OffeneUrteileSuche
Urteil

72 C 5170/04

Amtsgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGDU1:2005:0331.72C5170.04.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 186,69 € und an die Klägerin zu 2. 186,70 € sowie an die Kläger zu 3. bis 5. je 86,70 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 27 %, die Klägerin zu 2. 23 %, die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 % und die Beklagte 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen 82 % der Kläger zu 1. selbst und 18 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen 79 % die Klägerin zu 2. selbst und 21 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3., 4. und 5. tragen diese jeweils 78 % selbst und die Beklagte jeweils 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte selbst 20 %, der Kläger zu 1. 27 %, die Klägerin zu 2. 23 % und die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die betreffenden Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 3. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 4. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 5. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 72 C 5170/04 2 3 AMTSgericht Duisburg 4 IM NAMEN DES VOLKES 5 Urteil 6 verkündet am 31.03.2005 7 laut Protokoll, 8 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts 9 In dem Rechtsstreit 10 ..… 11 - Kläger/innen – 12 Prozessbevollmächtigte: …. 13 g e g e n 14 … 15 - Beklagte - 16 Prozessbevollmächtigte…. 17 hat das Amtsgericht Duisburg im schriftlichen Verfahren am 30.03.2005 durch 18 den Richter … 19 für R e c h t erkannt: 20 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 186,69 € und an die Klägerin zu 2. 186,70 € sowie an die Kläger zu 3. bis 5. je 86,70 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 21 2. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 27 %, die Klägerin zu 2. 23 %, die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 % und die Beklagte 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen 82 % der Kläger zu 1. selbst und 18 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen 79 % die Klägerin zu 2. selbst und 21 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3., 4. und 5. tragen diese jeweils 78 % selbst und die Beklagte jeweils 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte selbst 20 %, der Kläger zu 1. 27 %, die Klägerin zu 2. 23 % und die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 %. 22 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die betreffenden Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 3. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 4. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 5. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 23 Tatbestand 24 Die Kläger machen mit der Klage Ansprüche wegen Reisemängeln geltend. 25 Der Kläger zu 1. buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., und drei Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren, die Kläger zu 3. bis 5., für die Zeit vom 19.07.2004 bis zum 02.08.2004 einen Pauschalurlaub in der Hotelanlage der gehobenen Mittelklasse …. Die Anlage liegt im Gebiet La Pared auf der Westseite der Insel Fuerteventura. Der Reisepreis betrug bei all-inklusive 3.620,00 €. Das Hotel wies 93 Wohneinheiten auf. Es wurde eine Kinderbetreuung angeboten. Das Hotel wurde von der Beklagten als „Relax-Hotel“ angepriesen. Es befand sich in relativ ruhiger und abgelegener Lage und wies vier Kästchen nach der Kategorisierung der Beklagten auf. Die Entfernung zum Strand betrug 100 m. Hinsichtlich der Einzelheiten der Hotelbeschreibung im Reiseprospekt der Beklagten wird auf Bl. 14 der Gerichtsakte verwiesen. 26 Tatsächlich fand eine Kinderbetreuung nicht statt. Es gab lediglich ein Spielzimmer, in dem sich Kinder alleine beschäftigen konnten. Die Kläger beschwerten sich hierüber nicht bei der Reiseleitung der Beklagten. 