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Beschluss

57 F 29/08 VA

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDU1:2010:1117.57F29.08VA.00
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Leitsätze

Angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Tenor

I.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B Versicherungsnummer XX zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1677 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung K bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K Versicherungsnummer XX zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,6985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung B bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.151,33 Euro bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 2.538,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. I. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B Versicherungsnummer XX zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1677 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung K bezogen auf den 29.02.2008 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K Versicherungsnummer XX zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,6985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung B bezogen auf den 29.02.2008 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.151,33 Euro bezogen auf den 29.02.2008 übertragen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Verfahrenswert wird auf 2.538,00 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Urteil vom 07.04.2009 des Amtsgerichts Duisburg ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist das Versorgungsausgleichverfahren abgetrennt worden, weil die Antrag-stellerin gegen die Auskunft der DRV B Einspruch eingelegt hatte. Nunmehr liegen sämtliche Auskünfte vor, die im Termin vom 07.09.2010 unter Beiziehung der Versicherungsmathematiker vom Versorgungsträger zu 3 mit den übrigen Verfahrensbeteiligten erörtert worden sind. II. Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden VersAusglG gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Die Ehezeit begann am 01. 08. 1993 und endete am 29. 02. 2008. Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung B hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,3353 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,1677 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korres-pondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.950,84 Euro. Der Antragsgegner: gesetzliche Rentenversicherung 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung K hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,3970 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6985 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.062,17 Euro. 3. Bei der S. GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.609,26 Euro erlangt. Nach den mündlichen Erörterungen in der Sitzung vom 07.09.2010 konnte dieser Betrag unstreitig gestellt werden. Es wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll von diesem Tag. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.118,26 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 3.151,33 Euro zu korrigieren aufgrund der geringer zu bewertenden Teilungskosten. Zwischen den Verfahrensbeteiligten war insbesondere die Höhe der Teilungskosten streitig. Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger bei der internen Teilung die entstehenden Kosten jeweils anteilig mit den Anrechten der beiden Ehepartner verrechnen, soweit sie angemessen sind. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Verfahrensbeteiligten setzt das Gericht die Kostenpauschale auf 12% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fest, so dass im vorliegenden Fall Teilungskosten in Höhe von 306,60 € abzuziehen sind. a) Im Termin vom 07.09.2010 hat der Versorgungsträger zu 3 die Zusammensetzung seiner Teilungskosten erläutert. Er zählt hierzu neben den reinen Teilungskosten auch die Verwaltungskosten, die spezifiziert werden mit Kosten für Personal und EDV sowie für Rückstellungen. Es wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll vom 07.09.2010. Seinen Erfahrungen nach entstünden bis zum Beginn des Rentenbezugs keine wesentlichen Kosten; erst danach fielen Kosten von ca. 60,00 € jährlich an. Bei einer durchschnittlichen Laufzeit der Rente mit 16 Jahren errechnete er Gesamtkosten von ca. 960,00 €. Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 erhöhte der Versorgungsträger zu 3 seine Schätzung auf 1.564,00 €, ohne diese näher aufzuschlüsseln. Konsequenterweise beruft er sich auf die mit Berechnung vom 07.06.2010 erläuterte Kostenpau-schale von 372,75 €: Der Versorgungsträger orientiert seine Pauschale an zwei Rechnungs-größen: zum einen bemisst er die Pauschale mit 3% des Barwerts der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche (hier: 6609,25 € X 3% = 198,27 €). Zum anderen zieht er eine untere Grenze für die Pauschale bei 15 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und eine obere Grenze von 40% (vgl. Berechnung vom 07.062010, Bl. 207). b) Die Antragstellerin vertritt dahingegen die Auffassung, dass nur die reinen Teilungskosten abzusetzen seien, nicht aber die Verwaltungskosten. Würde man doch Verwaltungskosten zugrunde legen, lägen die Kosten bei ca. 260,00 €. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.09.2010. c) Nach Auffassung des Gerichts zählen zu den Teilungskosten iSd § 13 VersAusglG neben den Kontoeröffnungskosten auch die Verwaltungs-kosten für das Rentenkonto, weil es sich hierbei um notwendige Folgekosten handelt, die ohne die Aufnahme der außerbetrieblichen Versicherungsnehmerin, wie sie die Antragstellerin ist, nicht angefallen wären. Dass nicht nur die reinen Kontoeröffnungskosten unter Teilungskosten im Sinne des Gesetzes fallen, folgt aus der Gesetzesbegründung. "Die Norm stellt klar, dass die durch die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind, sofern der Versorgungsträger die Kosten geltend macht. So wird sichergestellt, dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungs-träger vergütet wird. Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die durch die Teilung entstehen und die angemessen sind. Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils sind wie auch nach der bisherigen Rechtslage hiervon nicht erfasst" (vgl. BT- Drucksache 16/10144, S. 57). Das Gericht legt diese Begründung so aus, dass die Aufnahme der neuen Versicherungsnehmer im Wege der internen Teilung in die betrieblichen, privaten sowie öffentlich –rechtlichen Altersversorgungen für die Versorgungsträger kostenneutral sein soll. Weil die nach der Errichtung des Rentenkontos entstehenden Verwaltungskosten einen wesentlichen Teil der Kosten darstellen, verstieße eine Auslegung dahingehend, dass nur die reinen Teilungskosten anfallen, dem Zweck des Gesetzes – Kostenneutralität für die Versorgungsträger. Wenn der Gesetzgeber nur die reinen Teilungskosten, nicht aber auch die unmittelbaren Folgekosten hätte umlagefähig machen wollen, hätte er entweder im Gesetzestext oder zumindest in der Einzelbegründung zu § 13 VersAusglG eine entsprechende Einschränkung gemacht. Die einzige Einschränkung in der Gesetzesbegründung bezieht sich aber auf die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils, die schon nach der alten Gesetzeslage nicht erstattungsfähig waren. Um kostendeckend arbeiten zu können, zählen somit zu den umlagefähigen Kosten auch die Verwaltungskosten. d) Zu klären ist nunmehr, was "angemessene Teilungskosten" iSd § 13 VersAusglG sind. Um den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten, sind die Teilungskosten nach einer gewissen Mischkalkulation pauschal zu bemessen. Der Gesetzgeber regt an, in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung pauschale Kostenabzüge vorzunehmen (vgl. BT- Drucksache, a.a.O). So schlagen Eulering und Hauß vor, in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1998, 626) eine Verwaltungspauschale von 3% des Ehezeitanteils anzusetzen (vgl. Eulering/ Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rn. 205). Weil der heutige Versorgungsausgleich letztlich eine Realteilung ist, und somit die Situation vergleichbar ist, stellt diese Bezugsgröße eine Möglichkeit zur Berechnung der Pauschale dar, dieser Auffassung schließt sich das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 25.06.2010 an (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 15 UF 120/10). Das Gericht erachtet jedoch den Wert der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche nicht als praktikable Bezugsgröße, weil Teilungskosten nicht abhängig sind von der Höhe des zu über-tragenden Anrechts. Unabhängig von der Höhe der Versorgungs-anwartschaften fallen für jedes neu einzurichtende Rentenkonto in der Regel vergleichbare Verwaltungskosten an. