Beschluss
65 IK 35/08
Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:LGDU:2009:0423.65IK35.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. 5. Gegenstandswert (§ 58 Abs. 2 GKG 2004): 100,00 EUR. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der 1971 geborene Schuldner ist verheiratet, hat drei minderjährige Kinder und bezieht als arbeitsloser ehemaliger Staplerfahrer monatliche Sozialleistungen in Höhe von ca. 1.983 EUR. 4 Im Dezember 2006 beantragte der Schuldner zum ersten Mal die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuld-befreiung und Stundung der Verfahrenskosten (Verfahren AG Duisburg 62 IK 551/06). Er gab Verbindlichkeiten gegenüber zwei Gläubigern in Höhe von insgesamt ca. 17.703,87 EUR an. Die Ermittlungen ergaben, dass der Schuldner in seinen Antragsunterlagen vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hatte. Er hatte im Vermögensverzeichnis sein Moped (Schätzwert 300 EUR) und im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Gläubigerin S-Bank, bei der er zur Finanzierung des Mopeds einen Kredit aufgenommen hatte, nicht aufgeführt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.01.2008 lehnte das Gericht den Stundungsantrag des Schuldners ab, weil offensichtlich ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorliege, und wies den Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse ab (Akte 62 IK 551/06, Bl. 63). 5 Am 05.12.2008 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des Verbraucher-insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt (Verfahren AG Duisburg 65 IK 35/08). In den neuen Antragsunterlagen führt er fünf Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 21.477,31 EUR auf (Bl. 31 der Akte). Die Forderungen der drei erstmals angegebenen Gläubiger betragen insgesamt 1.405,60 EUR; darunter befindet sich die Gerichtskasse mit einem Betrag von 837,71 EUR wegen der Kosten des Verfahrens 62 IK 551/06. 6 Die Einzelheiten zu den Forderungen ergeben sich aus folgender Tabelle: 7 Gläubiger 62 IK 551/06 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis 65 IK 35/08 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis D Bank 14.707,18 16.589,42 G Bank 2.996,69 3.482,29 S Bank 252,18 Gerichtskasse 837,71 Z 315,71 Summe (EUR) 17.703,87 21.477,31 8 II. 9 A. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Das Recht des Schuldners, einen solchen Antrag zu stellen, ist durch den gleichen Antrag in dem ersten, im Januar 2008 beendeten Insolvenzeröffnungsverfahren verbraucht. Der Schuldner ist deshalb mit dem neuen Antrag ausgeschlossen. 10 1. Wie das Gericht in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 09.06.2008 – 64 IN 3/07 (AG Duisburg NZI 2008, 753 ff. = ZVI 2008, 306 ff.) entschieden hat, bietet das Gesetz einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen. Hat der Schuldner aus Anlass eines zulässigen und später rechtskräftig als begründet beurteilten Eröffnungsantrags (der nach den §§ 16, 26 Abs. 1 InsO auch bei der Abweisung mangels Masse vorausgesetzt wird) trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuld-befreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuld-befreiung verfehlt, so kann er in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Schuldner im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung ohne sein Verschulden verfehlt hat und er dies nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag oder einem Rechtsmittel hat geltend machen können. 11 An diesem Verständnis der Rechtslage ist festzuhalten. Die entgegenstehende Ansicht des Landgerichts Duisburg (u.a. im Beschluss vom 31.10.2008 – 7 T 197/08, ZVI 2009, 14 = ZInsO 2009, 110; ferner Beschluss vom 16.10.2008 – 7 T 190/08; Beschluss vom 23.10.2008 – 7 T 167/08) ist nicht überzeugend. Sie beruht auf einer ungenauen und verkürzten Auswertung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unterstellt ihm zu Unrecht eine Gesetzes-auslegung, die zu offenkundig absurden Ergebnissen führt. Der Bundes-gerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05 (NZI 2006, 601 Tz. 8) und vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05 (NZI 2008, 45, 46 Tz. 10) weder ausdrücklich noch unausgesprochen die Ansicht vertreten, dass ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenzverfahren stets statthaft sei, wenn mindestens eine neue Verbindlichkeit hinzugetreten sei. Er hat lediglich negativ festgestellt, dass ein solcher Antrag "jedenfalls dann" unzulässig ist, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. Die Unzulässigkeit in anderen Fallvarianten hat er offen gelassen. 12 2. Demnach ist der Antrag auf Restschuldbefreiung auch im vorliegenden Fall unzulässig. Da die Restschuldbefreiung im Sinne des § 301 InsO nur nach Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens gesetzlich vorgesehen ist (§ 289 Abs. 1, 3 InsO), war mit dem rechtskräftigen Abweisungsbeschluss vom 07.01.2008 im Verfahren 62 IK 551/06 zugleich kraft Gesetzes, ohne dass dies ausgesprochen werden musste, mitentschieden, dass dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt wurde. Dem neuen Antrag liegt dieselbe Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zugrunde, die bei Beantragung des ersten Verfahrens bestand und im Abweisungsbeschluss vom 07.01.2008 rechtskräftig festgestellt wurde. Der Schuldner hat sein Ziel der Restschuld-befreiung im ersten Verfahren auch nicht ohne sein Verschulden verfehlt. Das Scheitern seines Antrags beruhte vielmehr darauf, dass der Schuldner vorsätzlich einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht hatte und ihm deshalb die Stundung der Verfahrenskosten und die damit verbundene Fortsetzung des Insolvenzverfahrens auf Kosten der Staatskasse verweigert wurde. 13 B. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist ebenfalls unzulässig. Dem Schuldner fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. 14 1. Die Kostenstundung dient allein dazu, mittellosen Schuldnern den Zugang zur Restschuldbefreiung zu ermöglichen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Schuldner dieses Ziel mit dem beantragten Verfahren offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH NZI 2005, 232 f.; BGH NZI 2006, 712 f.; BGH NZI 2008, 318). Dies ist hier der Fall, weil, wie unter A. dargestellt, der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. 15 2. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Schuldners fehlt zudem auch, wenn man der Ansicht des Amtsgerichts Duisburg über die Unzulässigkeit des zweiten Antrags auf Restschuldbefreiung (oben A.) nicht folgt. 16 a) Nach anerkannter Rechtsprechung ist die Restschuldbefreiung in dem soeben (zu 1.) genannten Sinn offensichtlich nicht erreichbar, wenn sie voraussichtlich nur einen unwesentlichen Teil der gesamten schuldnerischen Verbindlichkeiten erfasst, weil deren wesentlicher Teil nach § 302 InsO kraft Gesetzes von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (BGH NZI 2006, 712, 713; LG Duisburg, unveröff. Beschl. v. 29.10.2007 – 7 T 177/07; LG Düsseldorf NZI 2008, 253; AG Marburg ZVI 2002, 275; AG Siegen NZI 2003, 43; AG München ZVI 2003, 369 f.; AG Düsseldorf NZI 2006, 415; AG Düsseldorf ZInsO 2008, 334; AG Göttingen ZVI 2008, 339 f.). 17 b) Das Gleiche muss gelten, wenn bereits eine insolvenzgerichtliche Ent-scheidung vorliegt, die einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners konstitutiv aus dem Geltungsbereich der angestrebten Rest-schuldbefreiung herausnimmt. Das ist hier der Fall. 18 Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die bürgerlich-rechtliche Beziehungen zwischen Verfahrensbeteiligten regeln, werden mit der formellen Rechtskraft auch materiell rechtskräftig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 2006, § 13 RdNr. 38; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 2007, § 4 RdNr. 80a; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 6 RdNr. 23). Ihr Verfahrensgegenstand kann in einem anderen Verfahren nicht erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Dies gilt zweifelsfrei für die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt wird. Durch sie verlieren die von ihr erfassten Verbindlichkeiten, vorbehaltlich eines Widerrufs in den engen Grenzen des § 303 InsO, mit Wirkung gegenüber sämtlichen Insolvenz-gläubigern endgültig ihre rechtliche Durchsetzbarkeit (§ 301 Abs. 1, 3 InsO; vgl. Begr. RegE InsO, 1994, BT-Drucks. 