27 Am Nachmittag des 21.07.2004 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die gebuchte Hotelanlage am folgenden Tag wegen Insolvenz schließen würde und alle Urlauber am Morgen des 22.07.2004 das Hotel verlassen müssten. Es wurde ein Wechsel in andere Hotelanlagen angeboten. 28 Am Morgen des 22.07.2004 wurden die Kläger in die Anlage …. gebracht. Diese Anlage wies ebenfalls vier Kästchen auf und hatte 219 Zimmer. Die Strandentfernung betrug 1,2 km. Ferner gab es laut Reiseprospekt eine Kinderbetreuung für Kinder von 4 bis 12 Jahren. Hinsichtlich der Einzelheiten der Hotelbeschreibung im Reiseprospekt der Beklagten wird auf Bl. 16 der Gerichtsakte verwiesen. 29 Erst nach längeren Diskussionen erhielten die Kläger ein Zimmer im vierten Stock. 30 Den Klägern wurde als Alternative die Anlage … angeboten. Die Anlage verfügte über 232 Zimmer und lag direkt am Strand. Unmittelbar daneben befindet sich ein weiteres Hotel von etwa der gleichen Größe. Die Anlage gehörte zur Kategorie drei Kästchen +. In einem Reiseführer wird die Anlage als Tipp für den Geselligkeit und Unterhaltung suchenden Urlauber angepriesen. 31 Hinsichtlich der Einzelheiten der Hotelbeschreibung wird auf Bl. 17 der Gerichtsakte verwiesen. 32 Ferner wurden den Klägern die folgenden Anlagen angeboten: … (151 Zimmer), … (528 Zimmer), …. (255 Zimmer), …. (316 Zimmer und 75 Appartements) und … (317 Zimmer). Hinsichtlich der Einzelheiten der Hotelbeschreibungen wird auf Bl. 53 f. der Gerichtsakte verwiesen. Ferner bot die Reiseleitung der Beklagten den Klägern einen Umzug in die Anlagen ….mit 382 Zimmern und …. auf der Insel Lanzarote mit 200 Zimmern an. Beide Angebote akzeptierten die Kläger zunächst, es stellt sich dann aber heraus, dass dort keine freien Kapazitäten vorhanden waren. 33 Die Kläger diskutierten mit der Reiseleitung der Beklagten im … über die Möglichkeit eines Umzugs in einer Anlage, die mit der gebuchten Anlage vergleichbar war. Eine solcher konnte den Kläger nicht angeboten werden. Ihnen wurde empfohlen, nach Hause zu fliegen. Den Klägern wurde schriftlich zugesagt, „die ungenutzten Urlaubstage inklusive Flug“ zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Zusage wird auf Platz 18 der Gerichtakte verwiesen. 34 Daraufhin flogen die Kläger am 23.7.2004 auf Kosten der Beklagten zurück. Ihre restliche Urlaubszeit verbrachten sie zu Hause. 35 Mit Schreiben vom 29.7.2004 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.307,31 € bis zum 16.8.2004 auf. Unter dem 3.9.2004 übersandte die Beklagte einen Verrechnungsscheck in Höhe von 3.268,00 €, den die Kläger einlösten. 36 Die Kläger behaupten, aufgrund des misslungenen bzw. teilweise ausgefallenen Urlaubs seien sie nach der Rückkehr stark gestresst gewesen und hätten unter erheblichen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen gelitten. Hierfür begehren die Kläger zu 1. und 2. mit der Klage jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 €. Die Kläger behaupten ferner, sie hätten hinsichtlich der Reise einen Reiseschutzbrief zum Preis von 36,00 € und eine Reisegepäckversicherung zum Preis von 50,00 € abgeschlossen. Sie verlangen insofern Erstattung von 10/14 dieser Kosten. 37 Die Kläger sind der Ansicht, durch die Vereinbarung vom 22.07.2004 sei ihnen die Rückzahlung der gesamten Flugkosten und der Unterbringungs- und Verpflegungskosten für 10 Tage zugesagt worden. Hinsichtlich der Flugkosten begehrt der Kläger die Zahlung von insgesamt 1.999,00 €, hinsichtlich der Unterbringungs- und Verpflegungskosten von 1.157,80 €. 38 Die Kläger beantragen, 39 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 1.025,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 939,31 € seit dem 17.08.2004 sowie aus 86,43 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 40 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen, sowie 41 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 3.-5. je 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen. 42 Die Beklagte beantragt, 43 die Klage abzuweisen. 44 Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien verpflichtet gewesen, eines der angebotenen Hotels zu akzeptieren. 45 Entscheidungsgründe 46 I. 47 Die Klage ist teilweise begründet. 48 1. 49 a) Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 186,69 € aus § 651 f Abs. 2 BGB. 50 Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aufgrund der nutzlos aufgewandten Urlaubszeit. Die Reise ist erheblich beeinträchtigt worden, da der Kläger zu 1. nach 4 Tagen die Rückreise angetreten hat und die nächsten 10 Tage, die er ursprünglich am Urlaubsort verbringen wollte, zu Hause verbracht hat. 51 Der Anspruch des Klägers zu 1. entfällt nicht aus dem Grund, dass er die Angebote der Beklagten, in ein anderes Hotel zu wechseln und dort den Rest des Urlaubs zu verbringen, abgelehnt hat. Die als Abhilfe angebotenen Anlagen der Beklagten wichen zu stark von der gebuchten Anlage ab, als das der Kläger zu 1. verpflichtet gewesen wäre, diese Angebote anzunehmen. Ein Urlauber ist nur dann zur Annahme einer Ersatzleistung verpflichtet, um seine Rechte aus dem Vorhandensein von Mängeln behalten zu können, wenn diese im Wesentlichen der geschuldeten Reiseleistung entspricht. Dies ist hinsichtlich sämtlicher verfügbarer Anlagen nicht der Fall gewesen. Die gebuchte Anlage zeichnete sich durch ihre geringe Größe von nur 93 Wohneinheiten, ihre ruhige, relativ abgelegene Lage, die Nähe zum Strand und die Kategorisierung mit vier Kästchen aus. Die … wies mit 1,2 km eine wesentlich größere Strandentfernung auf und war daher nicht hinreichend vertragsgemäß. Die Anlage …. gehörte zu einer niedrigeren Kategorie, war etwa 2,5 mal so groß und lag in unmittelbarer Nähe eines anderen Hotels. Mit Ausnahme des … wichen alle übrigen Hotelanlagen mit zwischen 255 und über 500 Zimmern bereits aufgrund ihrer Größe erheblich von der gebuchten Anlage ab. Das … war zwar mit 151 Zimmern nur wenig größer als die gebuchte Anlage, es lag jedoch nicht in ruhiger, eher abgelegener Umgebung. In unmittelbarer Nähe befand sich ein kleines Einkaufszentrum mit Unterhaltungsmöglichkeiten, in der näheren Umgebung, an der Costa Calma, befinden sich zahlreiche weitere Hotelanlagen. 52 Unerheblich ist, dass sich der Kläger zu 1. zunächst bereit erklärt hatte, einen Umzug in zwei Anlagen zu akzeptieren, die gleichfalls nicht unerheblich von der gebuchten Anlage abwichen. Es stand dem Kläger frei, Angebote zu akzeptieren, die er möglicherweise hätte ablehnen können. Dadurch hat er nicht das Recht verloren, andere, nicht vertragsgemäße Angebote abzulehnen. 53 Die Beeinträchtigung durch den abgebrochenen Urlaub rechtfertigt einen Anspruch in Höhe von 30,00 € für jeden dieser 10 Tage. Das Gericht geht bei der Bemessung dieser Entschädigung grundsätzlich von einem Betrag in Höhe von 60,00 € pro Tag und Person aus. Dieser Betrag ist proportional zu reduzieren, soweit die Minderung oder Beeinträchtigung unterhalb von 100 % liegt. Angesichts des Resterholungswertes bei einem Urlaub in der heimischen Umgebung im Sommer ist eine Reduzierung auf 50 % angemessen. Es ist grundsätzlich ohne weiteres möglich, zu dieser Jahreszeit auch in heimischer Umgebung in einem gewissen Umfang Erholung zu finden. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. 54 Dieser Anspruch in Höhe von ursprünglich 300,00 € ist teilweise durch die Zahlung der Beklagten erloschen. Bei anteiliger Anrechnung des Zahlungsbetrages, der nach Erfüllung des Anspruchs aus der Rückzahlungsvereinbarung und des Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund der eingetretenen Minderung verbleibt, entfällt auf den Kläger zu 1. eine Teilzahlung auf den Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 186,69 €. 55 b) Weitere Ansprüche stehen dem Kläger zu 1. nicht zu. Soweit er ursprünglich weitere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte hatte, sind diese durch Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.268,00 € erloschen. 56 Hinsichtlich der Zahlung der Beklagten geht das Gericht mangels Leistungsbestimmung in Anlehnung an § 366 Abs. 2 BGB, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger alleiniger Vertragspartner der Beklagten war und des Umstandes, dass die Beklagte sich nie gegen ihre Zahlungspflicht aus der Rückzahlungsvereinbarung gewehrt hat, davon aus, dass die Beklagte zunächst den Anspruch aus der Rückzahlungsvereinbarung erfüllen wollte, danach alle Ansprüche wegen Minderung und zuletzt die Ansprüche aller Kläger auf Zahlung von Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB zu gleichen Teilen. 57 Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung von 2.585,71 € aus der Vereinbarung der Parteien über die Rückerstattung eines Teils der Reisekosten. Die Vereinbarung ist so auszulegen, dass sich die Beklagte verpflichtete, den Teil des Gesamtreisepreises, also der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Flüge, zurückzuerstatten, der auf den nicht auf Fuerteventura verbrachten Zeitraum entfiel, also 10/14 des Reisepreises. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Vereinbarung nicht so zu verstehen, dass alle Kosten, die auf Hin- und Rückflug entfielen sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung für 10 Tage zurückerstattet werden sollten. Dies ergibt sich aus dem – durchaus relativ unklaren – Wortlaut der Vereinbarung. Es ist die Rede von der Rückerstattung der „ungenutzten Urlaubstage inkl. Flug“. Wäre es beabsichtigt gewesen, den Klägern die anteiligen Unterbringungs- und Verpflegungskosten zuzüglich der gesamten Flugkosten zurückzuerstatten, so hätte sich eine Formulierung wie „ungenutzte Urlaubstage zuzüglich Flug(kosten)“ angeboten. Durch die Verwendung des Wortes „inkl.“ wird im Gegensatz zu einer solchen Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass eine enge Verbindung zwischen den Begriffen „Urlaubstage“ und „Flug“ besteht, dass also die auf Unterbringung und Verpflegung sowie auf den Flug entfallenden Kosten zusammengefasst, nicht getrennt behandelt werden sollen. Von diesen Gesamtkosten soll dann der Anteil zurückerstattet werden, der auf den Zeitraum ab der Abreise entfällt. Für diese Auslegung spricht auch, dass eine solche Regelung evident angemessen ist. Die Urlauber haben in den ersten Tagen einen Teil der Reiseleistung nutzen können. Hierdurch sind Kosten entstanden, auch durch den Flug. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihnen die gesamten Flugkosten zurückerstattet werden sollten, obwohl sie erst durch den Hinflug die Möglichkeit erlangt haben, einige Tage am Urlaubsort zu verbringen. Ferner ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass es im Zusammenhang mit Reisemängeln bei der Bemessung von Minderungen allgemein üblich ist, die gesamten Reisekosten als Einheit zu betrachten. 58 Dagegen spricht nicht für die von den Klägern vertretene Auslegung die Höhe der später von der Beklagten tatsächlich geleisteten Zahlung. Zum einen erfolgte diese erst, nachdem die Kläger deutlich höhere Forderungen gestellt hatten, so dass unklar ist, ob die Beklagte nicht auch einen Teil dieser Forderungen zusätzlich zu der Forderung aus der Vereinbarung erfüllen wollte. Zum anderen ergäben sich rechnerisch, wenn man davon ausginge, dass die Zahlung exakt die Kosten für Hin- und Rückflug sowie für 10 Tage Unterbringung und Verpflegung abdecken sollte, ein Betrag in Höhe von 2.388 € für die gesamten Flugkosten und ein Betrag in Höhe von 88 € pro Tag für Unterbringung und Verpflegung. Diese Beträge beziehen sich jeweils auf die gesamte Familie. Sie erscheinen hinsichtlich der Flugkosten deutlich zu hoch, hinsichtlich der Unterbringungs- und Verpflegungskosten deutlich zu niedrig. 59 Für 10 Tage ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.585,71 €. 60 Dieser Anspruch ist durch die Zahlung der Beklagten erloschen. 61 Ferner hatte der Kläger zu 1. einen Anspruch auf Zahlung von 115,78 € aus §§ 638 Abs. 3, 4, 651 d, 651 c Abs. 1 BGB aufgrund des Hotelwechsels. Ein Mangel ist darin zu sehen, dass die Kläger während des äußerst zeitaufwendigen Hotelwechsels und der langen Diskussionen über in Betracht kommende Hotels oder einen Rückflug einen ganzen Tag lang die Reiseleistungen der Beklagten nicht in Anspruch nehmen konnten. Dieser Tag hatte keinerlei Erholungswert. 62 Auch dieser Anspruch ist durch die Zahlung der Beklagten erloschen. 63 Ein Anspruch auf Zahlung von 34,73 € aus §§ 638 Abs. 3, 4, 651 d, 651 c Abs. 1 BGB hinsichtlich des Fehlens einer Kinderbetreuung im ersten Hotel stand dem Kläger zu 1. nicht zu. 64 Eine Minderung trat gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht ein, da der Kläger diesen Mangel gegenüber der Reiseleitung nicht gerügt hat. 65 Ferner hat der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von 61,43 € hinsichtlich der Kosten, die er für Reiseversicherungen aufgewandt haben will. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 651 f Abs. 1 BGB. Zum einen ist der Kläger beweisfällig geblieben für seine Behauptung, diese Versicherungen abgeschlossen zu haben. Zum anderen ist dem Kläger insofern kein Schaden entstanden, da er die Kosten nicht sinnlos aufgewandt hat. Er hat die Reise angetreten und hatte aufgrund der Versicherungen in dem verkürzten Zeitraum der Reise Versicherungsschutz. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Versicherung hätte kostengünstiger abschließen können, wenn die Reise nur für 4 Tage geplant hätte. 66 Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € aus §§ 280 Abs. 1, 651 a BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufwand des Klägers bei der Verfolgung seiner Rechte über das hinausging, was nach dem Willen des Gesetzgebers von einem Kläger selbst zu tragen ist. 67 Außerdem hat der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280, 651 a, 253 Abs. 2 BGB. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erlitten hat. Sein Vorbringen, es sei zu „erheblichen psychischen und auch körperlichen Beeinträchtigungen“ gekommen, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Bewertung dieser Beeinträchtigungen als erheblich ist rein subjektiv. Es werden keinerlei konkrete Tatsachen mitgeteilt, die eine objektive Beurteilung ermöglichten. 68 2. 69 a) Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Zahlung von 186,70 € aus § 651 f Abs. 2 BGB. 70 Es wird insofern auf die Ausführungen zu dem Anspruch des Klägers zu 1. verwiesen. Auf die Klägerin zu 2. entfällt von der Zahlung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 113,30 €. In diesem Umfang ist ihr zunächst in Höhe von 300,00 € bestehender Anspruch erloschen. 71 b) Weitere Ansprüche stehen der Klägerin zu 2. nicht zu. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280, 651 a, 253 Abs. 2 BGB. Auch insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 72 3. 73 Die Kläger zu 3. bis 5. haben jeweils einen Anspruch auf Zahlung von 86,70 € aus § 651 f Abs. 2 BGB. 74 Hinsichtlich des Anspruches dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der Höhe legt das Gericht bei den Klägern zu 3. bis 5. einen Betrag von maximal 40,00 € pro Tag zu Grunde, der hier auf 50 % zu reduzieren ist, also auf 20,00 € pro Tag, was bei 10 Tagen 200,00 € pro Person ergibt. Auf die Kläger zu 3. bis 5. entfallen von der Zahlung der Beklagten jeweils 113,30 €. In diesem Umfang sind ihre Ansprüche durch Erfüllung erloschen. 75 II. 76 Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die ihnen jeweils zugesprochenen Beträge seit dem 17.08.2004 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist in Verzug. 77 III. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 79 IV. 80 Der Streitwert beträgt 3.125,74 €. 81 … 82 Richter