Urteil
73 C 1565/07
AG DUISBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vereinsseitig ausgesprochenes bundesweites Stadionverbot ist als Unterfall des Hausrechts grundsätzlich zulässig und kann präventiv aufgrund hinreichender Verdachtsmomente verhängt werden.
• Zur Wirksamkeit eines Stadionverbots genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus vertretbaren Gründen; eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich.
• Die Ausübung des Hausrechts ist durch allgemeine gesetzliche Schranken begrenzt (u.a. §§ 242, 826 BGB, Grundrechte), hier lag jedoch keine treuwidrige oder sittenwidrige Ausübung vor.
• Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung eines Stadionverbots; eine erneute Prüfungsentscheidung des Vereins kann dessen Aufrechterhaltung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Bundesweites Stadionverbot bei hinreichendem Strafverdacht und präventiven Sicherheitsinteressen • Ein vereinsseitig ausgesprochenes bundesweites Stadionverbot ist als Unterfall des Hausrechts grundsätzlich zulässig und kann präventiv aufgrund hinreichender Verdachtsmomente verhängt werden. • Zur Wirksamkeit eines Stadionverbots genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus vertretbaren Gründen; eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. • Die Ausübung des Hausrechts ist durch allgemeine gesetzliche Schranken begrenzt (u.a. §§ 242, 826 BGB, Grundrechte), hier lag jedoch keine treuwidrige oder sittenwidrige Ausübung vor. • Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung eines Stadionverbots; eine erneute Prüfungsentscheidung des Vereins kann dessen Aufrechterhaltung rechtfertigen. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten am 18.04.2006 ausgesprochenen bundesweiten Stadionverbots bis zum 30.06.2008. Die Beklagte ist ein Fußballverein, der sich zur Anwendung von DFL-Richtlinien verpflichtete. Nach einem Bundesliga-Spiel kam es entlang des Weges zum Bahnhof zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Fans beider Vereine; dabei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Fahrzeug beschädigt. Der Kläger wurde im Zusammenhang mit dem polizeilichen Einsatz vorläufig festgehalten und seine Personalien festgestellt. Wegen des Vorfalls leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Landfriedensbruch ein, das später gemäß § 153 StPO eingestellt wurde. Die Beklagte prüfte die Ermittlungsakte und bestätigte das Stadionverbot. Der Kläger bestreitet eine Beteiligung an den Auseinandersetzungen und rügt Willkür und mangelnde Sachprüfung bei der Verhängung des Verbots. • Rechtliche Einordnung: Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausrechts; der Inhaber des Hausrechts kann grundsätzlich entscheiden, wen er einlässt (§§ 903, 1004 BGB). • Schranken der Hausrechtsausübung: Die Ausübung unterliegt den Grenzen der §§ 242, 826 BGB und den grundrechtlichen Wertungen (Art. 1, 2 GG); eine treuwidrige oder sittenwidrige Ausübung ist unzulässig. • Präventivwirkung: Anders als im Strafrecht ist bei präventiven Maßnahmen wie Stadionverboten keine Verurteilung erforderlich; es genügt, dass ein Ermittlungsverfahren aus vertretbaren Gründen eingeleitet wurde und dadurch Verdachtsmomente bestehen. • Anwendung der Richtlinien: Die Beklagte handelte im Einklang mit den von der DFL vorgegebenen Richtlinien (insbesondere § 4 Abs. 3 Nr. 8) und war verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Rechtsgütern bei Massenveranstaltungen zu treffen. • Prüfung der Verhältnismäßigkeit: Das Verbot war befristet und nimmt dem Kläger nicht gänzlich die Möglichkeit, Fußballspiele zu besuchen; somit liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte vor. • Verfahrensrelevante Aspekte: Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO und die anschließende erneute Überprüfung durch die Beklagte rechtfertigen die Aufrechterhaltung des Verbots; die Maßnahme ist nicht willkürlich. • Beschränkungsantrag unbegründet: Eine Beschränkung des bundesweiten Verbots auf ein örtliches Verbot kommt nicht in Betracht, da die Verdachtsmomente bundesweite Sicherheitsmaßnahmen rechtfertigen. Die Klage wird abgewiesen; das bundesweite Stadionverbot der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hält das Verbot für zulässig, weil hinreichende Verdachtsmomente einer Beteiligung des Klägers an massenhaften Auseinandersetzungen bestanden und die Beklagte als Inhaberin des Hausrechts präventive Schutzpflichten gegenüber Besuchern und Dritten hat. Die Ausübung des Hausrechts verstieß nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten und war verhältnismäßig, da das Verbot befristet ist und dem Kläger nicht gänzlich die Teilnahme an Fußballveranstaltungen verwehrt wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.