12/2443, S. 194; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der InsO, 1997, S. 305 ff.). Zwar können einzelne Gläubiger, die der Ansicht sind, der Schuldner habe sich die Restschuld-befreiung durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung erschlichen (§ 826 BGB), auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Schadens-ersatzanspruch gegen den Schuldner auf dem allgemeinen Zivilprozesswege titulieren lassen (vgl. BGH NZI 2009, 66). Die Erteilung der generellen Restschuldbefreiung kann jedoch im Rahmen eines späteren, etwa nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO durchgeführten Insolvenz-verfahrens nicht wieder durch neu aufgetretene Versagungsgründe (§§ 290, 296 bis 298, 300 Abs. 2, § 314 Abs. 3 InsO) mit Wirkung gegenüber sämtlichen Insolvenzgläubigern des ersten Verfahrens in Frage gestellt werden (MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl. 2008, § 301 RdNr. 18). 19 Für eine insolvenzgerichtliche Entscheidung, welche – als actus contrarius zur Erteilung – die angestrebte Restschuldbefreiung wegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes (§§ 290, 296 bis 298, 300 Abs. 2, § 314 Abs. 3 InsO) zum Scheitern bringt, kann nichts anderes gelten. Ihr Zweck besteht nicht darin, dem Schuldner auf dem Weg zur Restschuldbefreiung nur vorübergehend Schwierigkeiten zu bereiten. Sie soll ihn vielmehr angesichts seiner erwiesenen Unredlichkeit daran hindern, das angestrebte Ziel überhaupt zu erreichen (§ 1 Satz 2 InsO) und von den Verbindlichkeiten befreit zu werden, die bei Erfolg seines Antrages von der Restschuldbefreiung erfasst worden wären. Jede Versagungsentscheidung ist deshalb im Falle ihrer formellen Rechtskraft materiell ebenso endgültig wie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies gilt auch für Entscheidungen, welche außerhalb der für die Versagung der Restschuldbefreiung vorgesehenen Verfahrensabläufe wegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes zum Abbruch des Verfahrens führen. 20 c) Eine solche Versagungsentscheidung ist der Abweisungsbeschluss vom 07.01.2008 im Verfahren 62 IK 551/06. Mit ihm ist dem Schuldner, wie bereits erwähnt, zugleich kraft Gesetzes (§ 289 Abs. 1, 3 InsO), ohne dass dies ausgesprochen werden musste, die beantragte Restschuldbefreiung für die bis zum Tag der Entscheidung begründeten Verbindlichkeiten versagt worden. Er beruht darauf, dass ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO vorlag. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses steht fest, dass die bis zum 07.01.2008 begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners, die beim Erfolg des gescheiterten Antrags von der Erteilung der Restschuld-befreiung erfasst worden wären (§ 301, § 38 InsO), endgültig von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Diese Versagung hätte auch Bestand, wenn dem Schuldner aufgrund des neuen Antrags Restschuld-befreiung erteilt würde. 21 In den Anlagen zum neuen Eröffnungsantrag (65 IK 35/08) hat der Schuldner Verbindlichkeiten in Höhe von 21.477,31 EUR aufgeführt. In dem alten Verfahren (62 IK 551/06) beliefen sich die Verbindlichkeiten nach seinen Angaben auf 17.703,87 EUR. Selbst wenn der Differenzbetrag von 3.773,44 EUR nur Verbindlichkeiten umfasst, die nach dem 08.01.2008 begründet worden sind (was noch nicht festgestellt ist), könnte der Schuldner also allenfalls in Höhe von 3.773,44 EUR (= 17,56 % aller Verbindlichkeiten) Restschuldbefreiung erlangen, während der "Rest" von 17.703,87 EUR (= 82,44 % aller Verbindlichkeiten) ausgenommen wäre. Bei dieser Relation kann von einer wirklichen Restschuldbefreiung nicht die Rede sein. 22 C. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Der Schuldner ist zahlungsunfähig (§§ 16, 17 InsO). Er kann seine fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 21.400 EUR nicht erfüllen. Das schuldnerische Vermögen wird jedoch nach Lage der Akten voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken. 23 D. Die Kostentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO. 24 Rechtsmittelbelehrung. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 4, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 InsO, §§ 567, 569 ZPO). 25 Duisburg, 23.04.2009 26 Amtsgericht