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Beschluss

46 K 361/04

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ist als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu behandeln und dem Richter des Vollstreckungsgerichts nach § 20 Nr. 17 RpflG zugewiesen. • Grundsätzliche abwegige Behauptungen zur Staats- und Verfassungsordnung, wie die Existenz einer Reichsverfassung von 1996 oder eines fortgeltenden Deutschen Reiches, bedürfen keiner inhaltlichen Auseinandersetzung und rechtfertigen keine Aufhebung gesetzmäßiger Zwangsversteigerungsverfahren. • Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG) sind das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gegen den Eigentümer und dessen ordnungsgemäße Zustellung; sind diese erfüllt, ist die Anordnung rechtmäßig. • Die Kostenentscheidung im Verfahren richtet sich nach § 91 ZPO; bei erfolglosem Erinnerungsverfahren sind die Kosten dem Erinnerungsführer aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Abweisung der Erinnerung gegen Zwangsversteigerungsanordnung • Die Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ist als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu behandeln und dem Richter des Vollstreckungsgerichts nach § 20 Nr. 17 RpflG zugewiesen. • Grundsätzliche abwegige Behauptungen zur Staats- und Verfassungsordnung, wie die Existenz einer Reichsverfassung von 1996 oder eines fortgeltenden Deutschen Reiches, bedürfen keiner inhaltlichen Auseinandersetzung und rechtfertigen keine Aufhebung gesetzmäßiger Zwangsversteigerungsverfahren. • Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG) sind das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gegen den Eigentümer und dessen ordnungsgemäße Zustellung; sind diese erfüllt, ist die Anordnung rechtmäßig. • Die Kostenentscheidung im Verfahren richtet sich nach § 91 ZPO; bei erfolglosem Erinnerungsverfahren sind die Kosten dem Erinnerungsführer aufzuerlegen. Die Gläubigerin beantragte am 3. September 2004 die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners. Der Rechtspfleger ordnete die Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 10. Oktober 2004 an; Zustellung an den Schuldner erfolgte am 13. Oktober 2004. Der Versteigerungstermin fand am 23. Januar 2006 ohne Erscheinen des Schuldners statt; es erfolgte kein Zuschlag mangels ausreichender Gebote. Der Schuldner reichte am 18. Januar 2006 eine 28-seitige Eingabe ein, in der er die Rechtsordnung der Bundesrepublik in Frage stellte und u.a. behauptete, das Grundgesetz sei außer Kraft und eine Reichsverfassung von 1996 gelte. Er beantragte die Erklärung des gesamten Verfahrens für rechtswidrig. Das Gericht wertete die Eingabe als Vollstreckungserinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. • formelle Zuordnung: Die Eingabe richtet sich gegen die Anordnung und Durchführung der Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG) und ist daher als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu behandeln; zuständig ist der Richter des Vollstreckungsgerichts gemäß § 20 Nr. 17 RpflG. • Beurteilung der vorgetragenen Staats- und Verfassungsbehauptungen: Die vom Schuldner vertretenen Theorien (fortgeltende Reichsverfassung, kommissarische Einrichtungen) sind rechts- und faktisch unbegründet; die verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik ist das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 in der geltenden Fassung. • Materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung: Die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 15 ZVG setzt einen vollstreckbaren persönlichen oder dinglichen Titel gegen den Eigentümer und dessen ordnungsgemäße Zustellung voraus (vgl. §§ 1147, 1192 BGB; §§ 704, 724, 750, 794, 795, 797 Abs. 2, § 869 ZPO und §§ 15–17 ZVG). Diese Voraussetzungen lagen vor aufgrund der vorgelegten Urkunden (vollstreckbare Urkunde, Grundschuldbrief, Vollstreckungsklausel, Zustellungsurkunde). • Prozessuale Würdigung: Eine ausführliche Auseinandersetzung mit allen vorgetragenen, offensichtlich unbegründeten Behauptungen ist nicht erforderlich; das Gericht muss nur die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen darlegen. • Kostenfolge: Gemäß § 91 ZPO sind die Kosten der erfolglosen Erinnerung dem Erinnerungsführer aufzuerlegen. Die Erinnerung des Schuldners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 10.10.2004 wurde zurückgewiesen; die Zwangsversteigerung war gesetzmäßig angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass die vom Schuldner vertretenen Thesen zur Staats- und Verfassungsordnung unbegründet sind und einer gerichtlichen Behandlung nicht wert sind. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung (vollstreckbarer Titel und ordnungsgemäße Zustellung) lagen vor, weshalb der Rechtsbehelf in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Kosten des Verfahrens sind dem Erinnerungsführer aufzuerlegen.