Urteil
81 Ds 433/16
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2017:1208.81DS433.16.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
(§§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB)
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen. (§§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB) Gründe: I. … Der Angeklagte ist ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 15.07.2013, rechtskräftig seit dem 10.09.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €. 2. Am 25.10.2013, rechtskräftig seit dem 23.01.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Verbreitung oder öffentlicher Zurschaustellung eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,00 €. 3. Am 31.03.2014, rechtskräftig seit dem 15.07.2015, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 €. 4. Am 18.11.2015, rechtskräftig seit dem 25.05.2016, verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Graz, Österreich, wegen Herabwürdigung religiöser Lehren und Verhetzung zu einer Freiheitsstrafe anderer Art von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 960,00 €. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. II. 1. Am 03.08.2015 gegen 19:30 Uhr trat der Angeklagte als öffentlicher Redner bei einer Veranstaltung der „Pegida“ auf dem Vorplatz des Duisburger Hauptbahnhofes auf. Im Rahmen seiner Rede tätigte er insbesondere die nachfolgenden Äußerungen, um bei den anwesenden Zuhörern eine feindliche Haltung gegenüber nach Deutschland gekommenen Asylbewerbern hervorzurufen: „Der Juli war der schlimmste Invasoren-Ansturm-Monat überhaupt, seitdem es diese Völkerwanderung gibt. 79.000 Menschen haben allein im Juli unser Land geflutet. Dem muss Einhalt geboten werden! Und die meisten dieser Invasoren kommen vom Balkan und das sind alles sichere Länder… Nur 2 % aller Invasoren, die ankommen, haben wirklich Asylrecht. … die anderen das sind Schmarotzer, die herkommen und hier von dem besten Sozialsystem der Welt profitieren wollen...“ Nach Abschluss der Rede fand zunächst ein Aufzug der „Pegida“-Versammlung durch das Duisburger Stadtgebiet statt. Im Anschluss daran hielt der Angeklagte erneut auf dem Vorplatz des Duisburger Hauptbahnhofes eine Rede. Dabei tätigte er insbesondere die folgende Äußerung: „Und dann werden wir wieder ein Land haben, wo es sich zu leben lohnt. Wo man jeden Tag aufstehen kann und sagen kann: „Ich arbeite hier und freue mich drauf, auch Steuern für dieses Land zu zahlen, weil es gerecht verteilt wird, weil es den Rentnern zugutekommt, die ihr Leben lang gearbeitet haben und jetzt momentan von so einer Minirente leben müssen, während das Geld den Asylschmarotzern hinterher geworfen wird.“ 2. Darüber hinaus tätigte der Angeklagte im Rahmen der beiden Reden auch insbesondere die folgenden Äußerungen: "... heute sind Vertreter einer Bürgerinitiative aus Essen hier ... Sie haben mir erzählt, dass letzte Woche im Stadtteil Frintrop abends um 20 Uhr ein 14-jähriges Mädchen vergewaltigt wurde. Und nachdem wir ja täglich von solchen Meldungen schockiert werden, kann man sich fast vorstellen, wer der Täter war. Es wurde, vor wenigen Tagen wurde jetzt einer aus einem Asylantenheim verhaftet, einer aus dem Balkan, und das ist das, was wir täglich in Deutschland erleben. Wir erleben es, dass hier massenhaft Menschen rein gelassen werden, die uns täglich bedrohen: unsere Kinder, unsere Frauen, uns selber. Wollt Ihr das? ... ... Und jetzt wollen sie zu uns kommen. Weil ja schon, weil ja schon in ihrer Betriebsanleitung drin steht, dass sie rein dürfen, ja. Das Allah ihnen ein Land verheißen hat, was sie noch nicht betreten haben, wo es viel Beute gibt. Die kommen hier her, um Beute zu machen. Das muss abgestellt werden. Wir lassen uns nicht berauben. ... Miesbach, der nächste Ort, ja. Auch wieder: Junge Frau, nachts unterwegs, drei Asylbewerber umringen sie, ziehen sie fast aus, ja. Sie hat Glück gehabt, dass sie entkommen konnte. Das sind tägliche Meldungen, die uns momentan erreichen. Wollt Ihr, dass unsere Frauen nachts nicht mehr ohne Besorgnis durch die Straßen laufen können? Wollt Ihr, dass unsere Kinder zur Schule gefahren werden müssen, weil auf dem Weg ein Asylantenheim ist, wo man Angst haben muss, dass den Kindern vielleicht Drogen zugesteckt werden, ja. Oder dass sie beraubt werden, dass ihre Handys geklaut werden, wollt Ihr das? ... Und was machen die jetzigen sogenannten Flüchtlinge? Sie, sie fordern, sind dreist. ... Und die, die machen nur Rabatz, die sind kriminell, die fordern und sind wirklich wie der letzte Abschaum hier, wie sie sich aufführen, viele von denen…. Das Geld muss in Schulen, in Kindergärtenplätze gesteckt werden. Wie kann es denn sein, dass Eltern einen Kindergartenplatz suchen müssen: wochenlang, monatelang, jahrelang, ja. Da ist kein Geld für da. Aber sobald ein Asylbewerber kommt, ja, und eine Wohnung haben will, dann springen sie alle im Dreieck und ruckzuck wird denen alles erfüllt." 3. Außerdem sagte der Angeklagte im Rahmen seiner Rede in Richtung der vor Ort anwesenden Gegendemonstranten, die diese Äußerungen auch wahrnahmen: "Aber die rotgrünen linken Betonideologen verhindern das. ... ja von wegen Idioten dahinten. ... Und wir haben ja vorhin das Vergnügen gehabt, das ist ja wirklich unterhaltsam, denen da drüben zuzuhören, wenn die da Reden halten, diese Linksverdrehten. Haben uns als braune Suppe, haben sie uns diffamiert, als Faschisten, die also sofort hier die armen Moslems ins KZ stecken würden, ja. Diese Typen haben überhaupt nix begriffen, ja. Die sind so hohlraumversiegelt, dass die überhaupt nicht mehr die Realität wahrnehmen, ja. Also liebe Linken: ... Und man mag es ja gar nicht mehr ansprechen, aber es kommt ja immer wieder von diesen Idioten, wir wären Rassisten, wir wären Ausländerfeinde. … Freunde, ein weiteres Beispiel aus der Rubrik linker Wahnsinn. Gerade eben war jetzt die Polizei da, hat gemeint, da drüben wäre also eine Linke gewesen, die möchte mich anzeigen, weil ich gesagt hätte, alle Ausländer wären Vergewaltiger, ja. So läuft es da drüben, ne. Also da reichen die Synapsen im Gehirn schon nimmer, ja, um die Sachen intellektuell verarbeiten zu können, ja. Da ist, da ist einfach nur Hohlraum da oben. ... Und das müssen wir echt über uns ergehen lassen, dass die linken Idioten, sich hier an uns abarbeiten." Zu der Versammlung erschienen etwa 200 Anhänger der „Pegida“, die der Rede des Angeklagten zuhörten. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und seinem Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellung zu Ziffer II. stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie der sonstigen, ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismittel, insbesondere der Inaugenscheinnahme des Videos von den beiden Reden. Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die Äußerungen wie festgestellt getätigt zu haben. Er sieht diese allerdings von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie von der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt. Die Äußerungen seien aus dem Kontext gerissen und nicht geeignet, eine feindliche Haltung gegenüber Asylbewerbern hervorzurufen. Vielmehr sei wiederholt dazu angehalten worden, keine Gewalt anzuwenden. Zudem seien sämtliche Äußerungen mit Fakten belegbar. IV. 1. Der Angeklagte hat sich wegen Volksverhetzung in zwei Fällen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat durch die unter II. 1 getätigten Äußerungen in zwei öffentlichen Reden in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen einen Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt. Ein Teil der Bevölkerung liegt vor bei einer aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale von der übrigen Bevölkerung zu unterscheidenden Personenmehrheit, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und damit individuell nicht mehr überschaubar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1979, Az. 5 StR 642/78). Mit seinen Äußerungen bezieht sich der Angeklagte teilweise auf alle Asylbewerber, die nach Deutschland gekommen sind, und teilweise auf all jene Asylbewerber, die nach Deutschland gekommen sind, aber objektiv kein Asylrecht haben. In jedem Fall handelt es sich um Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Asylbewerber sind aufgrund ihrer Lebenssituation und ihrer sonstigen persönlichen Merkmale als Gruppe von der inländischen Bevölkerung abgrenzbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. März 1995 – 2 Ss 21/94 –, juris). Sie kommen aus einem fremden Land nach Deutschland, um hier Asyl zu beantragen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass diese Gruppe in ihrer Zahl und Zusammensetzung ständigen Veränderungen unterworfen ist. Durch die von dem Angeklagten getätigten Äußerungen hat er zum Hass gegen diese Bevölkerungsteile aufgestachelt. Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07). Die Äußerungen des Angeklagten gingen über die Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen hinaus. Indem er sämtliche nach Deutschland einreisende Asylbewerber als „Invasoren“, die das Land „fluten“ würden bzw. die Einreise von Asylbewerbern im Juli 2015 als „Invasoren-Ansturm“ bezeichnete, hat er diesen Teil der Bevölkerungsgruppe als feindliche Eindringlinge dargestellt. Ein Invasor ist ein Eroberer, der fremde Länder oder Landesteile in feindlicher Absicht einnimmt und die antreffende Bevölkerung übermannt, unterdrückt oder vertreibt. Der Angeklagte hat durch diese Bezeichnung ein Feindbild heraufbeschworen, das sämtlichen Asylbewerbern – ohne weitere Differenzierung –anhaften soll. Die Verknüpfung mit den Begriffen „fluten“ und „Sturm“ impliziert darüber hinaus, dass es sich bei den vermeintlichen Eindringlingen um eine unbeherrschbare Gewalt, gleich einer Naturkatastrophe, handelt. Sofern der Angeklagte insoweit vorträgt, der Begriff sei im allgemeinen Sprachgebrauch nicht in besonderer Form negativ besetzt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei soll nicht in Abrede gestellt sein, dass der Begriff auch an anderer Stelle im öffentlichen Leben wiederzufinden ist. Gleichwohl macht der Angeklagte im Gesamtkontext seiner Rede zweifellos deutlich, dass er den Begriff in seiner ursprünglichen Bedeutung verstanden haben will. So erklärt er in seiner Rede unmittelbar vor der relevanten Äußerung: „Also ich sage ganz bewusst nicht mehr Asylbewerber oder Flüchtlinge. Es sind Invasoren“, und führt damit unmissverständlich eine Situation, die die Notlage von flüchtenden Menschen beschreibt, der Kriegsrhetorik zu. Auch die Bezeichnung als „Schmarotzer“ bzw. „Asylschmarotzer“ stellt eine Verunglimpfung der Bevölkerungsteile dar. Sofern der Angeklagte in seiner ersten Rede erklärt, lediglich 2 % der Invasoren hätten tatsächlich ein Asylrecht, die anderen seien Schmarotzer, bezieht er die Äußerung ausdrücklich auf diejenigen Asylbewerber, denen nach den gesetzlichen Regelungen objektiv kein Bleiberecht zusteht. Auch im Kontext dieser Differenzierung geht die Bezeichnung jedoch über den Ausdruck von Ablehnung und Verachtung hinaus und macht die Betroffenen böswillig verächtlich. Sie impliziert, dass die so Bezeichneten zielgerichtet auf Kosten anderer – nämlich der deutschen Bevölkerung – leben, ohne ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen oder etwas zu der Gesellschaft beizutragen. Der Begriff „Schmarotzer“ wird assoziiert mit Schädlingen und Parasiten, die im biologischen Kontext nur durch das Schädigen anderer Pflanzen oder Tiere existieren können. Damit wird den Asylbewerbern das Recht abgesprochen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der deutschen Gesellschaft zu leben. Vielmehr werden sie als unterwertig und schädlich dargestellt (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.1994, Az. 2 Ss 413/93). Auch lässt der Gesamtkontext der Rede keine Interpretation der Äußerungen zu, die dazu führt, dass der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht würde. Insbesondere differenziert der Angeklagte bei den unter II. 1 festgestellten Äußerungen gerade nicht zwischen denjenigen Asylbewerbern, die Straftaten begehen, und denen, die es nicht tun. Vielmehr hat es der Angeklagte darauf angelegt, bei den anwesenden Zuhörern bereits vorhandene Vorbehalte gegenüber Fremdartigkeit zu verstärken und in Fremdenhass zu verwandeln. Er hat bewusst an bestehende Ängste appelliert wie etwa an das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, weil man seinen Lebensunterhalt hart erarbeiten muss, wohingegen andere von dieser harten Arbeit ohne eigenes Zutun profitieren. Gerade bei unkritisch eingestellten Zuhörern konnten so Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit verstärkt werden. Schließlich waren die Äußerungen auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Friede bereits gestört wurde oder konkret gefährdet ist. Vielmehr genügt es, wenn das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert oder das psychische Klima aufgehetzt wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.08.2000, Az. 2 Ss 147/00). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Angeklagte hielt seine Reden zu einer Zeit, als aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Deutschland, insbesondere dem Zuzug von Flüchtlingen, bereits viele Menschen verunsichert und besorgt darüber waren, wie sich die Bundesrepublik Deutschland zukünftig entwickeln würde. Darüber hinaus war die Diskussion über Flüchtlinge vielerorts schon in Gewalt gegen Flüchtlinge, beispielsweise durch Angriffe auf Asylunterkünfte, umgeschlagen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte auch vorsätzlich handelte. Gerade in Anbetracht des Intellekts des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er sich über die Bedeutung dessen, was er sagte, bewusst war, und dass er zudem wusste, welche Wirkung seine Worte auf die Zuhörer haben könnte. Die Äußerungen des Angeklagten waren nicht von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. Die Meinungsfreiheit wird nicht schrankenlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 130 StGB ist ein solches allgemeines Gesetz, sodass der Meinungsfreiheit durch die Tatbestandsbegrenzungen des § 130 StGB bereits auf tatbestandlicher Ebene in verfassungsrechtlich gebotener Weise Rechnung getragen wird. Gleiches gilt für die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, auf die sich der Angeklagte als freiberuflicher Journalist ausdrücklich berufen hat. Auch diese wird durch die allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und damit durch § 130 StGB begrenzt. 2. Sofern darüber hinaus die weiteren Äußerungen der Feststellungen II. 2. aus den beiden Reden des Angeklagten Gegenstand der Anklage waren, können diese zur Überzeugung des Gerichts eine Verurteilung der Volksverhetzung nicht tragen. Der Angeklagte hat insgesamt drei Fälle geschildert, in denen der Verdacht einer (versuchten) Vergewaltigung durch einen Asylbewerber bestand. Zwei dieser Fälle (Essen-Fintrop und Miesbach) wurden zum Gegenstand der Anklage gemacht. Tatsächlich gab es in allen drei thematisierten Fällen Verdachtsmomente gegen Asylbewerber, über die auch in der Presse berichtet wurde. In Anbetracht dessen kann dem Angeklagten kein Vorwurf dergestalt gemacht werden, dass er diese Fälle aufgriff und vor Publikum über sie sprach. Sofern der Angeklagte in seinen weiteren Redepassagen ausführt, dass die deutsche Bevölkerung durch die Asylbewerber einer täglichen Bedrohung ausgesetzt sei und verschiedene Straftaten aufzählt, mit denen zu rechnen sei, stellt auch dies keine Volksverhetzung dar. Insofern kann im Kontext der Rede eine Interpretation der Äußerungen nicht ausgeschlossen werden, wonach der Angeklagte jeweils nur diejenigen Asylbewerber meinte, die tatsächlich die jeweiligen Straftaten begehen. Eine zwingende Auslegung dahingehend, dass er sämtlichen Asylbewerbern eine Straffälligkeit unterstellt, ist demgegenüber nicht naheliegend. Dies gilt auch für die Passage „Und die [Flüchtlinge], die machen nur Rabatz, die sind kriminell, die fordern und sind wirklich wie der letzte Abschaum hier, wie sie sich aufführen, viele von denen….“. Zwar bringt der Ausdruck „wie der letzte Abschaum“ eine über die bloße Verachtung hinausgehende Ablehnung zum Ausdruck. Er bezieht sich jedoch auf einen konkreten, von dem Angeklagten geschilderten Vorfall, bei dem in Dresden das Mobiliar eines Flüchtlingsheims durch Asylbewerber zerstört wurde. Insofern fehlt es hier an einem tatbestandlichen Teil der Bevölkerung, da sich die Bezeichnung „wie der letzte Abschaum“ bei naheliegender Interpretation lediglich auf die in dem geschilderten Vorfall handelnden Asylbewerber bezog. 