Urteil
76a C 24/08
AG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Laufende Hausgeldforderungen gehören nach der Gesetzesänderung (WEG-ÄndG, 01.07.2007) nicht mehr zu den "Ausgaben der Zwangsverwaltung" im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG.
• Ansprüche auf laufende Hausgelder sind nach der Neuregelung als Rangklasse-2-Forderungen in § 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet und werden daher nicht vorweg aus den Einnahmen der Zwangsverwaltung befriedigt (§ 155 Abs. 2 ZVG).
• § 156 Abs. 1 ZVG verpflichtet zur Zahlung laufender Hausgelder nur, soweit aus den Einkünften der Zwangsverwaltung Überschüsse nach Abgeltung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten verbleiben; Vorschüsse des Gläubigers dürfen nicht vom Zwangsverwalter eingesetzt werden.
• Fehlende Miet- oder Vermietungserträge während der Zwangsverwaltung schließen eine Leistungspflicht des Zwangsverwalters für laufende Hausgelder aus.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des Zwangsverwalters zur Vorwegzahlung laufender Hausgelder nach WEG-ÄndG • Laufende Hausgeldforderungen gehören nach der Gesetzesänderung (WEG-ÄndG, 01.07.2007) nicht mehr zu den "Ausgaben der Zwangsverwaltung" im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG. • Ansprüche auf laufende Hausgelder sind nach der Neuregelung als Rangklasse-2-Forderungen in § 10 Abs. 1 ZVG eingeordnet und werden daher nicht vorweg aus den Einnahmen der Zwangsverwaltung befriedigt (§ 155 Abs. 2 ZVG). • § 156 Abs. 1 ZVG verpflichtet zur Zahlung laufender Hausgelder nur, soweit aus den Einkünften der Zwangsverwaltung Überschüsse nach Abgeltung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten verbleiben; Vorschüsse des Gläubigers dürfen nicht vom Zwangsverwalter eingesetzt werden. • Fehlende Miet- oder Vermietungserträge während der Zwangsverwaltung schließen eine Leistungspflicht des Zwangsverwalters für laufende Hausgelder aus. Die Klägerin, Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt vom Beklagten, der zum Zwangsverwalter eines Miteigentumsanteils bestellt wurde, Zahlung laufender Hausgelder für August 2007 bis Mai 2008 gemäß dem beschlossenen Wirtschaftsplan. Der Beklagte erhielt keine Mieteinnahmen während der Beschlagnahme, sodass keine Erträge zur Verfügung standen. Die Wohnungseigentümer hatten einen Wirtschaftsplan beschlossen, der anteilige Hausgelder von 130 € (August) und je 140 € ab September 2007 vorsah; die Hausgelder sind monatlich fällig. Die Klägerin beruft sich auf Verpflichtungen des Zwangsverwalters zur Begleichung laufender Hausgelder notfalls aus Gläubigervorschüssen. Der Beklagte beruft sich auf die seit 01.07.2007 geänderte Gesetzeslage und lehnt Zahlungen mangels Erträgen ab. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Normen: § 155 ZVG, § 156 ZVG, § 10 Abs. 1 ZVG sowie § 16 Abs. 2 WEG sind maßgeblich für die Einordnung und Befriedigung von Hausgeldansprüchen. • Systematische Auslegung: Durch die WEG-Änderung wurden Ansprüche auf Beiträge zu Lasten und Kosten des Gemeinschafts- oder Sondereigentums in § 10 Abs. 1 ZVG aufgenommen und damit der Rangklasse 2 zugeordnet; diese Einordnung hebt sie von den in § 155 Abs. 1 ZVG genannten vorweg zu zahlenden Ausgaben der Zwangsverwaltung ab. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte: Die Gesetzesbegründung und Zielsetzung des WEG-ÄndG zeigen, dass Hausgeldansprüche zwar privilegiert werden sollten, dies jedoch durch Zuordnung zu Rangklasse 2 und nicht durch Beibehaltung als vorweg zu befriedigende Verwaltungsaufwendungen erreicht werden sollte. • Folgen für § 155 ZVG: Nach der Neuregelung fallen laufende Hausgelder nicht mehr unter die vorweg zu bestreitenden Ausgaben; § 155 Abs. 2 ZVG stellt klar, dass Rangklasse-2-Ansprüche erst aus Überschüssen zu befriedigen sind. • Auslegung des § 156 ZVG: Zwar sind laufende Hausgelder ohne weiteres Verfahren zu zahlen, dies gilt jedoch nur, wenn nach Abzug der Verwaltungs- und Verfahrenskosten aus den Einkünften Überschüsse verbleiben; Gläubigervorschüsse dürfen nicht vom Zwangsverwalter zur Zahlung verwendet werden. • Anwendung auf den Fall: Da während der Zwangsverwaltung keine Mieteinnahmen erzielt wurden, fehlten die erforderlichen Einkünfte/Überschüsse; somit bestand keine Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. • Entgegenstehende Rechtsprechung: Die zitierte Entscheidung des BGH befasst sich nicht mit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage unter der neuen Gesetzeslage, sodass sie den vorstehenden Auslegungen nicht entgegensteht. Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht keine Verpflichtung des Zwangsverwalters, laufende Hausgelder vorweg zu zahlen, weil nach der Gesetzesänderung diese Ansprüche der Rangklasse 2 zugeordnet sind und nur aus Überschüssen der Zwangsverwaltung zu befriedigen sind. Da während der Beschlagnahme keine Mieterträge erzielt wurden, lagen keine Überschüsse vor und der Zwangsverwalter durfte keine Zahlungen aus eigenen Mitteln leisten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.