Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 600€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 21.11.2006 und an den Sachverständigen zur Freistellung des Klägers weitere 144,71€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 21.11.2006 zu zahlen. Sie werden weiter verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 60,61€ zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/4 und den Beklagten zu 3/4 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht aus einem von dem Beklagten zu 2) schuldhaft allein verur-sachten Verkehrsunfall in Duisburg am 27.10.2006 als restliche Schadens-ersatzansprüche den Ersatz des restlichen Wiederbeschaffungswertes für das beschädigte Fahrzeug und den Ersatz der teilweise noch ausstehenden Gut-achterkosten geltend. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen mit der Begutachtung des Unfallschadens. Der Klägerwagen -ein Daimler-Benz 200D- erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beläuft sich laut Sachverständigengutachten auf 3950€, der Restwert wurde mit 600€ bemessen. Die Beklagte zu 3) bot dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2006 an, den beschädigten Wagen an die Firma Autohandel A für 1200€ bis zum 1.12.2006 zu verkaufen. Der Kläger hat den beschädigten Wagen jedoch weder verkauft noch repariert, sondern fährt mit diesem weiter, da er durch den Schaden nicht in seiner Ver-kehrstauglichkeit eingeschränkt ist und sein Zustand nicht der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung widerspricht. Bei Zahlung des dem Kläger unstreitig zustehenden Schadensersatzes rechnete die Beklagte zu 3) aufgrund des Angebots des Autohandels A einen Restwert in Höhe von 1200€ auf den entstandenen Fahrzeugschaden an. Die Kosten für das vom Kläger in Auftrag gegebene Sachverständigen-gutachten beliefen sich auf 605,98€. Der Kläger hatte den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der fälligen Gutachterkosten am 30.10.2006 durch schriftliche Erklärung an den Sachverständigen abgetreten. Die Beklagte zu 3) erstattete nur einen Teil der entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 461,27€. Daraufhin trat der Sachverständige die ausstehenden 144,91€ zurück an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 3.11.2006 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 20.11.2006 zur Zahlung der kompletten Schadenssumme. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der volle Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug zu, da ihm mangels Verkaufs des Wagens kein Restwerterlös zu Gute gekommen war. Zudem habe die Beklagte die noch ausstehenden Kosten für das Sachver-ständigengutachten zu übernehmen. Seit Ablauf der gesetzten Frist befände sich die Beklagte in Verzug. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 847,94€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 21.11.2006 sowie 75,69€ vorgerichtliche Anwaltskosten und an den Sachverständigen zur Freistellung des Klägers weitere 144,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.11.2006 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass der Kläger das so genannte Wirtschaftlichkeits-postulat gemäß § 249 II 1 BGB missachtet habe und daher keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz für das Fahrzeug habe. Die Sachverständigenkosten seien der Höhe nach unangemessen, da der Sachverständige mit der Schadensaußenstelle der Beklagten zu 3) dahin-gehend getroffen habe, die Kosten auf Grundlage der Sätze des Bundes-verbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) zu berechnen. Die Beklagte schulde daher nur die schon gezahlten 461,27€. Zudem sei der Kläger bezüglich der Gutachterkosten nicht aktivlegitimiert, da er die Ansprüche an den Sachverständigen abgetreten habe. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass der Sachverständige ihm den Restbetrag in Höhe von 144,91€ am 12.03.2007 zurückabgetreten habe und legt ein entsprechendes Schreiben des Sachverständigen vom 12.03.2007 vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger ist bezüglich der Einforderung der restlichen Gutachterkosten aktivlegitimiert. Der Sachverständige hat nämlich seine restliche Kosten-forderung für das erstellte Gutachten in Höhe von 144,91€ am 12.03.2007 an den Kläger zurückabgetreten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der restlichen Gutachterkosten sowie von 600€ gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 17,18 StVG, 249 BGB, gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 7, 17StVG, 249 BGB und gegen die Beklagte zu 3) gemäß §§ 7, 17StVG, 3 PflVG, 249 BGB. Die Beklagten sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Ein über diesen Betrag hinausgehender Schadensersatz steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagten haben dem Sachverständigen die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 144,91€ zur Freistellung des Klägers zu zahlen. Nach Art und Umfang des Gutachtens erscheint das in Ansatz gebrachte Honorar von brutto 605,98 Euro insbesondere unter Berücksichtigung der Schadenshöhe gemäß § 632 Absatz 2 üblich und angemessen. Im Übrigen liegt es einschließlich Nebenkosten nur geringfügig über dem Satz nach der Tabelle 2005/2006 der BVSK. Die Beklagten haben dem Kläger weitere 600€ für den Unfallschaden an seinem Fahrzeug zu zahlen. Die Beklagte zu 3) hat aufgrund eines von ihr selbst eingeholten Händler-angebots den Restwert des Fahrzeugs mit 1200€ um 600€ zu hoch berechnet. Der komplette Wiederbeschaffungswert ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht von den Beklagten zu erstatten. Nur der Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, ist vorliegend erstattungsfähig. Jede Variante der Naturalrestitution unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung nach § 249 IIS.1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Falls der Geschädigte wie im vorliegenden Fall sein Fahrzeug ohne jegliche Reparatur weiter nutzen möchte, muss er sich den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritäts-interesse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann (BGH VI ZR 120/06, S.5). Der Kläger muss sich allerdings nicht von der Beklagten zu 3) auf den höheren Restwerterlös verweisen lassen, der ihm vom Autohandel A angeboten wurde. Bei diesem Autohandel handelt es sich möglicherweise um einen speziellen Restwertaufkäufer, der basierend auf einem Sondermarkt einen höheren Restwerterlös zahlen kann. Der Geschädigte bewegt sich immer dann in den für die Schadensberechnung nach § 249 II S.1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er bei der Schadens-abrechnung den von einem Sachverständigen nach den örtlichen Gegeben-heiten ermittelten Restwert berücksichtigt (BGH VI ZR 120/06). Auch vorliegend gilt nicht deshalb etwas Anderes, weil ein regional ansässiger Autohandel A dem Kläger ein doppelt so hohes Angebot für das beschädigte KFZ gemacht hat. Denn falls man das spezielle und zeitlich befristete Angebot dieses Händlers zugrunde legen würde, liefe der Geschädigte Gefahr, bei Weiternutzung des Wagens und späterem Verkauf in Eigenregie wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies würde gegen die gesetzliche Intention des Schadensrechts, nach welcher der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens ist, sprechen (BGH VI ZR 120/06). Zudem darf dem Geschädigten seine Dispositionsfreiheit nicht dadurch genommen werden, dass die Versicherung durch eingeholte attraktive, jedoch zeitlich begrenzte Spezialangebote dem Geschädigten eine bestimmte Verwertung aufzwingt. Vorliegend hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast bezüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes durch Vorlage des Gutachtens, in welchem drei regionale Autohändler für des Fahrzeug zwischen 350€ und 600€ anbieten, Genüge getan. Er war auch nicht dazu verpflichtet, an den von der Beklagten zu 3) genannten Autohändler zu verkaufen. Für die Schadensabrechnung ist der von dem Gutachter aufgrund des höchsten Angebots ermittelte Restwert von 600€ zugrunde zu legen. Der Ersatz von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf den Schadensersatz-betrag ab dem 21.11.2006 ist gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Der Ersatz vorgerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 280, 286 BGB nach der teilweise begründeten Klageforderung in Höhe von 60,61€ gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 992,65€.