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 10.000,00 € oder 100.000,00 € zu teilen ist; entscheidend für die Kosten sind die Laufzeit der Rente und die Höhe der Personal – und EDV Kosten des Versorgungsträgers. Mithin wäre es sinnvoll, eine Bezugsgröße für die Höhe der Kostenpauschale zu finden, die eine verlässliche Größe darstellt und hinreichend dynamisiert ist, um regelmäßige Neufestsetzungen zu vermeiden. Diesen Anforderungen wird nach Auffassung des Gerichts die vom OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 25.06.2010 festgesetzte Pauschale nicht gerecht. In seiner Entscheidung definiert das OLG Stuttgart angemessene (pauschale) Teilungskosten iSd § 13 VersAusglG mit 3% des Ehezeitanteils, mindestens jedoch 100,00 € und höchstens 500,00 € (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O). Bei einer so vorgegeben Spanne werden die Versorgungsträger wieder keine Rechtssicherheit haben, welchen Betrag sie absetzen können. Vor dem Hintergrund, dass in § 13 VersAusglG festgehalten ist, dass der Versorgungsträger Kosten nur erstattet bekommt, wenn er sie geltend macht, ist aus Sicht des Gerichts eine Mindestpauschale nicht erforderlich. Es steht den Versorgungsträgers frei und ist Ausdruck der Privatautonomie, wenn sie geringere oder gar keine Kosten geltend machen wollen. Es kann mithin nicht vorgeschrieben werden, eine Mindestpauschale geltend zu machen. Es ist vielmehr ausreichend, die Kosten der Höhe nach zu begrenzen. Das Gericht greift insoweit den Vorschlag des Versorgungsträgers auf, die Pauschale anhand der Bezugsgröße in der Sozialversicherung von § 18 Abs. 1 SGB IV iVm §§ 1, 2 der Verordnung über maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung zu bemessen. Hier wird das Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik als Rechengröße für die Sozialversicherung allgemeinverbindlich festgelegt und jedes Jahr aktualisiert, mithin dynamisiert. Aktuell beläuft sich die Bezugsgröße auf 2.555,00 €. Dieser Wert kann als Bezugsgröße zur Berechnung der Pauschale verwandt werden, weil es sich hierbei um einen relativ konstanten Wert handelt, der angepasst an die wirtschaftliche Entwicklung langsam, aber stetig steigen wird, ebenso wie die Teilungskosten. Deren Struktur wird sich in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern, so dass die Werte aneinander gekoppelt werden könnten. Weiterhin spricht für diese Bezugsgröße, dass sie bereits bei der Bagatellabwägung iSd § 18 VersAusglG als Bezugsgröße verwandt wird. Mithin ist dieser Wert den Familiengerichten und den Versorgungsträgern vertraut. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen mit Teilungskosten in Versorgungsausgleichsverfahren pendeln sich die Kosten zwischen 200,00 und 300,00 € ein, so dass das Gericht davon ausgeht, dass bei einer entsprechenden Mischkalkulation hinsichtlich der unterschiedlichen Laufzeiten der Renten die Versorgungsträger mit einer Kostenpauschale von 12 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV kostenneutral arbeiten können, was einem aktuellen Wert von 306,60 € entspricht (2555,00 € X 12%). Diese Pauschale dürfte kostendeckend sein, bei einer Kostenstruktur, die geringe Personal – und EDV Kosten für die Teilung des Kontos beinhaltet, Kosten für die Auszahlung der Rente (Kontogebühren, Versandkosten, Personal – und EDV Kosten), sowie für Information und Service. Beachtet man noch die Abzinsung des Barwerts der Verwaltungskosten mit ca. 4 bis 4,5% bis zum Beginn des Rentenbezugs, der in der Regel zwischen 15 bis 20 Jahre dauern wird (Ergebnis der Erörterung im Termin, vgl. Schriftsätze vom 07.09. sowie 28.10.2010), ist diese Pauschale nach einer Mischkalkulation kostendeckend (§ 287 ZPO). Hiermit werden aus Sicht des Gerichts auch die entgegen strebenden Interessen der Versorgungsträger an Kostendeckung und der Versicherungsnehmer an möglichst unbelasteten Übertragungswerten in gleicher Weise berücksichtigt. e) Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die geltend gemachten Teilungskosten mit 372,75 € auf von 306,60 € gekappt werden. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung B, Kapitalwert: 24.950,84 Euro Ausgleichswert: . . . . . 4,1677 Entgeltpunkte Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung K, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . . . 58.062,17 Euro Ausgleichswert: . . . . . 9,6985 Entgeltpunkte Die S. GmbH, Kapitalwert: . . . . . . . . . . . . . . . 3.151,33 Euro Ausgleichswert: . . . . 3.151,33 Euro Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 36.262,66 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,1677 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,6985 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der S. GmbH ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.151,33 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.