegend zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eben nicht der Fall war. Auch auf den Hinweis des Gerichts, dass der bisherige Vortrag des Klägers nicht ausreiche, um die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB darzulegen, hat der Kläger keine Angaben gemacht, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. Vielmehr hat er weiterhin auf Quellen verwiesen, die die Situation nach der Rücktrittserklärung schildern, hierauf kommt es aber gerade nicht an. Die Beklagte war daher berechtigt, gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Nebenforderungen, d.h. auf Zinsen oder auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 989,40 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .