Urteil
71 C 3553/18
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2019:0801.71C3553.18.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2019durch den Richter am Amtsgericht …
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2019durch den Richter am Amtsgericht … für R e c h t erkannt: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist niedergelassener Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Er ist als Rechtsanwalt auf der Internetseite „anwalt.de“ angemeldet und veröffentlichte dort einen Beitrag, bei diesem er der Ansicht war, dass ein Rechtsanwalt die Privatadresse eines Richters an den Mandanten herausgeben dürfe. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, welcher in seiner Eigenschaft als Interessenvertretung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Wesfalen agierte, sich an die Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main zu wenden. Der Beklagte forderte die Rechtsanwaltskammer auf den Beitrag in eigener Zuständigkeit zu überprüfen. Sodann kontaktierte diese den Kläger und bat um Stellungnahme.Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen (Bl. 9 ff., 12 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrages nachfolgenden Inhalts [es folgt die Wiedergabe des Wortlauts; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf S. 2 bis 4 der Klageschrift Bezug genommen] im Internet zukommt, wie er seitens des Klägers unter [es folgt die Wiedergabe eines Links; insoweit wird auf S. 4 der Klageschrift Bezug genommen] veröffentlicht wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist ursprünglich vom Kläger am Amtsgericht Hamm anhängig gemacht worden. Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Hamm als auch das Amtsgericht Duisburg für örtlich unzuständig erklärt haben, hat das Oberlandesgericht Hamm das Amtsgericht Duisburg als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (Beschluss vom 18.02.2019, 32 SA 9/19). Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegengewärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 39). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Becker-Eberhard a.a.O. Rn. 42 m. w. N.). Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben. Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (vgl. BGH, GRUR 2019, 110, 111). In der Mitteilung des Beklagten an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 21.09.2017 ist kein Berühmen in diesem Sinne zu erblicken. Der Beklagte teilt der Rechtsanwaltskammer mit, dass ihn seine Mitglieder auf den zitierten Beitrag des Klägers angesprochen hätten und bittet um Kenntnisnahme und Überprüfung in eigener Zuständigkeit. Zwar wird in dem Schreiben deutlich, dass der Beklagte den Beitrag nicht gutheißt. Es wird aber mit keinem Wort – auch nicht sinngemäß – geäußert, dass der Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Anspruchs haben könnte. Durch die Bitte um Prüfung „in eigener Zuständigkeit“ wird vielmehr deutlich gemacht, dass die Rechtsanwaltskammer als zuständige Aufsichtsbehörde mit der Sache befasst werden soll. Auch dem weiteren Schreiben des Beklagten an die Rechtsanwaltskammer vom 20.11.2017 ist weder dem Wortlaut noch dem Sinngehalt zu entnehmen, dass der Beklagte die Auffassung vertritt, einen Unterlassungsanspruch gegen den Kläger zu haben. Wenn nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal die Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, einen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag, so gilt dies umso mehr für die Bitte oder Aufforderung an eine Aufsichtsbehörde, in eigener Zuständigkeit in eine Prüfung einzutreten. Wie der Bundesgerichtshof mit dem o.g. Urteil entschieden hat, genügt selbst die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Annahme eines Berühmens. Erst recht kann dann die Aufforderung an die zuständige Aufsichtsbehörde ein Berühmen darstellen. Ein Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit einer vermeintlichen Abmahnung seitens des Beklagten begründen. Zu dem Inhalt einer Abmahnung gehört regelmäßig die konkrete Angabe der Verletzungshandlung und die Grundlage ihrer rechtlichen Würdigung. Darüber hinaus erfordert die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer bestimmten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Fristsetzung und Androhung gerichtlichen Vorgehens für den Fall der Ablehnung oder des fruchtlosen Fristablaufs (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – X ZR 56/09 –, zitiert nach juris, Rn. 8). Nach dieser Maßgabe erfüllen weder die beiden Schreiben des Beklagten an die Rechtsanwaltskammer noch die vorgetragenen Telefongespräche zwischen dem Kläger und Mitgliedern bzw. Funktionären des Beklagten diese Kriterien. Die Frage, ob berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen waren, stellte sich nicht dem Beklagten, sondern der Rechtsanwaltskammer. Selbst wenn in den vom Kläger vorgetragenen Telefongesprächen durch die Gesprächspartner die Bitte vorgetragen worden sein sollte, dass der Kläger den Beitrag zurückziehe bzw. unterlasse, und selbst wenn diese Gespräche dem Beklagten zuzurechnen sein sollten, ist darin schon nach dem Vorbringen des Klägers keine Abmahnung im vorbeschriebenen Sinne zu sehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .