Beschluss
62 IE 1/10
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts nach Art.102 §6 EGInsO/Art.22 EuInsVO liegt nur vor, wenn der ausländische Insolvenzverwalter einen solchen Antrag stellt; bloße Vorlage eines Löschungsantrags ist nicht automatisch ein solches Ersuchen.
• Das Insolvenzgericht ist nur für die gebundene Prüfung und Entscheidung über Anträge zur Eintragung des Insolvenzvermerks zuständig; in anderen Einzelfällen kann es dem Grundbuchamt nur eine nicht bindende rechtliche Auffassung mitteilen.
• Die Eröffnung eines anerkennungsfähigen Hauptinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO bewirkt grundsätzlich Anerkennung der Wirkungen im Inland, soweit kein auf das inländische Vermögen beschränktes Verfahren eröffnet ist.
• Der niederländische Curator ist grundsätzlich befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin abzugeben; ob hierfür nach niederländischem Recht die Zustimmung des Konkursrichters erforderlich ist, ist vom Grundbuchamt noch zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Löschungsanträgen und Wirkung ausländischer Insolvenzverfahren • Ein Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts nach Art.102 §6 EGInsO/Art.22 EuInsVO liegt nur vor, wenn der ausländische Insolvenzverwalter einen solchen Antrag stellt; bloße Vorlage eines Löschungsantrags ist nicht automatisch ein solches Ersuchen. • Das Insolvenzgericht ist nur für die gebundene Prüfung und Entscheidung über Anträge zur Eintragung des Insolvenzvermerks zuständig; in anderen Einzelfällen kann es dem Grundbuchamt nur eine nicht bindende rechtliche Auffassung mitteilen. • Die Eröffnung eines anerkennungsfähigen Hauptinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO bewirkt grundsätzlich Anerkennung der Wirkungen im Inland, soweit kein auf das inländische Vermögen beschränktes Verfahren eröffnet ist. • Der niederländische Curator ist grundsätzlich befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin abzugeben; ob hierfür nach niederländischem Recht die Zustimmung des Konkursrichters erforderlich ist, ist vom Grundbuchamt noch zu prüfen. Im Grundbuch von Hamborn ist eine Grundschuld zugunsten einer niederländischen H B.V. eingetragen. Die Rechtbank Maastricht erklärte die H B.V. mit Beschluss vom 12.05.2009 für insolvent und bestellte den niederländischen Rechtsanwalt B zum Curator. Ein Notar beantragte beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld und legte eine beglaubigte Erklärung des Curators vor, der als Insolvenzverwalter die Löschung bewilligte. Das Grundbuchamt legte den Fall gemäß Art.102 §6 EGInsO dem Amtsgericht Duisburg als Insolvenzgericht zur Prüfung vor. Das Amtsgericht beurteilte, ob und inwieweit es für die Prüfung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und die Wirkung des niederländischen Verfahrens auf das inländische Grundvermögen zuständig ist. • Die Vorschriften Art.102 §6 EGInsO und §346 InsO regeln die gebundene Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Prüfung und Entscheidung über Anträge zur Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch; diese Zuständigkeitskonzentration dient der Entlastung der Grundbuchämter und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen. • Die vorgelegte Löschungsbewilligung enthält keinen ausdrücklichen Antrag des Curators auf Eintragung des Insolvenzvermerks nach Art.22 EuInsVO; der Curator kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf einen solchen Antrag verzichten und statt dessen einzelne Verfügungen erklären. • Die besonderen Zuständigkeitsregeln sind eng auszulegen und nicht analog auf alle Fälle zu erstrecken, in denen das Grundbuchamt bei einer Einzelfallentscheidung die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens zu prüfen hat; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. • Nach der EuInsVO sind Anerkennungswirkung und Wirkungen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens grundsätzlich ohne weitere Förmlichkeiten in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, sofern kein Beschränkungsverfahren nach Art.3 Abs.2 EuInsVO im Inland eröffnet ist und kein Verstoß gegen den Ordre public vorliegt. • Die Rechtbank Maastricht hat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet; damit sind die Wirkungen auf das inländische Vermögen grundsätzlich anzuerkennen, sofern nicht bereits ein auf das inländische Vermögen beschränktes Verfahren eröffnet ist. • Der niederländische Curator hat nach niederländischem Recht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen übernommen und ist grundsätzlich einzeln befugt, vermögensbezogene Rechtshandlungen vorzunehmen; ob für die Verfügung über ein Grundpfandrecht die Zustimmung des Konkursrichters erforderlich ist, muss noch geprüft und gegebenenfalls rechtlich nachgewiesen werden. Das Amtsgericht Duisburg erließ kein Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts; es erklärte, dass es für die gebundene Prüfung und Entscheidung über die Eintragung eines Insolvenzvermerks nur zuständig ist, wenn ein entsprechender Antrag nach Art.102 §6 EGInsO/Art.22 EuInsVO gestellt wird. In der vorliegenden Sache ist die Vorlage des Löschungsantrags nicht als solcher Antrag zu behandeln; das Insolvenzgericht konnte dem Grundbuchamt daher lediglich eine nicht bindende rechtliche Einschätzung mitteilen. Sachlich stellte das Gericht fest, dass das niederländische Verfahren als Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen ist, sofern in Deutschland kein beschränktes Verfahren eröffnet ist, und dass der Curator grundsätzlich befugt ist, die Löschungsbewilligung zu erteilen. Zu klären bleibt, ob nach niederländischem Recht für die Verfügung über ein Grundpfandrecht die Zustimmung des Konkursrichters erforderlich ist; das Grundbuchamt sowie der Curator sind gehalten, diese Frage durch Vorlage der maßgeblichen niederländischen Vorschriften und gegebenenfalls einer Übersetzung zu klären.