Beschluss
64 IN 5/17
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDU1:2017:0823.64IN5.17.00
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Tenor
wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters … wie folgt festgesetzt:
Vergütung | 65.224,14 € | |
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 1 188,79 € | |
Zwischensumme | 66.412,93 € | |
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 66.412,93 € | 12.618,46 € | |
Endbetrag | 79.031,39 € | |
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden
Entscheidungsgründe
wird die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters … wie folgt festgesetzt: Vergütung 65.224,14 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 1 188,79 € Zwischensumme 66.412,93 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 66.412,93 € 12.618,46 € Endbetrag 79.031,39 € Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 12.01.2017 bis zum 29.03.2017 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 2.236.063,14 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 72.471,26 €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 18.117,82 zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 90 % und damit auf den Betrag von 65.224,14 € gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.05.2017 verwiesen. Zuschläge zur Regelvergütung, §§ 3, 10 InsVV: Über die Bemessung der Zuschläge war im Ergebnis im Rahmen einer angemessenen Gesamtwürdigung zu entscheiden. a) Betriebsfortführung: Dem Antrag auf Zuschlag der Regelvergütung für die Betriebsfortführung in Höhe von 55 % war nur in Höhe von 35 % zu entsprechen. Für die Fortführung eines Betriebs des Schuldners im Eröffnungsverfahren ist auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Zuschlag auf die Vergütung zu gewähren, wenn sich für dessen Tätigkeit erhebliche Erschwernisse ergeben haben. Die Fortführung eines Unternehmens im Eröffnungsverfahren gehört zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellen aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, vgl. Komm. InsVV, Haarmeyer/Mock, 5. Auflage. Die Betriebsfortführung erstreckte sich hier über einen Zeitraum vom 12.01.2017 bis zum 29.03.2017, demnach über 11 Wochen. Bei der Bemessung des Zuschlags ist nach der Größe des fortgeführten Unternehmens in Anlehnung an § 267 HGB zu unterscheiden. Es handelt sich hier um ein Unternehmen mit 77 Arbeitnehmern und 23 Auszubildenden und eine Unternehmensfortführung über 11 Wochen, so dass von einem mittleren Unternehmen mit mittlerer Fortführungszeit ausgegangen wird, vgl. Kommentar InsVV, Keller, 4. Auflage. Selbst bei Anwendung der Fausttabelle vgl. Kommentar InsVV Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage ist für die Fortführung eines mittleren Unternehmens bei kurzer Fortführungszeit ein Zuschlag von 20 - 50 % vorgesehen, so dass bei der Gesamtbetrachtung der zuschlagswürdigen Faktoren ein Zuschlag von 35 % angemessen erscheint. b) Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten, Insolvenzgeldfinanzierung: Beantragt wurde ein Zuschlag von 20%, berücksichtigt werden kann ein Zuschlag in Höhe von 10%. Die Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung stellt schon seit längerer Zeit grundsätzlich keine erhebliche Erschwernis mehr dar, sondern ist inzwischen in einem Maße professionalisiert, dass es zu den Regelaufgaben des Verwalters gehört, ohne besonders zuschlagsfähig zu sein, vgl. Kommentar InsVV, Haarmeyer/Mock, 5. Auflage. Ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV ist zuzubilligen, wenn die Klärung und Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen einen erheblichen Teil des Insolvenzverwalters in Anspruch genommen hat, vgl. Kommentar InsVV, Keller, 4. Auflage. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, dieser Zuschlagstatbestand liegt hier vor. Auch bei Anwendung der Faustregeltabelle vgl. Kommentar InsVV Haarmeyer/Wutzke/Förster kann ein Zuschlag nur bis zu 10 % anerkannt werden, insofern kann bei der Gesamtwürdigung ein Zuschlag von insgesamt 10 % zugebilligt werden. c) Prüfung Insolvenzplan, Vorbereitung übertragende Sanierung: Hier wurde ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 5% beantragt, dieser Erhöhung kann in vollem Umfange gefolgt werden. Es wurde hier zwar kein Insolvenzplan vorgelegt, allerdings wurde mit dem Geschäftsführer und den anwaltlichen Beratern die Möglichkeit für eine Unternehmenssanierung im Wege eines Insolvenzplanes und die Möglichkeit der übertragenden Sanierung besprochen. Auch für die übertragende Sanierung ist eigentlich kein Erhöhungsfaktor vorgesehen, da in der Regel die übertragende Sanierung keine Sanierung im operativen Sinn, sondern nur eine Form der besonderen Verwertung darstellt, vgl. Kommentar InsVV Haarmeyer/Mock, 5. Auflage. Allerdings sind insgesamt Bemühungen um eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens nach der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich zuschlagswürdig, so dass bei Gesamtbetrachtung der geforderten Erhöhung um 5 % gefolgt werden kann. d.) Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss: Der beantragten Erhöhung der Regelvergütung um 10 % kann nicht gefolgt werden, da gerade die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter im Hinblick auf § 160 InsO entlasten soll. Auch bei Anwendung der Faustregeln zu den Kommentaren Haarmeyer/Wutzke/Förster bzw. Haarmeyer/ Mock kann eine Erhöhungsgrundlage nicht entnommen werden. e) Konzernverflechtung, komplexe Buchhaltung: Der beantragten Erhöhung hinsichtlich der Konzernverflechtung und der Buchhaltung konnte in vollem Umfange gefolgt werden, da die Schuldnerin Bestandteil der …-Unternehmensgruppe aus insgesamt 11 Gesellschaften besteht und hier von Betriebsstätten an drei unterschiedlichen Orten auszugehen ist. In Anbetracht der vorgetragenen Argumente und Gesamtschau kann insofern einer Erhöhung der Regelvergütung in Höhe von insgesamt 65 % auf insgesamt 90 % als angemessen angesehen werden. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter besondere Auslagen gem. § 4 Abs. 2 InsVV für den Abschluss einer angemessenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung in Höhe von 438,79 Euro festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.