3. Auch der Vorwurf, dass sich der Angeklagte in seiner Rede der Beleidigung in zwei Fällen gemäß §§ 185, 194, 53 StGB strafbar gemacht haben soll, konnte sich nicht bestätigen. Zwar hat der Angeklagte die entsprechenden Äußerungen unter II. 3., die ebenfalls Gegenstand der Anklage waren, zweifelsohne getätigt. Eine Strafbarkeit ist diesbezüglich jedoch nicht festzustellen. So scheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein hinreichend konkret abgrenzbarer Personenkreis als Adressat in Betracht kommt. Jedenfalls handelt es sich bei den beiden aufgegriffenen Redepassagen um Meinungsäußerungen, die in ihrem konkreten Kontext zu würdigen sind. Meinungsäußerungen stellen nur dann eine strafbare Beleidigung dar, wenn es sich entweder um eine Formalbeleidigung oder um Schmähkritik handelt. Dabei ist Schmähkritik anzunehmen, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wobei der Begriff von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 – 1 BvR 2973/17). In dem hier zu beurteilenden Fall ist weder eine Formalbeleidigung noch Schmähkritik ersichtlich. Der Angeklagte setzt sich in der ersten beanstandeten Redepassage erkennbar mit den Redebeiträgen oder Sprechchören auseinander, die die Gegendemonstranten vor seiner ersten Rede haben verlauten lassen. Dabei wiederholt er zunächst, inwieweit er von der politischen Gegenseite missverstanden wurde, um sodann über diese vermeintliche Fehlinterpretation sein Unverständnis auszudrücken. Sofern er dabei Begriffe wie „Idioten“ und „Linksverdrehten“ nutzt, die „hohlraumversiegelt“ seien, wählt er zwar abwertende Worte. Diese stellen jedoch keine Schmähkritik dar, da es ihm vornehmlich darum geht, seine eigene, missverstandene Position zu erklären. Gleichermaßen stellt auch der zweite beanstandete Redebeitrag keine Beleidigung dar. Der Angeklagte schildert, dass er wegen einer vermeintlichen – und von ihm tatsächlich nicht getätigten Äußerung – angezeigt worden sei. Dabei setzt er sich wiederum damit auseinander, dass seine eigene Rede fehlerhaft aufgenommen wurde. Die Auseinandersetzung mit der Sache steht auch hier klar im Vordergrund, wohingegen die Bezeichnungen „linker Wahnsinn“ und „Hohlraum“ in überspitzter Form seinem Unverständnis über die Fehlinterpretation Ausdruck verleihen. V. Der Strafrahmen für die Volksverhetzung ist dem § 130 Abs. 1 StGB entnommen und beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat sich das Gericht an den Grundsätzen des § 46 StGB orientiert und sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass die Tat bereits im August 2015 begangen wurde und damit eine geraume Zeit – mehr als zwei Jahre – zurück liegt. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten mit einzubeziehen, dass der Angeklagte die Äußerungen als solche nicht bestritten hat und dass er die Reden im Zusammenhang einer politisch und emotional aufgeheizten Situation gehalten hat. Auch war zu berücksichtigen, dass lediglich einzelne, punktuelle Teile der Rede die Grenze der Volksverhetzung überschreiten, wohingegen sich ein Großteil des Gesagten im Rahmen des zulässigen bewegt. Strafschärfend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Tat-und schuldangemessen ist daher für jede der beiden Taten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Nach § 47 Abs. 1 StGB sind kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zu verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Besondere Umstände, die eine solche Ausnahme begründen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr war gemäß § 47 Abs. 2 StGB anstelle zweier Freiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten für jede der beiden Taten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 zu verhängen. Unter angemessener Erhöhung der somit verhängten Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € und erneuter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Gesamtstrafenbildung wesentliche Bedeutung zukommt, sowie zusätzlich des zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs hat das Gericht gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Höhe des Tagessatzes folgt aus § 40 Abs. 2 StGB. Wegen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse wird auf die Feststellungen unter I. verwiesen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 StPO. Richterin