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Beschluss

62 IN 147/03

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit seinen Wohnsitzwechsel nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilt (§ 295 Abs.1 Nr.3 InsO). • Das beharrliche Verschweigen der neuen Anschrift und faktisches „Verschwinden“ des Schuldners behindert die Ermittlung und Pfändung abgetretener Einkünfte und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger. • Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt, kann eine Anhörung nach § 10 Abs.1 Satz1 InsO unterbleiben; die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt die Aufhebung einer zuvor bewilligten Stundung der Verfahrenskosten (§ 4c Nr.5 InsO).
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels • Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit seinen Wohnsitzwechsel nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilt (§ 295 Abs.1 Nr.3 InsO). • Das beharrliche Verschweigen der neuen Anschrift und faktisches „Verschwinden“ des Schuldners behindert die Ermittlung und Pfändung abgetretener Einkünfte und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger. • Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt, kann eine Anhörung nach § 10 Abs.1 Satz1 InsO unterbleiben; die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt die Aufhebung einer zuvor bewilligten Stundung der Verfahrenskosten (§ 4c Nr.5 InsO). Der Schuldner, ehemals selbständiger Industrieinstallateurmeister, beantragte Insolvenz mit Restschuldbefreiung; das Verfahren wurde 2003 eröffnet und die Wohlverhaltenszeit läuft bis 30.6.2009. Er kündigte dem Gericht an, voraussichtlich im Mai 2007 nach Kanada (Edmonton) auszuwandern, nannte jedoch keine neue Anschrift. Auch dem Treuhänder teilte er die neue Adresse nicht mit. Ab 2007 war der Schuldner für Gericht und Treuhänder faktisch nicht erreichbar; spätere Eingaben enthielten nur den Vermerk „Edmonton“ ohne genaue Anschrift und die Steuerberaterin verweigerte deren Weitergabe. Gerichtliche Meldeanfragen ergaben, dass der Schuldner mit unbekanntem Ziel verzogen ist. Finanzamt und Bank beantragten daraufhin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 295 Abs.1 Nr.3 InsO. • Zulässigkeit: Die Anträge der Gläubiger sind rechtzeitig und ausreichend glaubhaft gemacht; der beanstandete Versagungsgrund ist substantiiert dargelegt (§ 296 Abs.1 S.2,3, § 295 Abs.1 Nr.3 InsO). • Pflichtverletzung: Der Schuldner war während der Wohlverhaltenszeit verpflichtet, jeden Wohnsitzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen (§ 295 Abs.1 Nr.3 InsO). Das Unterlassen dieser Anzeige und das Verschweigen pfändbarer Bezüge erfüllen die Obliegenheitsverletzungstatbestände. • Beeinträchtigung der Gläubiger: Durch das völlige Verschwinden des Schuldners war der Treuhänder dauerhaft außerstande, abgetretene pfändbare Einkünfte zu ermitteln oder einzuziehen; dadurch wurde die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt. • Vorsatz/Fahrlässigkeit: Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit war offenkundig; es spricht nichts dafür, dass der Schuldner ohne Verschulden gehandelt hat. • Anhörung: Eine persönliche Anhörung des Schuldners konnte wegen unbekannten Aufenthalts unterbleiben (§ 10 Abs.1 S.1 InsO). • Folgen: Die Versagung der Restschuldbefreiung macht die Stundung der Verfahrenskosten rückwirkend unbegründet; diese ist gemäß § 4c Nr.5 InsO aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen (§ 91 ZPO, § 4 InsO). Die Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung werden stattgegeben; dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt, weil er während der Wohlverhaltenszeit seinen Wohnsitzwechsel nach Kanada nicht unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt und damit seine Obliegenheiten nach § 295 Abs.1 Nr.3 InsO verletzt hat. Durch sein faktisches Verschwinden war der Treuhänder dauerhaft gehindert, abgetretene Einkünfte zu ermitteln und einzuziehen, wodurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger messbar beeinträchtigt wurde. Eine Anhörung des Schuldners konnte wegen unbekannten Aufenthalts unterbleiben. Die zuvor bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben; die Kosten des Verfahrens über die Anträge trägt der Schuldner.