Beschluss
7 N 246/98
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der kostenrechtlichen Festsetzung des Gegenstandswerts eines Konkursverfahrens ist bei Fortführung des Geschäftsbetriebs nur der Einnahmeüberschuss aus der Betriebsfortführung und der Veräußerungserlös (einschließlich Unternehmenswert) zu berücksichtigen, nicht die Bruttoumsätze.
• Der Begriff "Betrag der Aktivmasse" in § 37 Abs. 1, 3 GKG 1994 ist als wirtschaftlicher Realisierungswert der Masse zu verstehen, nicht als arithmetische Summe aller Einzelwerte.
• Die Bewertungsregel, nach der bei Fortführung nur der Überschuss aus den Einnahmen heranzuziehen ist, entspricht bereits früheren vergütungsrechtlichen Regelungen und ist auf das Gerichtskostenrecht übertragbar.
• Eine vorläufige Kostenrechnung, die Bruttoeinnahmen ohne Abzug der betrieblichen Aufwendungen vollständig in den Gegenstandswert einbezieht, ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im Konkurs bei Betriebsfortführung: nur Überschuss und Veräußerungserlös • Bei der kostenrechtlichen Festsetzung des Gegenstandswerts eines Konkursverfahrens ist bei Fortführung des Geschäftsbetriebs nur der Einnahmeüberschuss aus der Betriebsfortführung und der Veräußerungserlös (einschließlich Unternehmenswert) zu berücksichtigen, nicht die Bruttoumsätze. • Der Begriff "Betrag der Aktivmasse" in § 37 Abs. 1, 3 GKG 1994 ist als wirtschaftlicher Realisierungswert der Masse zu verstehen, nicht als arithmetische Summe aller Einzelwerte. • Die Bewertungsregel, nach der bei Fortführung nur der Überschuss aus den Einnahmen heranzuziehen ist, entspricht bereits früheren vergütungsrechtlichen Regelungen und ist auf das Gerichtskostenrecht übertragbar. • Eine vorläufige Kostenrechnung, die Bruttoeinnahmen ohne Abzug der betrieblichen Aufwendungen vollständig in den Gegenstandswert einbezieht, ist aufzuheben. Die Schuldnerin (Feinkosthandel) befand sich seit 1998 im Konkurs; der Konkursverwalter führte den Geschäftsbetrieb bis Juni 2002 fort und veräußerte den Betrieb im Mai 2002. Im Schlussbericht 2010 regte der Verwalter wegen Mangels an Masse die Einstellung des Verfahrens an; ein Kostenvorschuss wurde nicht angeboten. Der Kostenbeamte setzte in einer vorläufigen Kostenrechnung die Gerichtsgebühren auf Basis eines Gegenstandswerts in Höhe von 61.639.926 DM an, indem er sämtliche Einnahmen der Betriebsfortführung ohne Abzug der Betriebsaufwendungen zugrunde legte. Der Konkursverwalter erhob Erinnerung und machte geltend, nur der erwirtschaftete Überschuss und der erzielte Veräußerungserlös seien für die Wertfestsetzung heranzuziehen. Der Kostenbeamte legte die Sache dem Richter vor. • Anwendbares Recht ist die bis 31.12.1998 geltende Fassung des GKG (GKG 1994) wegen Übergangsregelung der EGInsO. • Nach § 37 Abs. 1, 3 GKG 1994 bemessen sich Gebühren nach dem Betrag der Aktivmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens; abgesonderte Gegenstände sind nur in dem für sie nicht erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. • Die Aktivmasse ist im kostenrechtlichen Sinn als wirtschaftlicher Realisierungswert der Konkursmasse zu verstehen, nicht als arithmetische Summe aller Einzelwerte. • Bei Fortführung des Geschäftsbetriebs ist der Unternehmenswert einschließlich des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen; von den laufenden betrieblichen Einnahmen ist jedoch nur der Einnahmeüberschuss (Einnahmen abzüglich betrieblicher Aufwendungen) in die Wertbemessung einzubeziehen. • Diese Auslegung steht im Einklang mit früheren vergütungsrechtlichen Regelungen (VergVO) und der Systematik der Insolvenzrechtsreform; die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b InsVV stellt kein verfassungswidriges Abweichen dar, sondern liefert ein sachgerechtes Bewertungsprinzip, das auch auf § 37 GKG 1994 übertragbar ist. • Die vom Kostenbeamten vorgenommene Berechnung, die die Bruttoeinnahmen ohne Abzug der Kosten der Betriebsfortführung vollständig einbezog, ist methodisch fehlerhaft. • Auf Grundlage der vom Konkursverwalter mitgeteilten Zahlen und nach Abzug der Kosten der Betriebsfortführung ergibt sich ein Gegenstandswert von 1.716.675,19 EUR; die vorläufige Kostenrechnung vom 23.03.2011 ist daher aufzuheben und die Gebühren neu zu berechnen. Die Erinnerung des Konkursverwalters ist begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.716.675,19 EUR festgesetzt. Die vorläufige Kostenrechnung vom 23.03.2011, die Bruttoeinnahmen ohne Abzug der Betriebsfortführungskosten als Berechnungsgrundlage nahm, wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung der Gerichtskosten auf der Grundlage des festgesetzten Gegenstandswerts an den Kostenbeamten zurückverwiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt.